BGer 2C_330/2019
 
BGer 2C_330/2019 vom 21.06.2019
 
2C_330/2019
 
Urteil vom 21. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o David Morrison,
Beschwerdeführerin,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich.
Gegenstand
Nichtbestehen einer schriftlichen Hausarbeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 20. März 2019 (VB.2018.00785).
 
Erwägungen:
 
1.
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) Feststellungen des zürcherischen Verwaltungsgerichts begann A.________ im Jahre 2005 ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und studierte zuletzt ab dem Frühjahrssemester im Hauptfach Russische Sprach- und Literaturwissenschaft und in diversen Nebenfächern. Mit Leistungsausweis vom 19. September 2017 wurde ihr u. a. mitgeteilt, dass sie das Modul "164d Aufbaumodul 1 LING [...] Ringvorlesung Historische Linguistik/Kommunikationsgeschichte (17. und 18. Jahrhundert) " im Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft mit der Note 3 nicht bestanden habe. Am 25. September 2017 ersuchte A.________ das Studiendekanat um Neubeurteilung der Anerkennung gewisser im Lizentiatssystem erworbener Studienleistungen und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit. Das Studiendekanat trat mit Verfügung vom 20. Februar 2018 auf das Gesuch nicht ein; die Einsprache wies es gleichentags ab. Sowohl gegen den Nichteintretens- als auch gegen den Einspracheentscheid rekurrierte A.________ bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche die Verfahren vereinigte und die Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. November abwies, soweit sie darauf eintrat. Inzwischen infolge Nichtleistens der Studiengebühren exmatrikuliert, erhob A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2019 im Sinne der Erwägungen ab. Zugleich wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 2'960.--.
 
2.
Mit - unsignierter - Eingabe vom 1. April 2019 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Nachdem ihr mit Verfügung vom 5. April 2019 mitgeteilt worden war, dass sie, wenn sie den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in ihrer Sache anfechten wolle, fristgerecht eine formgültige Beschwerde einreichen müsse, welche darüber hinaus den Begründungsanforderungen zu entsprechen habe, reichte A.________ am 24. April 2019 eine neue Beschwerde ein und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug, Schriftenwechsel etc.) abgesehen.
 
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d. h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt in der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Erwägungen ausführlich zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Neubeurteilungsanspruch geäussert und dargelegt, weshalb seine Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch der heutigen Beschwerdeführerin eingetreten ist (mangelnder Revisionsgrund, E. 3). Sodann hat das Verwaltungsgericht zutreffenderweise auf die Berechtigung hingewiesen, seine Kognition einzuschränken, wenn die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht, was bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall ist. Das Gericht hat auch eingehend begründet, warum sich insgesamt nicht auf eine von mangelnder Objektivität gekennzeichnete Leistungsbeurteilung schliessen lässt (E. 4). Ebenso erachtete es die von der Beschwerdeführerin beanstandete Nebenfolgenregelung (Kosten) mit sachlichen Gründen für richtig.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren überwiegend an der Sache und dem Streitgegenstand vorbeigehenden Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Behandlung ihres Falles Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihr Rechtsbegehren aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein