BGer 5D_125/2019 |
BGer 5D_125/2019 vom 26.06.2019 |
5D_125/2019 |
Urteil vom 26. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ Ltd liab. Co.,
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Beschwerdeführerin,
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Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
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vom 13. Mai 2019 (BES.2019.19-EZS1).
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Erwägungen: |
1. B.________ betrieb die Beschwerdeführerin (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________), wobei das Kreisgericht Rorschach mit Entscheid vom 30. August 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf das Konkursbegehren nicht eintrat. Am 11. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe B.________ eine Insolvenzentschädigung ausgerichtet, womit deren Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin übergegangen seien. Am 1. Februar 2019 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass in der erwähnten Betreibung die Beschwerdegegnerin an die Stelle von B.________ getreten sei.
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Am 15. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Gläubigerwechsel Rechtsvorschlag/Einsprache. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 trat das Kreisgericht Rorschach auf das Gesuch nicht ein. Es auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 200.--.
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Am 26. Februar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kreisgericht mit einem "Begehren um Revision des betreibungsrechtlichen Urteils ' Gläubigerwechsel' des Betreibungsamtes U.________ Betr. Nr. xxx v. 1. Februar 2019". Das Kreisgericht überwies die Eingabe an das Kantonsgericht St. Gallen. Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte diese am 25. März 2019 unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Kantonsgericht hat die Eingabe vom 26. Februar 2019 als Beschwerde entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe darin auf den Entscheid vom 22. Februar 2019 Bezug genommen und sie während laufender Rechtsmittelfrist eingereicht. Eine Revision sei nur gegen rechtskräftige Entscheide möglich. Das Kantonsgericht hat sodann die Auffassung des Kreisgerichts bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die zehntägige Frist von Art. 77 Abs. 2 SchKG für den nachträglichen Rechtsvorschlag verpasst habe. Gründe für eine Fristwiederherstellung lägen nicht vor. Anhaltspunkte für die behauptete Nichtigkeit des Gläubigerwechsels lägen nicht vor und der nach Art. 77 SchKG zuständige Richter sei nicht gehalten, ungeachtet der Einhaltung der Zehntagesfrist die Gültigkeit der Auszahlung der Insolvenzentschädigung, die offenbar Gegenstand eines Verfahrens vor Versicherungsgericht sei, zu prüfen. Es gehe im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Revision des Urteils, das zum Gläubigerwechsel geführt habe.
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4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Vereinigung diverser Verfahren. Es erschliesst sich nicht, welche Verfahren gemeint sind. Dasselbe gilt, soweit sie verlangt, diverse Verfahren in einem Wiedererwägungsverfahren neu aufzurollen. Entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht Aufgabe des Bundesgerichts, detaillierte Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht vielmehr grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach ihrem Verständnis zu Recht um Revision ersucht zu haben. Was sie daraus ableiten will, ist unklar, zumal sie nicht bestreitet, in ihrem "Revisionsbegehren" auf den Entscheid vom 22. Februar 2019 Bezug genommen zu haben. Dass sie ein anderes Urteil des Kreisgerichts hätte in Revision ziehen wollen, legt sie nicht dar. Sie bestreitet nicht, die Frist für den nachträglichen Rechtsvorschlag verpasst zu haben, spricht aber von überspitztem Formalismus und hält die Frist für zu kurz. Bereits das Kantonsgericht hat sich im Zusammenhang mit der Frist mit dem Vorwurf des überspitzten Formalismus befasst, worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht. Welche weiteren Anforderungen überspitzten Formalismus darstellen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Wenn sie die Frist generell für zu kurz hält, ist dies ein politisches Anliegen und nicht den Gerichten vorzutragen. Dass bei verpasster Frist kein Grund bestand, über die Gültigkeit der Auszahlung der Insolvenzentschädigung zu befinden, hat bereits das Kantonsgericht erläutert, worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht. Worin eine Verletzung des Privatlebens und eine Diskriminierung durch die Auferlegung von Gerichtskosten liegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Als juristischer Person steht ihr dieses Recht grundsätzlich nicht zu. Zudem hat sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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