BGer 8C_142/2019
 
BGer 8C_142/2019 vom 04.07.2019
 
8C_142/2019
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2019 (200 18 572 UV).
 
Sachverhalt:
A. Der 1957 geborene A.________ war bis zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per Ende April 2017 bei der Transporte B.________ AG, als Lastwagenchauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälllen versichert, als er am 30. September 2015 beim Ab- und Aufladen des Lastwagens von der Hebebühne rutschte und sich bei der Landung am Boden das linke Knie verletzte (vgl. Schadenmeldung vom 9. Oktober 2015). Am 19. Oktober 2015 erfolgte bei diagnostiziertem Riss des medialen Meniskus eine Teilmeniskektomie am linken Kniegelenk. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2016 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10 % zu. Mit Schreiben vom 8. August 2017 schloss sie den Fall ab und mit Verfügung vom 12. September 2017 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 fest.
B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Januar 2019 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 24. Juli 2018 einen Rentenanspruch verneinte.
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3. 
3.1. Nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht der Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 11. August 2016 volle Beweiskraft zuerkannt. Danach liege eine mässige, medial betonte Gonarthrose links bei Status nach medialer Teilmeniskektomie links am 19. Oktober 2015 vor. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur sei nicht ideal. Eine den Leiden angepasste Tätigkeit sei dagegen zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Das kantonale Gericht erwog, es beständen keine auch nur geringen Zweifel an der überzeugenden Stellungnahme der Kreisärztin. Es bejahte sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Lichte des Alters des Versicherten und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 6 %.
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer korrekten Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Mit Blick darauf konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe sich nicht hinreichend mit der Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann ihm nicht beigepflichtet werden. So legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die Stellungnahme des Dr. med. D.________ den Beweiswert des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes und insbesondere das darin festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu erschüttern vermag. Sie begründete dies etwa damit, dass die Kritik des behandelnden Arztes wenig spezifisch sei und dieser ausserdem fälschlicherweise vom Integritätsschaden auf den Invaliditätsgrad zu schliessen scheine. Anzufügen bleibt, dass auch die hinsichtlich des Belastungsprofils nicht weiter unterlegte Einschätzung des Dr. med. D.________, wonach die Arthrose mit Blick auf die von ihm gestellte Operationsindikation als schwer bezeichnet werden dürfe, nicht genügt, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung basierenden versicherungsinternen Beurteilung zu begründen.
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Heine
Der Gerichtsschreiber: Wüest