BGer 8C_359/2019 |
BGer 8C_359/2019 vom 04.07.2019 |
8C_359/2019
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Urteil vom 4. Juli 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2019 (VG.2019.00042).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 3. Juni 2019eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
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dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, insbesondere Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 2 EG KVG/GL in Verbindung mit Art. 5 f. VV PV/GL,
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dass die Vorinstanz dazu erwog, die darin vorgesehene Regelung, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung mit dem dafür vorgesehenen Formular mit samt Belegen bis zum 31. Januar des Anspruchsjahrs bei der Durchführungsstelle einzureichen sei, widrigenfalls der Anspruch als verwirkt gelte, möge zwar als wenig bürgerfreundlich erscheinen, sei aber klar und mit dem übergeordneten Recht vereinbar,
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dass sie weiter ausführte, mit der jährlich erfolgten Publikation der Anspruchsvoraussetzungen auf individuelle Prämienverbilligung im kantonalen Amtsblatt, in der Gratiszeitung Fridolin wie auch auf der Homepage des Kantons sowie auf www.glarus24.ch genüge der Kanton den in Art. 65 Abs. 4 KVG vorgegebenen Informationspflichten,
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dass sie alsdann bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der Ausführungen im Amtsblatt und im kantonalen Merkblatt IPV darauf vertraut zu haben, der für das Jahr 2018 gestellte Antrag gelte auch für das Jahr 2019, näher darlegte, weshalb er sich dabei erfolglos auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufe,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, allein das Merkblatt IPV als unzureichend über die jährlich wiederkehrende Pflicht zur Neuanmeldung Auskunft gebend zu rügen,
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dass die Vorinstanz ihm nämlich nicht nur die darin enthaltene Informationen entgegen hält, wonach die individuelle Prämienverbilligung 2019 (nur) auf Antrag ausgerichtet würde, woraus sich das Erfordernis der jährlichen Antragsstellung auch ohne ausdrückliche Nennung aus dem Sachzusammenhang ergebe,
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dass sie ihm vielmehr darüber hinaus auch die Kenntnis der diesbezüglich vollständigen Amtsblattpublikation vorhält, was vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht in Abrede gestellt wird,
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dass er indessen auch darauf einzugehen hätte, da nämlich bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begr ündungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
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dass abgesehen davon im Einzelnen aufzuzeigen wäre, inwieweit die zur erfolgreichen Berufung auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen im Einzelnen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) erfüllt sein sollen, was der Beschwerdeführer ebenfalls unterlässt,
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dass sodann die Rüge der Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht damit zu begründen ist, die Vorinstanz sei nicht seinen Argumenten gefolgt,
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dass schliesslich die Anwendung des kantonalen Rechts nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wofür eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG; derartiges wird indessen nicht vorgetragen; allein die Regelung anderer Kantone als sachgerechter zu bezeichnen, reicht nicht aus,
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dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den oben dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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