BGer 8C_198/2019
 
BGer 8C_198/2019 vom 08.07.2019
8C_198/2019
 
Urteil vom 8. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2019 (VB.2018.00834).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2019,
in die Verfügung vom 8. Mai 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
in das hernach eingegangene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung vom 24. Mai 2019, mit welcher das Gesuch wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von 10 Tagen gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel