BGer 9C_434/2019 |
BGer 9C_434/2019 vom 10.07.2019 |
9C_434/2019
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Urteil vom 10. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Personalvorsorgestiftung
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der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG,
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Kapellenstrasse 5, 3011 Bern,
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vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse,
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Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 21. Mai 2019 (VSKLA.2019.3).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ GmbH vom 19. Juni 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 19. Juni 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags, die Klage sei abzuweisen, einzig Belege über fünf (Beitrags-) Zahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einreicht, welche zum Teil während der Rechtshängigkeit des kantonalen Verfahrens, zum Teil nach Erlass des angefochtenen Entscheids geleistet wurden,
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dass es sich dabei um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche entweder von vornherein nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548) oder schon im vorangegangenen Verfahren zu den Akten gegeben werden konnten und in Anbetracht ihrer Wichtigkeit sogar mussten (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 311 E. 2 S. 312),
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG) und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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