BGer 6B_479/2019 |
BGer 6B_479/2019 vom 11.07.2019 |
6B_479/2019 |
Urteil vom 11. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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beide vertreten durch
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Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. X.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Pablo Bünger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (falsche Anschuldigung, Betrug usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2019 (UE180135-O/U/PFE).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 28. März 2018 die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________. Dagegen erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 1. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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2. A.________ und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts sowie die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen X.________ sei weiterzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
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4. Die Begründung der Beschwerde gliedert sich in vier Abschnitte: "I. Formelles" (S. 3 bis 5), "II. Erwägungen der Vorinstanz" (S. 5 bis 34), "III. Beschwerdegründe im Besonderen" (S. 35 bis 44) und "IV. Kosten und Entschädigung gemäss Verfahrensausgang" (S. 44). Sie enthält keine spezifischen Ausführungen zur Legitimation und auch aus einer Lektüre der gesamten Beschwerdeschrift ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob und inwiefern Zivilforderungen der beiden Beschwerdeführer bestehen. Das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen wurde damit nicht hinreichend belegt.
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5. Die Beschwerdeführer rügen eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Hinsichtlich der Vorinstanz führen die Beschwerdeführer aus, dass die Gehörsverletzungen "zumindest teilweise" Folge einer falschen Anwendung von Art. 303 StGB seien (Beschwerde, S. 36). Damit ist eine von der Sache losgelöste Prüfung der Rüge ausgeschlossen. Aus welchen Gründen darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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6. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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