BGer 4A_659/2018 |
BGer 4A_659/2018 vom 15.07.2019 |
4A_659/2018 |
Urteil vom 15. Juli 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Gross.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Auftrag, Anwaltshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. November 2018 (LB180041-O/U).
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Sachverhalt: |
A. |
Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) vertrat die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) in einem Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich und vor dem Bundesgericht. Vor beiden Instanzen unterlag die Klägerin.
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Anlass für die seinerzeit vom Beklagten für die Klägerin geführten Prozesse war ein am 9. August 2011 von der Klägerin getätigter Kauf eines Fahrzeugs, von dem sich in der Folge herausstellte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, welches im Eigentum der C.________ (Schweiz) AG stand. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 9. August 2011 von dem im Occasionshandel tätigen D.________ zum Preis von Fr. 48'000.-- erworben. Dieser hatte das Fahrzeug einige Tage zuvor (am 4. August 2011) vom Leasingnehmer E.________ erworben. E.________ hatte sich mit einer gefälschten Erklärung der C.________ Leasing (einer Abteilung der C.________ [Schweiz] AG), wonach das Fahrzeug bezahlt sei, am 22. Juli 2011 (und damit einen Tag nach Abschluss des Leasingvertrages) von der Motorfahrzeugkontrolle Vaduz einen Fahrzeugausweis ohne den Vermerk "178: Halterwechsel verboten" (sog. Code 178) ausstellen lassen. Dieser Fahrzeugausweis wurde sowohl D.________ als auch der Klägerin bei den jeweiligen Fahrzeugkäufen übergeben. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass sie unbeschwerte Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei. Sowohl das Handels- als auch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts xxx vom yyy) verwarfen die Klage, weil die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeuges jene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen, die von ihr nach den Umständen habe verlangt werden dürfen.
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B. |
Mit Klage vom 29. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Zürich beantragte die Klägerin, der Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 196'402.60 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Sie verlangt die besagte Summe wegen unsorgfältiger Prozessführung durch den Beklagten.
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Mit Urteil vom 17. Juli 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es hielt fest, es fehle letztlich an der Kausalität zwischen der dem Beklagten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Prozessverlust. Weiter prüfte es die einzelnen Schadenspositionen und erwog, selbst wenn von einer kausalen Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten auszugehen wäre, hätte dieser der Klägerin nur einen Teilbetrag der eingeklagten Summe zu ersetzen (Kaufpreis Fahrzeug und Prozesskosten); im weitaus grösseren Umfang wäre die Klage auch in diesem Fall abzuweisen.
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Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es war - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - der Ansicht, die dem Beklagten vorgeworfene Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei nicht ausreichend substanziiert bzw. es fehle an der Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem Prozessverlust vor Handels- bzw. Bundesgericht.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihre Forderung vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner beantragt auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG, BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen).
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Das Beschwerderecht ist daran geknüpft, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches besteht grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde besteht (BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).
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Entgegen dem Beschwerdegegner verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde bzw. der Gutheissung ihrer Schadensersatzforderung. Ihre Beschwerde erweist sich auch nicht als querulatorisch. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2.1 und 2.2) - einzutreten.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
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2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. |
Umstritten ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdegegner seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, und ob diese allfällige Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den P rozessverlust war. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe es unterlassen, substanziierte und mit Beweisofferten unterlegte Vorbringen zu ihrem guten Glauben beim besagten Fahrzeugkauf zu machen. Er habe es namentlich versäumt, ein gerichtliches Gutachten zur Marktkonformität des Kaufpreises zu beantragen, die Ausführungen bezüglich fehlendem Code 178 zu bestreiten sowie die Vertrauenswürdigkeit von D.________ (Verkäufer des Fahrzeugs) sowie dessen guten Glauben substanziiert zu behaupten.
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3.1. |
3.1.1. Als Beauftragter schuldet der Anwalt Sorgfalt und Treue und wird daher seinem Auftraggeber ersatzpflichtig, wenn er ihn durch unsorgfältige oder treuwidrige Besorgung des Auftrags schädigt (BGE 119 II 456 E. 2 S. 458, 249 E. 3b S. 251). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für das kunstgerechte Tätigwerden (BGE 127 III 357 E. 1b S. 359; 117 II 563 E. 2a S. 566 f.). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Namentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisiko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern können (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537; 127 III 357 E. 1b S. 359).
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3.1.2. Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf dasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche - weniger strikte - Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537 f.; 127 III 357 E. 1c S. 359 f.).
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3.1.3. Eine anwaltliche Pflichtverletzung im Rahmen der Prozessführung ist dann von Bedeutung, wenn der Ausgang des Verfahrens bei pflichtgemässem Vorgehen aus Sicht des Auftraggebers besser ausgefallen wäre (vgl. Urteil 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). Im Prozess zwischen Auftraggeber und Anwalt ist zu prüfen, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vorbringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte (MARKUS SCHMID, Klippen des Haftpflichtprozesses wegen Anwaltsfehlern, insbesondere Schaden und Kausalzusammenhang, in: Haftpflichtprozess 2017, Anwaltshaftung (...), S. 67 ff.). Grundsätzlich hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der Prozess siegreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte (WALTER FELLMANN, Haftung für fehlerhafte Rechtsberatung und Prozessführung, in: Aktuelle Entwicklungen im Haftungsrecht, 2007, S. 85 ff., 103 Rz. 37; vgl. BGE 127 III 357 E. 5a S. 364 f.).
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3.2. |
3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz vorgetragen habe, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, substanziierte Behauptungen und Belege zu ihrem guten Glauben vorzubringen. Allerdings würden sich ihre diesbezüglichen Vorbringen in pauschalen und letztlich unsubstanziierten Darlegungen erschöpfen. Welche konkreten Behauptungen der Beschwerdegegner betreffend die Umstände, welche sie hätte glauben machen dürfen, der Fahrzeugkauf sei unbedenklich, hätte vorbringen müssen, sage sie nicht. Gleiches gelte für die Beweismittel: Welche Beweismittel der Beschwerdegegner zu welchen konkreten und von der Gegenseite bestrittenen Behauptungen hätte beantragen müssen, führe sie nicht aus. Stattdessen begnüge sie sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, substanziierte Behauptungen und Belege vorzutragen.
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Das Handelsgericht habe die Sachdarstellungen der Parteien rechtlich gewürdigt. Wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwerfe, dem Handelsgericht nicht das vorgetragen zu haben, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen wäre, um den Prozess zu gewinnen, habe sie konkret darzutun, was er hätte vortragen müssen. Es sei nicht Sache der Erstinstanz - gleich dem Handelsgericht - die Indizien und Verdachtsmomente nach Relevanz und Einfluss auf die Beurteilung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin zu gewichten, zu bewerten und einzuordnen.
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3.2.2. Zum Vorwurf - der Beschwerdegegner hätte behaupten und beweisen müssen, dass rasche Halterwechsel keine Seltenheit im Gebrauchtwagenhandel seien und es tausend legitime Gründe dafür gäbe - äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Es möge zutreffen, dass dies im professionellen Gebrauchtwagenhandel üblich und für sich allein nicht auffällig sei. Gründe für dieses Handeln habe die Beschwerdeführerin allerdings keine genannt, obschon es nach ihren Worten tausende solcher Gründe gebe. Darauf komme es aber ohnehin nicht an. Es sei unbestritten, dass E.________, welcher das Fahrzeug am 22. Juli 2011 übernommen und am 4. August 2011 D.________ verkauft habe, eine Privatperson und damit nicht als professioneller Gebrauchtwagenhändler zu betrachten sei.
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3.2.3. Die Vorinstanz erwog, das Handelsgericht habe in der Tat ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin mit D.________ einen marktkonformen Kaufpreis vereinbart habe, wäre einzig durch ein Gutachten zu ermitteln gewesen, welches von keiner der Parteien verlangt worden sei. Das Handelsgericht habe festgehalten, es könne, was den Kaufpreis anbelange, nicht gesagt werden, er sei ausserhalb dessen gelegen, was marktkonform sei. Damit habe es den Kaufpreis nicht ausdrücklich als marktkonform bezeichnet, aber als nicht ausserhalb des Rahmen dessen liegend, was noch marktkonform gewesen sei. Jedenfalls nicht vorgeworfen worden sei der Beschwerdeführerin, sie habe einen zu tiefen Preis entrichtet, da ein "sicher günstiger" Preis nicht einen unangemessen tiefen Preis bedeute. Hingegen habe ihr klar sein müssen - wie vom Handelsgericht zu Recht ausgeführt worden sei - dass D.________ selber einen Gewinn habe erzielen wollen und daher das Fahrzeug, welches er selber nur wenige Tage zuvor erworben habe, zu einem tieferen ("erst recht günstigen") Preis als dem späteren Verkaufspreis gekauft haben musste. Zutreffend sei, dass das Bundesgericht zur Frage der Marktkonformität keine eigenen Erwägungen gemacht, sondern auf die Feststellungen im Handelsgerichtsurteil abgestellt habe. In dem Sinne sei die Erwägung im erstinstanzlichen Entscheid, das Bundesgericht "verneinte die Marktkonformität des Kaufpreises ebenfalls nicht", ungenau. Allerdings bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten wolle.
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Im Übrigen treffe es nicht zu, wenn die Beschwerdeführerin moniere, das Nichtbeantragen des einzig tauglichen Beweismittels zur Feststellung der Marktkonformität des Kaufpreises, verbunden mit der fatalen Aussage des Beschwerdegegners, der Kaufpreis sei "sicher günstig" gewesen, habe sie geradewegs ins Messer laufen lassen. Das Handelsgericht habe mehrere Umstände benannt, welche der Beschwerdeführerin vor dem Kauf zu weiteren Abklärungen Anlass hätten geben müssen. In seiner zusammenfassenden Gesamtwürdigung habe das Handelsgericht der Beschwerdeführerin zunächst vorgeworfen, in einem höchst sensiblen Gewerbe tätig zu sein und über hohe Branchenkenntnisse zu verfügen, weshalb ihr Verhalten mit einer gewissen Strenge zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um ein solches aus der oberen Mittelklasse handle. Nicht berufen könne sie sich auf die geltend gemachten Erkundigungen bei D.________, weil sie diese erst im Nachhinein getätigt habe. Es nütze ihr angesichts der deutlichen Verdachtsmomente nichts, dass im Fahrzeugausweis der Code 178 gefehlt habe. Entscheidend sei, dass ihr aufgrund der übergebenen Dokumente klar gewesen sei, dass E.________ das Fahrzeug nach dem Erwerb zu einem "sicher günstigen" Preis ungewöhnlich schnell wieder abgestossen habe, wie dies auch D.________ getan habe, was so gedeutet werden könne, dass es ihm bei der Sache nicht wohl gewesen sei. Die Vorinstanz erwog, das Handelsgericht habe daher die Verdachtsgründe als doch so erheblich erachtet, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht hätte übernehmen dürfen, ohne zuvor seiner Geschichte in den vergangenen drei Wochen nachgegangen zu sein.
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3.2.4. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin unterlasse es, sich mit der Erwägung der Erstinstanz auseinanderzusetzen, wonach die Frage - ob bei fehlendem Code 178 im Fahrzeugausweis angenommen werden dürfe, der Fahrzeughalter sei kein Leasingnehmer - vom Bundesgericht bereits abschliessend beurteilt worden und für den Fall, dass andere Verdachtsmomente vorlägen, verneint worden sei.
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3.2.5. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin unterlasse es, darzulegen, welche konkreten tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdegegner zum Eventualstandpunkt (angebliche Gutgläubigkeit von D.________) dem Handelsgericht hätte vortragen müssen, welche allenfalls auch zum Beweis hätten verstellt werden können oder müssen. Es genüge nicht vorzubringen, der Beschwerdegegner hätte die Umstände, welche für die Gutgläubigkeit von D.________ sprächen, substanziiert behaupten müssen, notwendig wäre vielmehr, diese Umstände konkret zu benennen oder zumindest klar zu umschreiben. Konkret genannter Umstand sei einzig die Behauptung, das rasche Abstossen von Fahrzeugen sei im Occasionshandel üblich. Daraus könne nichts gewonnen werden, weil E.________ - anders als D.________ - kein Autohändler gewesen sei (vgl. bereits hiervor E. 3.2.2).
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Urteil gefällt, ohne zuvor ihre Berufung dem Beschwerdegegner zuzustellen, wie dies Art. 312 Abs. 1 ZPO vorsehe. Auch wenn Art. 312 Abs. 1 ZPO a priori das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners schütze, habe die Vorinstanz dadurch auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Die Rüge geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch die Nichtzustellung der Berufung an den Beschwerdegegner den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Der Beschwerdegegner seinerseits rügt in seiner Beschwerdeantwort die unterbliebene Zustellung der Berufung nicht, er begrüsst im Gegenteil das Vorgehen der Vorinstanz.
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3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an ihre Substanziierungslast. Es sei unzulässig, von ihr zu fordern, detailliert aufzuzeigen, wie die vom Beschwerdegegner unterlassenen Behauptungen und offerierten Beweise zum guten Glauben denn genau hätten beschaffen sein müssen. Es genüge bereits, dass sie verschiedentlich demonstriert habe, der Beschwerdegegner habe es gänzlich unterlassen bezüglich ihrer Gutgläubigkeit substanziierte Behauptungen aufzustellen und (Gegen-) Beweismittel zu nennen.
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Zunächst muss eine Tatsache lediglich in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328). Die Tatsachenbehauptung muss so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). Die Obliegenheit zur Substanziierung ist mithin gleichsam dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses zu ermöglichen. Dagegen spielt für die Frage der hinreichenden Substanziierung grundsätzlich keine Rolle, ob die Behauptung zutrifft oder nicht. Diese Frage wird im Beweisverfahren geklärt (Urteil 4A_449/2018 vom 25. März 2019 E. 6.1).
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Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Beschwerdegegner habe in den beiden Verfahren vor Handels- bzw. Bundesgericht zu ihren Ungunsten seine Substanziierungspflicht verletzt, hat sie ihrerseits im Anwaltshaftungsprozess substanziiert darzulegen, welche konkreten Behauptungen er damals in den Prozess hätte einbringen müssen. Erst dies ermöglicht dem Beschwerdegegner ein substanziiertes Bestreiten, indem er beispielsweise prozesstaktische Gründe ins Feld führt, warum er gewisse konkrete Tatsachen nicht ins Verfahren eingebracht hat oder indem er aufzeigt, dass er die betreffende Tatsache sehr wohl in den Prozess eingebracht hat. Fehlt es an konkreten Behauptungen, ist es der Vorinstanz zudem gar nicht möglich zu prüfen, wie der Prozess ohne angebliche Verletzung der Substanziierungspflicht ausgegangen wäre (vgl. hiervor E. 3.1.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, geht es im Haftungsprozess nicht darum, den vor Handels- und Bundesgericht geführten Prozess erneut zu führen (vgl. hiervor E. 3.2.1). Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die konkreten Tatsachen, welche der Beschwerdegegner ihrer Ansicht nach in den Prozess hätte einbringen sollen, substanziiert zu behaupten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wenn sie beispielsweise ausführt, es gebe tausend Gründe für die raschen Halterwechsel, ist nicht ersichtlich, warum sie nicht solche Gründe hätte ausführen können, welche der Beschwerdegegner ihrer Ansicht nach in den Prozess hätte einbringen sollen.
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3.5. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der Bestätigung der Marktkonformität des Kaufpreises durch ein Gutachten wäre das wichtigste Verdachtsmoment weggefallen, weshalb ihr auch nicht mehr hätte vorgeworfen werden können, ungenügende Abklärungen getroffen zu haben. Sie rügt, die Vorinstanz sei faktenwidrig - und damit willkürlich (vgl. E. 2.3 hiervor) - von der Annahme ausgegangen, das Handels- und das Bundesgericht seien von der Marktkonformität des Kaufpreises ausgegangen.
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Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenügend dar (vgl. hiervor E. 2.3) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz zum Kaufpreis (vgl. hiervor E. 3.2.3) willkürlich sein sollen, sondern übt über weite Strecken appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, das Handelsgericht habe den Kaufpreis nicht ausdrücklich als marktkonform bezeichnet, aber als nicht ausserhalb des Rahmen dessen liegend, was noch marktkonform gewesen sei und es habe der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, einen unangemessen tiefen Preis bezahlt zu haben. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass der Verkäufer D.________ das Fahrzeug zu einem tieferen als dem späteren Verkaufspreis gekauft haben musste, ist - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht willkürlich. Diese Feststellung hätte im Übrigen auch ein Gutachten über die Marktkonformität des zwischen ihr und D.________ vereinbarten Kaufpreises nicht aus dem Weg geräumt.
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Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht - wie bereits vor den Vorinstanzen - von der falschen Annahme aus, bei Bestätigung der Marktkonformität des Kaufpreises durch ein Gutachten wären keine Umstände mehr übrig geblieben, welche von ihr eine erhöhte Sorgfalt erfordert hätten. Die Vorinstanz stellte mit Verweis auf das Urteil des Handelsgerichts fest, dieses habe mehrere Umstände benannt, aus denen sich ergebe, dass von der Beschwerdeführerin eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden durfte (vgl. hiervor E. 3.2.3). Entgegen der Beschwerdeführerin hat das Handelsgericht diese Umstände nicht bloss ausgeführt, weil es von einem " sicher günstigen Kaufpreis" ausgegangen ist. Vielmehr fallen diese Umstände zusätzlich und alternativ zum Kaufpreis ins Gewicht. Auch das Bundesgericht erwog: " Einen weiteren Umstand [Hervorhebung hinzugefügt], welcher der Beschwerdeführerin zu Misstrauen hätte Anlass geben müssen, hat das Handelsgericht darin gesehen, dass das praktisch neuwertige Fahrzeug innert 18 Tagen dreimal den Halter bzw. Eigentümer gewechselt hat." (vgl. zit. Urteil xxx).
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3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz (wie bereits die Erstinstanz) würde Erwägungen des Handels- sowie des Bundesgerichtes aus dem vorherigen Prozess übernehmen und sich nicht die Mühe machen, eine eigene rechtliche Würdigung des hypothetischen Sachverhaltes vorzunehmen, wie er sich gestalten würde, wenn der Beschwerdegegner die dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen nicht begangen hätte. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Denn sie habe sich mit sämtlichen angeblichen Verdachtsmomenten im Kaufzeitpunkt befasst.
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Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Anwaltshaftungsprozess, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht dazu dienen kann, die Erwägungen des Handelsgerichts wie eine Rechtsmittelinstanz auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. hiervor E. 3.2.1), zumal es sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt. Soweit die Beschwerdeführerin - unabhängig von hinreichend substanziierten Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdegegners in diesen Prozessen - Kritik an den Erwägungen des Handels- bzw. des Bundesgerichts übt, muss darauf nicht eingegangen werden. Wenn es hinsichtlich vom Handelsgericht festgestellten besonderen Umständen bzw. Verdachtsgründen an substanziierten Behauptungen dazu fehlt, was der Beschwerdegegner in den Prozess hätte einbringen müssen, um diese zu entkräften (vgl. hiervor E. 3.4), verletzt es weder den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin noch ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz hinsichtlich dieser Umstände auf die Ausführungen des Handelsgerichts verweist bzw. diese übernimmt.
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3.7. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass die besonderen Umstände bzw. Verdachtsgründe bei sorgfältiger Prozessführung durch den Beschwerdegegner hätten entkräftet werden können, sodass selbst bei gutachterlich festgestellter Marktkonformität des Verkaufspreises Verdachtsmomente übrig geblieben wären.
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3.7.1. Zum Verdachtsgrund der raschen Halterwechsel fehlt es - wie bereits ausgeführt - an substanziierten Behauptungen, was der Beschwerdegegner konkret hätte vorbringen müssen, um diesen Vorwurf zu entkräften (vgl. hiervor E. 3.4). Inwiefern im Übrigen die Feststellung der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass E.________ eine Privatperson und damit nicht als professioneller Gebrauchtwagenhändler zu betrachten sei, womit die kurze Haltedauer des Fahrzeugs hätte Misstrauen wecken müssen, offensichtlich unrichtig sein soll, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend (vgl. hiervor E. 2.3) und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern bei Feststellung der Marktkonformität des Kaufpreises durch ein Gutachten gänzlich irrelevant gewesen wäre, dass es sich um ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse gehandelt habe.
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3.7.2. Auch betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem höchst sensiblen Gewerbe tätig sei und über hohe Branchenkenntnisse verfüge, zeigt sie nicht auf, inwiefern der Beschwerdegegner dies hätte entkräften können. Entgegen der Beschwerdeführerin würde dieser Umstand auch bestehen bleiben, wenn mittels Gutachten die Marktkonformität des Verkaufspreises festgestellt worden wäre.
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3.7.3. Hinsichtlich des fehlenden Code 178 macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, der Beschwerdegegner habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht behauptet habe, ein Fahrzeugausweis ohne Code 178 sei ein Entlastungsgrund. Durch dieses Versäumnis habe die C.________ (Schweiz) AG ableiten können, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug kein Leasingfahrzeug sei.
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Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis (Urteil des Bundesgerichts 5A_183/2008 vom 11. Juni 2008 E. 4) ein fehlender Code 178 für sich allein keinen Entlastungsgrund darstellt, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Ein fehlender Code 178 kann nicht davor dispensieren, Abklärungen zu treffen, wenn andere Verdachtsmomente bestehen.
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3.7.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorwurf auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdegegner keine Behauptungen zur Vertrauenswürdigkeit von D.________ in den Prozess eingebracht habe. Wenn er entsprechende Behauptungen aufgestellt und Beweise offeriert hätte, wäre festgestellt worden, dass D.________ vertrauenswürdig sei, wobei diese charakterliche Qualifikation auf den Verkauf zwischen ihr und D.________ abgestrahlt hätte. Zudem gehe es in Rz. 37 ff. der Berufung um die Vertrauenswürdigkeit und nicht um die Gutgläubigkeit von D.________, die Vorinstanz habe diese beiden Aspekte vermischt.
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Die Rüge geht fehl. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Frage der Vertrauenswürdigkeit von D.________ einerseits, und die Frage nach dessen Gutgläubigkeit anderseits, nicht klar auseinandergehalten hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat aber ausgeführt, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des D.________ gehe es um dessen Person, darum wie er geschäfte, wie er beim Fahrzeugkauf von E.________ und in dessen zeitlichen Umfeld agiert habe, welche Erkundigen und Abklärungen er getroffen habe. Damit geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, die Frage der Vertrauenswürdigkeit von D.________ und die Frage nach dessen guten Glauben seien verknüpft. Im Übrigen legt sie erneut nicht substanziiert dar, welche konkreten Behauptungen zur Vertrauenswürdigkeit von D.________ der Beschwerdegegner pflichtwidrig nicht in den Prozess eingebracht haben soll (vgl. hiervor E. 3.4). Schliesslich ist zu beachten, dass selbst wenn D.________ aus Sicht der Beschwerdeführerin vertrauenswürdig gewesen wäre, sie dies nicht davor dispensiert hätte, zusätzliche Abklärungen zu treffen, wenn Verdachtsgründe (wie beispielsweise die raschen Halterwechsel) bestehen.
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3.8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei rechtlich nicht zu bestreiten, dass es für eine Gutheissung der ursprünglichen Klage genügt hätte, dass D.________ das Fahrzeug gutgläubig erworben habe. Das Handelsgericht habe diesen Eventualstandpunkt nicht behandeln müssen, weil es der Beschwerdegegner unterlassen habe, entsprechende tatsächliche Ausführungen zur Gutgläubigkeit von D.________ vorzubringen. Die Vorinstanzen würden erneut überhöhte Anforderungen an die Substanziierung stellen. Zudem beachte die Vorinstanz ihre tatsächlichen Vorbringen nicht und verletzte damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich den Entscheid des Bezirksgerichts rügt, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, denn der erstinstanzliche Entscheid bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt.
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Wie bereits vor den Vorinstanzen kann sodann offenbleiben, inwiefern es ausreichend gewesen wäre, wenn D.________ das Fahrzeug gutgläubig erworben hätte. Die Vorinstanz hielt ohnehin zu Recht und ohne Überspannung der Substanziierungsanforderungen fest, die Beschwerdeführerin unterlasse es in diesem Zusammenhang, darzulegen, welche konkreten tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdegegner dem Handelsgericht hätte vortragen müssen (vgl. hiervor E. 3.4). Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen bzw. zu umschreiben, welche konkreten Behauptungen der Beschwerdegegner in das Verfahren hätte einbringen müssen, um den guten Glauben von D.________ zu belegen.
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Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Gründe (betreffend deren die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, sie sorgfaltswidrig nicht ins Verfahren eingebracht zu haben) die Vorinstanz missachtet haben soll. Die Vorinstanz hat betreffend die angeblich üblichen raschen Halterwechsel im Occasionshandel - ohne in Willkür zu verfallen - ausgeführt, auch wenn dies zwischen Occasionshändlern gebräuchlich sein möge, so könne daraus nichts gewonnen werden, weil E.________ anders als D.________ offenbar kein Autohändler gewesen sei (vgl. hiervor E. 3.2.5). Im Übrigen stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz die Themen (fehlender Code 178, rasche Halterwechsel etc.) nicht erneut ausführt, mit welchen sie sich bereits in ihrem Entscheid in Bezug auf die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und die auch betreffend die Frage der Gutgläubigkeit von D.________ von Bedeu
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tung sind.
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Ein Gutachten zur Marktkonformität des Kaufpreises zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin schliesslich, welches der Beschwerdegegner nach Ansicht der Beschwerdeführerin pflichtwidrig nicht beantragt habe, wäre zum Nachweis des guten Glaubens von D.________ jedenfalls nicht geeignet gewesen, denn selbst bei Marktkonformität dieses Preises, ist nicht zwingend davon auszugehen, auch der von D.________ an E.________ bezahlte Kaufpreis wäre marktkonform gewesen. Erst recht nicht, wäre dadurch widerlegt worden, dass dieser Preis günstig gewesen ist. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, D.________ habe mit dem Verkauf des Fahrzeugs einen Gewinn erzielen wollen (vgl. bereits hiervor E. 3.5). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie und D.________ würden seit über 20 Jahren zusammen Geschäfte machen, sodass nicht bei jedem Geschäft ein Gewinn anfallen müsse, zeigt sie nicht auf, dass sie diese Behauptung vor beiden Vorinstanzen in den Prozess eingebracht hat (vgl. hiervor E. 2.3). Ein marktkonformer Verkaufspreis hätte im Übrigen für sich allein ohnehin nicht genügt, den guten Glauben von D.________ zu belegen.
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4. |
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. juli 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Gross
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