BGer 5A_556/2019 |
BGer 5A_556/2019 vom 19.07.2019 |
5A_556/2019 |
Urteil vom 19. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
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Dienststelle Oberaargau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege; Erlass, Stundung und Ratenzahlung von Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juni 2019 (ABS 19 206).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (ABS 19 164; dazu Urteil 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019) wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.
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Am 8. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um Revision und um unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter ersuchte er um Reduktion der Verfahrenskosten, allenfalls um Stundung oder Ratenzahlung. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ABS 19 164 wies es ab, ebenso die Gesuche um Erlass, Stundung und Ratenzahlung.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat erwogen, dass sich die Zulässigkeit einer Revision des Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht bestimme, das bernische Recht eine solche Revision jedoch nicht vorsehe. Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehe, so sei die Beschwerde im Verfahren ABS 19 164 aussichtslos gewesen. Eine rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ausgeschlossen. Der Erlass von Verfahrenskosten sei nach Praxis des Obergerichts ausgeschlossen, wenn sie durch querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe die umstrittenen Kosten selber zu verantworten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch die Uneinbringlichkeit der Kosten sei nicht belegt. Es erscheine demnach nicht gerechtfertigt, die Kosten zu erlassen oder zu stunden.
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4. Der Beschwerdeführer geht in seiner weitschweifigen Eingabe kaum auf diese Erwägungen ein. Den Begründungsanforderungen genügt insbesondere nicht, ohne Auseinandersetzung mit den vom Obergericht erwähnten gesetzlichen Grundlagen zu behaupten, eine Revision sei jederzeit möglich. Ebenso wenig genügt die Behauptung, durch die Ablehnung seiner Gesuche um Erlass etc. drohe ihm ein Schuldenberg und der soziale Abstieg. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des in früheren Verfahren (insbesondere 5A_456/2019) bereits Vorgetragenen.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Angesichts des Verfahrensausgangs trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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