BGer 1B_366/2019 |
BGer 1B_366/2019 vom 29.07.2019 |
1B_366/2019 |
Urteil vom 29. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2019
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(UE190181-O/Z1).
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Erwägungen: |
1. Am 31. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Betrug. Dagegen erhob A.________ als Privatklägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses auferlegte ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- und drohte ihr an, auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten, falls sie die Kaution nicht bezahle.
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2. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. Juli 2019 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
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4. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann indessen die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (Urteil 1B_70/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1 mit Hinweisen). Dies setzt allerdings voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Prozesskaution zu leisten (BGE 142 III 798). Dies tut die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügt. Da dies offensichtlich ist, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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