BGer 5A_591/2019 |
BGer 5A_591/2019 vom 30.07.2019 |
5A_591/2019 |
Urteil vom 30. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Mittelland Nord.
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Gegenstand
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Abnahme des Inventars (Beistandschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Juni 2019 (KES 19 474).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 errichtete die KESB Mittelland-Nord für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
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Die Beiständin erstellte per 5. Dezember 2018 ein Inventar über den Besitzstand bzw. die finanziellen Verhältnisse, welches die KESB mit Entscheid vom 9. Mai 2019 abnahm; ferner legte sie fest, über welches Konto A.________ selbständig verfügen darf.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Juni 2019 mangels genügender Begründung nicht ein.
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Am 25. Juli 2019 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie sich sinngemäss gegen die Beistandschaft und die Beiständin wehren will.
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Erwägungen: |
1. Es wird lediglich eine Kopie der (an sich unterzeichneten) Beschwerde eingereicht, obwohl die Originalunterschrift erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern des Originals erübrigt sich aber insoweit, als auf die Beschwerde ohnehin aus zwei anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob auf die kantonale Beschwerde gegen die Abnahme des Inventars eingetreten werden kann. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihre beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde unbegründet bleibt (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
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3. Vielmehr äussert sie sich zu etwas ganz anderem, nämlich zur Errichtung der Beistandschaft mit Einsetzung einer Beiständin. Sie hält dies für unnötig, weil sie bei vollem Verstand sei. Nach ihrer Darlegung kann sie die willkürlichen Akte einer unbefugt eingesetzten und korrupten KESB nicht akzeptieren. Ferner erfolgen Anfeindungen gegenüber der Person der Beiständin.
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Indes kann nicht auf eine Beschwerde eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Die Beistandschaft als solche war wie gesagt nicht das Thema des angefochtenen Entscheides, ebenso wenig die Person der Beiständin.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (dazu E. 3) und offensichtlich nicht hinreichend begründet (dazu E. 2), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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