BGer 1B_341/2019
 
BGer 1B_341/2019 vom 09.08.2019
 
1B_341/2019
 
Urteil vom 9. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / -verzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 26. Juni 2019 (BKBES.2019.63).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/2017). Die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen E.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
 
2.
A.________ reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn u.a. eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Februar 2019 ab. Es hielt fest, die Staatsanwaltschaft sei mit der Angelegenheit erst seit November 2018 erneut betraut. Eine Rechtsverzögerung liege daher nicht vor. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2019 (Verfahren 6B_318/2019) nicht ein.
Bereits am 26. März 2019 erhob A.________ in der gleichen Sache eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. März 2019 erneut abwies. A.________ erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf mit Urteil vom 9. Juli 2019 nicht eintrat (Verfahren 6B_429/2019).
 
3.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte A.________ eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Beschwerde sowie ein (allfälliges) Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Stüdi ab. Das Obergericht führte dabei zusammenfassend aus, dass die Staatsanwaltschaft Konten ediert und die Gerichtsstandsfrage mit dem Kanton Zürich geklärt habe. Gestützt auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei eine Rechtsverzögerung zu verneinen. Das Verfahren werde nun seinen Fortgang nehmen.
 
4.
A.________ reichte gegen diesen Beschluss am 30. Juni 2019 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 überwies das Obergericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
 
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Das Obergericht stellte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Gerichtsstandsfrage dar und kam zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Obergericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Auch bezüglich des abgelehnten Ausstandsgesuchs und der Kostenauflage infolge Unterliegens vermag die Beschwerdeführerin kein rechtswidriges Verhalten des Obergerichts aufzuzeigen. Insgesamt ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli