BGer 2C_472/2019 |
BGer 2C_472/2019 vom 09.08.2019 |
2C_472/2019 |
Urteil vom 9. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn Milosav Milovanovic,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00057).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der 1982 geborene serbische Staatsangehörige A.________ heiratete am 4. Mai 2016 in seiner Heimat B.________, eine 1973 geborene slowenische Staatsangehörige. Am 17. Mai 2016 ersuchte B.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. A.________ verlangte gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt erteilte A.________ und B.________ am 9. Juni 2016 die gewünschten, bis am 21. Mai 2021 befristeten Bewilligungen.
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Am 14. November 2016 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, in dem unter anderem die Ehe zwischen A.________ und B.________ als Scheinehe bezeichnet wurde. In der Folge nahm das Migrationsamt verschiedene Abklärungen vor.
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1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2018 an. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 in der Hauptsache ab und setzte A.________ eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.
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Mit Urteil vom 17. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
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1.3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt A.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil vom 17. April 2019 sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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1.4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 erläuterte das Bundesgericht A.________ bzw. seinem Rechtsvertreter die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften und forderte ihn auf, vor Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ist A.________ dieser Aufforderung nachgekommen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2. |
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich als Ehemann einer EU-Angehörigen in vertretbarer Weise auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA sowie auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Rein kassatorische Begehren sind an sich unzulässig, da das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415; Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, weiter von einer Aufenthaltsbewilligung profitieren zu können. Sein Antrag ist in diesem Sinne zu verstehen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie sich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers richtet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2.3. Gegen die Wegweisung, die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, steht dem Beschwerdeführer hingegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Unter Beachtung der qualifizierten Begründungspflicht im Sinne von Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG erhebt er allerdings keine verfassungsbezogenen Rügen, die nicht bereits im Rahmen der ordentlichen Beschwerde zu behandeln wären (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_499/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1). Unter diesem Vorbehalt ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde indes als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), sodass sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid zu behandeln ist.
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3. |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Beweise oberflächlich gewürdigt, womit er sinngemäss auch eine Verletzung des Instruktionsgrundsatzes geltend macht. Allerdings kommt seine Eingabe über weite Strecken der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) nicht nach, sondern erschöpft sich darin, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu bestreiten oder zu relativieren. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. auch Urteil 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2.2). Zwar ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Dies hat der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil nicht getan (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, E. 6.4), was er im Übrigen auch nicht behauptet. Dem vorliegenden Urteil ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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4. |
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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4.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, gestützt auf welche Indizien es zum Schluss gekommen ist, es liege eine Scheinehe vor. Dabei hat es sich insbesondere auf die äusseren Umstände, unter denen die Ehe geschlossen wurde, die von der Polizei durchgeführten Wohnungskontrollen sowie die Befragungen der Eheleute gestützt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils und E. 5.2 hiernach). Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, das Urteil anzufechten; dass er Beweise angeboten hätte, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären, behauptet er nicht.
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5. |
Zu prüfen ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.
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5.1. Der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Unter Rechtsmissbrauch fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395, mit Hinweisen). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1).
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5.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Annahme, es liege eine Scheinehe vor, zutreffend wiedergegeben, so dass auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3, mit Hinweisen). Sie ist gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer als nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Seine Ehegattin sei bereits Ende 2015 zur Stellensuche in die Schweiz eingereist und habe zusammen mit C.________, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann, eine Wohnung in Zürich gemietet, bevor sie am 18. Januar 2016 nach Slowenien zurückgekehrt sei. C.________ habe am 27. Februar 2016 D.________, eine Cousine des Beschwerdeführers, in Serbien geheiratet; beide seien am 28. Februar 2016 in die Schweiz eingereist. Anlässlich von Wohnungskontrollen an den Meldeadressen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie des Ehepaares C.________/D.________ habe die Polizei am frühen Morgen des 22. Februars 2017 einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen; diese habe sich jedoch nicht in der angeblich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bewohnten Wohnung, sondern in jener des Ehepaars C.________/D.________ aufgehalten. Die Türklingel der Wohnung sei mit den Namen "C.________" und "B.________" beschriftet gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich in der Wohnung des Ehepaares C.________/D.________, für welche sie auch einen Schlüssel besessen habe, umgezogen. Für die eigene eheliche Wohnung habe sie jedoch keinen Schlüssel gehabt. In der angeblich vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung habe die Polizei keine Frauenkleidung gefunden (vgl. E. 6.1 und 6.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Indizien zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht zusammengelebt, ist nicht zu beanstanden. Einzig der Altersunterschied von acht Jahren stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein geeignetes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar (vgl. Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.1). Keinen Anlass zur Kritik gibt die vorinstanzliche Einschätzung der Befragungen der Eheleute: Dem angefochtenen Urteil kann namentlich entnommen werden, dass den Ehegatten teils an grundlegenden Kenntnissen übereinander, beispielsweise über Ausbildung und berufliche Situation, und über die jeweiligen Familienverhältnisse fehlte. Schliesslich hätten die Ehegatten widersprüchliche Angaben zu ihrem Kennenlernen gemacht (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
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5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, so insbesondere, er sei damit einverstanden gewesen, dass seine Ehefrau bei einem Bekannten übernachte, dass heutzutage das Interesse an den Verwandten des Partners gering sei und dass die unterschiedlichen Angaben anlässlich der Polizeibefragung teilweise auf ungenügende Deutschkenntnisse und Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung zu entkräften. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Elemente vor, um seinen Standpunkt zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise tritt er vor Bundesgericht denn auch alleine auf; würde eine tatsächlich gelebte Ehe bestehen, hätte sich wohl auch seine Gattin an den verschiedenen Verfahren beteiligt. Ihr Verhalten darf als gewisse Gleichgültigkeit der angeblich gelebten Ehe gegenüber gedeutet werden (vgl. Urteile 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.9; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2.3).
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5.4. Im Ergebnis deuten vorliegend gewichtige Hinweise auf eine Scheinehe hin. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die verschiedenen Indizien ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Ehe des Beschwerdeführers sei lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden und den Eheleuten fehle es an der erforderlichen minimalen Verbundenheit (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils). Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund gesetzt, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen.
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6. |
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.1; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1).
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6.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich hier seit knapp drei Jahren aufhalte, wovon rund ein Jahr auf das Widerrufsverfahren entfalle. Mit seiner Heimat, wo noch seine Eltern und eine Schwester lebten, sei er nach wie vor verbunden. Vertiefte soziale Beziehungen in der Schweiz seien nicht ersichtlich. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und komme für seinen Lebensunterhalt auf, doch komme solchen Umständen in einem Fall wie dem vorliegenden keinen entscheidenden Einfluss zu. Besondere Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland seien nicht ersichtlich. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils).
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6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ausdrücklich und bringt auch sonst nichts vor, was geeignet wäre, die Auffassung der Vorinstanz zu entkräften. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeschrift, dass er eine in der Schweiz wohnende Tochter aus einer früheren Ehe hat (vgl. auch E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Allerdings macht er nicht geltend, dass er ein enges Verhältnis zu ihr pflege, sondern behauptet lediglich ohne weitere Begründung, er wolle sich nicht von ihr trennen. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
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6.3. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner auf einer Täuschung der Behörden beruhenden Anwesenheit in der Schweiz überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch als verhältnismässig.
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7. |
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist mit Bezug auf partnerschaftliche Beziehungen jedoch nur eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme dazu führt, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird (BGE 141 II 169 E. 5.2.1 S. 180; 139 I 330 E. 2.1 S. 336). Ist - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Eheleute keinen wirklichen Ehewillen haben, liegt auch keine Beziehung vor, welche vom Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wird (vgl. Urteil 2C_134/2016 vom 4. April 2016 E. 3.3).
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8. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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