BGer 2C_706/2019
 
BGer 2C_706/2019 vom 19.08.2019
 
2C_706/2019
 
Urteil vom 19. August 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Bezirksgericht Zurzach.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 17. Juli 2019 (A-3584/2019).
 
Erwägungen:
1. Im Herbst 2016 wurde A.________ aufgefordert, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in einem Einfamilienhaus zu erbringen. In diesem Zusammenhang scheint das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen zu haben. Offenbar für die Gebührenforderung in der Höhe von Fr. 700.--- leitete es gegen A.________ die Betreibung ein und verlangte in der Folge beim Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, die Rechtsöffnung. Dessen Präsidium erliess am 20. Dezember 2017 eine Verfügung, womit der Betroffenen eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme sowie dem ESTI eine solche zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. A.________ leitete diese Verfügung am 22. Januar 2018 an einen Rechtsanwalt weiter. Am 4. Juli 2019 gelangte sie an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, die von dem ESTI erhobenen Gebühren seien ihres Erachtens und aufgrund der Daten nicht gerechtfertigt; ihre Einsprache gegen das Erheben der Gebühr sei nicht berücksichtigt worden. Weiter führte sie aus, die angeordnete "Stromprüfung" sei innerhalb der gewährten Fristverlängerung (bis 15. November 2016) durchgeführt worden; darauf, dass die Behebung der minimen Mängel erst später erfolgt sei, habe sie keinen Einfluss gehabt. In einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest, wobei sie als angefochtene Verfügung diejenige des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Dezember 2017 erwähnte.
Mit Urteil vom 17. Juli 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 16. August 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das ESTI sei zu verpflichten, die Gebühr von Fr. 700.--, inkl. Amtsgebühren zu erlassen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens können Aspekte des materiellen Rechtsstreits (hier die Rechtmässigkeit oder der Erlass der vom ESTI erhobenen Gebühr von Fr. 700.--) gemacht werden; Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde hätte eintreten müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach nicht bei ihm anfechtbar sei; hingegen wäre eine Gebühren-Verfügung des ESTI bei ihm anfechtbar gewesen, wobei - abgesehen davon, dass eine solche nicht eingereicht worden sei - die am 4. Juli 2019 eingereichte Beschwerde ohnehin verspätet wäre. Zu diesen Erwägungen (die evident erscheinen und für welche nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen), lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Gezieltes entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller