BGer 4D_44/2019 |
BGer 4D_44/2019 vom 26.08.2019 |
4D_44/2019 |
Urteil vom 26. August 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege; Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2019
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(ZK 19 388).
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ein Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2019 nicht eintrat;
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dass A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 14. August 2019 mit Eingabe vom 19. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass der Beschwerdeführer, A.________, sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligte und dass er nicht geltend macht oder ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte;
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dass demnach auf die von ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, sowie der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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