BGer 2C_635/2019
 
BGer 2C_635/2019 vom 29.08.2019
 
2C_635/2019
 
Verfügung vom 29. August 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Mai 2019 (VB.2019.00335).
 
Nach Einsicht
in die beim Bundesgericht am 3. Juli 2019 erhobene Beschwerde,
in die Verfügung (Einzelrichterin) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2019, womit dieses das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren der Familie A.________ infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben hat,
in die Eingabe "Rückzug unserer Beschwerde vom 3. Juli" vom 21. August 2019 der Beschwerdeführer,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten bzw. Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass angesichts der konkreten Umstände antragsgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
 verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Lausanne, 29. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein