BGer 6B_633/2019
 
BGer 6B_633/2019 vom 02.09.2019
 
6B_633/2019
 
Urteil vom 2. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Reut.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzstrafe; stationäre therapeutische Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. März 2019 (SB180413-O/U/cw).
 
Sachverhalt:
A. Am 12. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund von Informationen der Behörden aus den USA und aus Deutschland über entsprechende Internetaktivitäten eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Noch vor Abschluss des Vorverfahrens wurde X.________ am 8. Januar 2013 wegen anderer Delikte in Deutschland verhaftet und nach Russland ausgeliefert. Am 18. Oktober 2013 verurteilte ihn das Wolgograder Gebietsgericht wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren mit Vollzug in der Strafkolonie mit strengen Haftbedingungen. Am 21. Januar 2015 erklärte das Strafgericht des Sensebezirks das Wolgograder Urteil für in der Schweiz vollstreckbar, wobei es die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre reduzierte. In der Folge wurde X.________ in die Schweiz überstellt und am 19. Dezember 2016 in die Strafanstalt von Bellechasse eingewiesen. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die zwischenzeitlich sistierte Strafuntersuchung wieder auf und erhob am 11. April 2018 Anklage. X.________ wird dabei vorgeworfen, sein Patenkind A.________, geb. 2001, in der Zeit von 2005 bis 2008 wiederholt sexuell missbraucht zu haben.
B. Das Bezirksgericht Hinwil sprach X.________ am 21. August 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1-3 StGB schuldig. Von der Ausfällung einer Strafe sah das Bezirksgericht ab. Die im vorliegenden Verfahren verbüsste Untersuchungshaft von 204 Tagen wurde an das Wolgograder Urteil bzw. dessen Anpassung auf 7 ½ Jahre durch das Strafgericht des Sensebezirks angerechnet. Das Bezirksgericht ordnete alsdann eine stationäre therapeutische Massnahme an.
C. Gegen dieses Urteil gelangten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses sprach am 26. März 2019 in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus, deren Vollzug es zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufschob.
D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei von der Ausfällung einer Strafe abzusehen und es sei vorzumerken, dass 204 Tage der ihm mit Entscheid des Strafgerichts des Sensebezirks auferlegten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bereits durch Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren erstanden seien. Es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Ferner beantragt X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
1. Mit seiner Rüge der Willkür wendet sich der Beschwerdeführer zunächst (sinngemäss) gegen die Auslegung von Art. 49 Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz. Er wirft ihr vor, ihm zu Unrecht die Möglichkeit der Asperation verweigert zu haben. Die Vorinstanz hätte vielmehr eine Zusatzstrafe aussprechen müssen, nachdem das Strafgericht des Sensebezirks als inländische Strafbehörde einen materiellen Entscheid getroffen habe.
1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 329 seine frühere Auffassung, wonach Zusatzstrafen auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden können, aufgegeben. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nunmehr nur noch zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden. Zur Begründung wurde im erwähnten Entscheid ausgeführt, dass es sich bei Art. 49 StGB um eine reine Strafzumessungsnorm handelt, die nur dann zum Zuge kommen kann, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliegt. Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt, erweitert hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werde können. Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (a.a.O. E. 1.4.1 S. 331; vgl. auch Urteile 6B_623/2016 vom 25. April 2017 E. 1.4 und 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1).
1.2. Die neu begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und eindeutig. Demnach kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden. Vorliegend wurde die frühere Strafe von einem ausländischen Gericht, nämlich dem Wolgograder Gebietsgericht, ausgesprochen. Irrelevant ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Ebenso unerheblich ist, dass das Strafgericht des Sensebezirks im Rahmen der Vollstreckbarerklärung die Strafe auf 7 ½ Jahre angepasst hat. Dabei ging es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine materielle Überprüfung des Schuldpunkts, sondern lediglich um die in seiner Kompetenz liegenden Anpassung der Sanktion nach inländischem Recht. Eine materielle Überprüfung des Schuldpunkts ist dem Vollstreckungsgericht verwehrt (vgl. Art. 11 Ziff. 1 lit. a des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983; SR 0.343; ferner auch Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4 und 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 4.2). Indem die Vorinstanz keine Zusatzstrafe, sondern eine eigenständige Strafe (unter Anrechnung von 204 Tagen Untersuchungshaft an diese Freiheitsstrafe) ausgefällt hat, hat sie Art. 49 Abs. 2 StGB zutreffend angewandt. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
2. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der ausgesprochenen stationären Massnahme eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung anführt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, stellt er doch der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dies betrifft zunächst die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung eine sexuelle Handlung gegenüber dem Opfer A.________ falsch zugeordnet hat. Ohnehin erweist sich die Kritik aufgrund der zahlreichen massiven sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung der Art der Massnahme als irrelevant. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz die fehlende Kooperationsbereitschaft sodann differenziert, indem sie ihm diese - nämlich sein vollumfängliches Geständnis - strafmindernd anrechnet. Ebenso unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe den vom Gutachter Dr. M.________ angeblich falsch festgestellten Sachverhalt übernommen. Welche Feststellungen im Gutachten falsch sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf. Er begnügt sich vielmehr damit, einen anderen Sachverhalt zu behaupten. Damit kann keine Willkür begründet werden.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Argumente ohne nachvollziehbare Gründe als unhaltbar zurückgewiesen und den Antrag auf Edition des russischen Gutachtens abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, eine eigenständige und ausführliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Sie beschränke sich darauf, das erstinstanzliche Urteil und das darauf fussende Gutachten wiederzugeben.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Hinweise behauptet, den Beizug des russischen Gutachtens beantragt zu haben, ist er nicht zu hören. Dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ersichtlich. Vor der Berufungsverhandlung stellte der Beschwerdeführer lediglich den Antrag auf Befragung von Dr. N.________ als Zeugen. Anlässlich der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Beweisanträge gestellt (angefochtener Entscheid S. 6 f.; kant. Akten act. 85, 96, 100).
3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz andere Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine bessere Prognose stellen als das Gutachten Dr. M.________, ausser Acht gelassen hat. So wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die im russischen Urteil wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen beschränkten sich überwiegend auf die Frage einer allfällig verminderten Zurechnungsfähigkeit und basierten auf nicht mehr aktuellen Erkenntnissen (angefochtener Entscheid S. 15 f.). Die Vorinstanz begnügt sich auch nicht mit dem Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz, sondern setzt sich eingehend (auf mehreren Seiten) mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Sie begründet im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung - teilweise unter Hinweis auf die erste Instanz - hinreichend, weshalb sie zum gleichen Ergebnis gelangt wie die Erstinstanz und weshalb auf das Gutachten von Dr. M.________ abzustellen ist. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die besondere Stellung und somit auch Nähe von Dr. N.________ als behandelndem Therapeuten hin. Sie setzt sich auch kritisch mit dessen Therapieverlaufsbericht vom 20. März 2019 auseinander (angefochtener Entscheid S. 16 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen formellen und materiellen Rügen gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme.
4.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). An die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 180; 140 IV 49 E. 2 S. 51 ff.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind nur dann erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3).
4.2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Rechtsschrift über weite Strecken nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er übt namentlich Kritik am Gutachten, ohne aber im Detail auf die Schlussfolgerungen der Vorinstanz einzugehen. Solche Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf frühere Rechtsschriften verweist (Beschwerde S. 12) oder vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht bzw. ihn frei ergänzt (vgl. etwa Beschwerde S. 11 zur Entstehungsgeschichte des Gutachtens von Dr. M.________).
4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz stütze sich bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. M.________.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, Dr. M.________ sei nicht im Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen. Indem das Gutachten von einem nicht eingetragenen Gutachter erstellt wurde, sei der Beschwerdeführer "ungleich, ungerecht und willkürlich" behandelt worden. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung der EMRK, der Bundesverfassung, der Verfassung des Kantons Zürich und von § 10 ff. der zürcherischen Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV; LS 321.4) vor.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlenden Eintrag im Sachverständigenverzeichnis ist vorliegend nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz hat sich mit der aufgeworfenen Frage materiell nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Entsprechend fehlen auch tatsächliche Feststellungen für die Beurteilung dieser Frage. Dass er diese Rüge bereits vor den kantonalen Instanzen erhoben hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht kann folglich die an sich zulässigen neuen rechtlichen Einwände nicht überprüfen. Immerhin ist anzumerken, dass das kantonale Recht einen ausnahmsweisen Beizug eines nicht eingetragenen Sachverständigen zulassen würde (vgl. § 17 Abs. 2 PPGV).
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Delegationsverbots und des Transparenzgebots bzw. eine Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 ff. StPO und Art. 27 Abs. 2 PPGV geltend. Er habe bei der Besprechung des Gutachtens mit Dr. M.________ gesehen, dass sich verschiedene Notizen mit verschiedenen Handschriften auf den Unterlagen des Gutachters befanden. Die Delegation sei aber nirgends vermerkt. Die Vorinstanz gehe auf das Argument der unzulässigen Delegation nicht ein bzw. bestätige die Ausführung der Erstinstanz.
Im Gutachten von Dr. M.________ wird nicht erwähnt, dass an der Erstellung des Gutachtens auch Dritte beteiligt gewesen wären. Der Beschwerdeführer will handschriftliche Notizen anderer Personen bei den Unterlagen des Gutachters gesehen haben. Er schliesst einzig aus diesem Umstand, dass eine "unzulässige Gutachtensdelegation" erfolgt sei. Dass mit ihm Untersuchungen durch Drittpersonen durchgeführt worden wären, macht er jedoch ausdrücklich nicht geltend. Wenn die Vorinstanz bei diesem Beweisergebnis nicht davon ausgeht, dass an der Erstellung des Gutachtens auch weitere Personen beteiligt waren, so ist dies weder willkürlich noch wird Bundesrecht in anderer Weise verletzt.
4.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich auf ein Gutachten, das zum Zeitpunkt des Entscheids bereits 16 Monate zurückgelegen habe. Entgegen der im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellung habe sich die Ausgangslage in der Zwischenzeit verändert. Dr. M.________ ziehe in seinem Gutachten zudem Sachverhalte bei, die sich weder aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten noch aus der Anhörung des Beschwerdeführers ergeben würden.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass neben dem Gutachten von Dr. M.________ vom 19. November 2017 auch dessen Gutachtensergänzung vom 20. März 2018 Berücksichtigung fand. Abgesehen von den Therapieberichten von Dr. N.________, deren Schlussfolgerungen die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar verwirft, nennt der Beschwerdeführer keine Ereignisse bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Vorinstanz von einer Änderung der Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens bzw. Ergänzungsgutachtens von Dr. M.________ hätte ausgehen sollen. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, dass der Sachverständige die für ihn massgebenden tatsächlichen Elemente nicht nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft würdigt. Dass der Sachverständige Überlegungen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers anstellt, ist vorliegend nicht zu beanstanden und entspricht dem hypothesengeleiteten Vorgehen bei der Erstattung psychiatrischer Gutachten. Seinen Aufgaben könnte der Sachverständige nicht nachkommen, wenn er für seine Beurteilung ausschliesslich Tatsachen heranziehen dürfte, welche dem rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018E. 3.3.3).
4.4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils sei ihm die Freiheit bereits für weit über sechs Jahre entzogen gewesen. Angesichts der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB erscheine die Freiheitsstrafe als zu lang, weshalb hier die Begrenzungsfunktion des Verhältnismässigkeitsprinzips greife. Die stationäre therapeutische Massnahme erweise sich zudem als unverhältnismässig, weil das angestrebte Ziel auch mit einer ambulanten Massnahme erreicht werden könne, was der behandelnde Therapeut Dr. N.________ in seinen Berichten ausführlich darlege. Ausserdem sei der Beschwerdeführer gegenüber einer ambulanten Massnahme positiv eingestellt, während er sich gegen eine stationäre Massnahme stelle. Zu beachten sei auch, dass er sich bereits vor seiner Verhaftung von der Pornografie distanziert und über eine längere Zeitspanne straffrei geblieben sei. Schliesslich seien die Einschätzungen des behandelnden Therapeuten, der russischen Gutachter sowie der Strafanstalten von Bellechasse nicht berücksichtigt worden.
4.4.1. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich nicht vom Strafmass oder von früheren Freiheitsstrafen abhängt, sondern namentlich an die psychische Störung des Täters anknüpft. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Straffreiheit und seinem Verhalten im Strafvollzug gehen an der Sache vorbei. Jedenfalls behauptet er nicht, dass der Sachverständige diese Umstände nicht in seinen gutachterlichen Befund bzw. in die Legalprognose hat einfliessen lassen. Der Sachverständige geht von einem hohen Rückfallrisiko für zukünftige einschlägige Sexualdelikte aus, dies sowohl aufgrund der psychischen Störung als auch aufgrund der Tat- und Lebensumstände des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid S. 14). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht weiter ein.
4.4.2. Die Vorinstanz prüft die Frage der Verhältnismässigkeit eingehend. Sie erwägt, Dr. M.________ komme in seinem Gutachten vom 19. November 2017 zum Schluss, dass das Rückfallrisiko für zukünftige einschlägige Sexualdelikte unbehandelt als hoch einzuschätzen sei. Es sei eine stationäre Therapie mit intensiver Einzel- und Gruppentherapie erforderlich. Diese lasse sich auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchführen. Eine ambulante Massnahme sei aufgrund der Schwere der Erkrankung, des hohen Rückfallrisikos, der mangelnden Introspektionsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft und auch der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend (angefochtener Entscheid S. 13 ff.). Diesen Überlegungen stellt der Beschwerdeführer lediglich die (abweichenden) Verlaufsberichte des behandelnden Therapeuten, Dr. N.________, gegenüber. Die Vorinstanz begründet jedoch nachvollziehbar, weshalb sie die gutachterlichen Schlussfolgerungen der forensisch psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M.________ für weit überzeugender hält als diejenigen des Therapeuten Dr. N.________ und der Verantwortlichen der Anstalten von Bellechasse (angefochtener Entscheid S. 13 ff.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
4.4.3. Dass der Beschwerdeführer eine ambulante Massnahme befürwortet und sich gegen eine stationäre Massnahme ausspricht, ist kein Hinderungsgrund für deren Anordnung. Dr. M.________ bejaht ausdrücklich die Anordnung einer stationären Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere Bedeutung zu. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176, und 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
4.4.4. Als unzutreffend erweist sich schliesslich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Einschätzungen des behandelnden Therapeuten, der russischen Gutachter sowie der Anstalten von Bellechasse seien ausser Acht gelassen worden. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz diese Berichte in ihre Beweiswürdigung einbezogen und schlüssig begründet, weshalb sie auf den Befund des forensisch-psychiatrischen Gutachters abstellt (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 4.4.1 f.).
4.5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Massnahmeentscheid unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verletzt weder Verfassungs- noch Bundesrecht.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Reut