BGer 1C_444/2019 |
BGer 1C_444/2019 vom 04.09.2019 |
1C_444/2019 |
Urteil vom 4. September 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Haag,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
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Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich,
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Zwangsmassnahmengericht,
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Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an Deutschland; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 14. August 2019 (RR.2019.195 [RP.2019.42]).
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Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinds und eines Jugendlichen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe, insbesondere die Durchsuchung der Wohnräume von A.________.
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Am 28. März 2019 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein. Am 12. April 2019 wurde der schweizerische Wohnort von A.________ durchsucht. Dabei wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. A.________ verlangte deren Siegelung. Dem kam die Staatsanwaltschaft III nach.
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Am 25. April 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft III das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut. Es überliess die Durchsuchung der Datenträger im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft III.
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Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. August 2019 nicht ein. Es befand, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stelle einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar.
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B. |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln.
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C. |
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
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Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Schon deshalb ist die Beschwerde unzulässig.
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Im Übrigen muss auch bei einem Zwischenentscheid die Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG gegeben sein (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Ein derartiger Fall kann hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Der angefochtene Entscheid ist gesetzeskonform (Art. 80e Abs. 2 IRSG) und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156 f.; 126 II 495; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 549 N. 516). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, auf diese zurückzukommen. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Vorbringen befasst. Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden.
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Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
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2. |
Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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