BGer 1B_439/2019 |
BGer 1B_439/2019 vom 10.09.2019 |
1B_439/2019 |
Urteil vom 10. September 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2019 (BK 19 359).
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Erwägungen: |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 26. Juli 2019 erliess sie einen Strafbefehl. A.________ erhob dagegen am 30. Juli 2019 Einsprache und ersuchte gleichzeitig um "Zuteilung eines Pflichtverteidigers". Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 6. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte sie, dass am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden. A.________ erhob gegen die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung am 9. August 2019 Beschwerde und lehnte dabei Oberrichterin Schnell ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen trat mit Beschluss vom 28. August 2019 auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. September 2019 (Postaufgabe 6. September 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdekammer in Strafsachen führte aus, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat und weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Im Weiteren legt er nicht dar, inwiefern die Kostenauferlegung von Fr. 800.-- im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtswidrig erfolgt sein soll. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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