BGer 2C_449/2019 |
BGer 2C_449/2019 vom 12.09.2019 |
2C_449/2019 |
Urteil vom 12. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 25. März 2019 (B 2018/209).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1970 in Angola geborene A.________ reiste am 19. September 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt. Der Rechtsmittelweg blieb erfolglos.
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A.b. Am 9. Mai 2003 heiratete A.________ die 1977 geborene Schweizerin B.________ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen Drohung und Gewalt verwarnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute: Migrationsamt) A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2009 und hielt ihn an, sich künftig klaglos zu verhalten.
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Seit dem 27. November 2007 lebten A.________ und seine Ehefrau getrennt. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. März 2011 wurde die kinderlose Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden. A.________ hat mit der 1975 geborenen C.________, Staatsangehörige der demokratischen Republik Kongo, zwei Kinder (Jahrgang 2008 und 2010). Diese besitzen wie die Mutter eine Niederlassungsbewilligung.
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A.c. In den Jahren 2010 und 2011 wurde A.________ wegen Strassenverkehrsdelikten wiederholt verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. Mai 2011 bestanden offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 23'745.30.--. Gestützt auf diese Unterlagen verwarnte das Migrationsamt A.________ mit Verfügung vom 11. Mai 2011 zum zweiten Mal.
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 sistierte das Migrationsamt das am 7. Mai 2012 von A.________ eingereichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 17. Juni 2013 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Drohung, Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretens der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juni 2014 bestätigt.
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B. |
Am 4. September 2015 verfügte das Migrationsamt, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr verlängert werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. August 2018 ab.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 25. März 2019 ab.
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C. |
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Frage zu klären, inwieweit der Sohn des Beschwerdeführers in der Lage sein wird, mit seinem Vater telefonisch oder via Skype zu kommunizieren.
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Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtet auf Vernehmlassung.
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Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Damit ist auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht einzutreten.
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_807/2018 vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet, er habe seit November 2018 einen Teil seiner Schulden begleichen können und reicht einen Drittkontoauszug Lohnpfändung ein. Diese Tatsachen und Beweismittel hätte er im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, so dass sie im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.
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3. |
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Schluss gezogen, telefonische Kontakte zwischen ihm und seinem an einer erheblichen kognitiven, motorischen und sprachlichen Entwicklungsverzögerung leidenden Sohn seien möglich. Sollte das Bundesgericht diese Auffassung nicht teilen, so liege zumindest eine Verletzung seines rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil ihm das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich zu diesem Beweisergebnis zu äussern. Falsch sei zudem die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer erst seit September 2017 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe: Effektiv habe er bereits früher verschiedene Einsätze im Stundenlohn gehabt und sei bemüht gewesen, sich beruflich zu integrieren.
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3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2).
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3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz ist gestützt auf auf einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 27. September 2018, welcher unter anderem auf die Angaben einer Gutachterin Bezug nimmt, zum Schluss gelangt, telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern seien trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Schlussfolgerung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: In dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid werden Telefongespräche zwischen der Kindsmutter und den Kindern an verschiedenen Stellen thematisiert. Insbesondere wird im Entscheiddispositiv festgehalten, die Kindsmutter dürfe, alternierend zu den persönlichen Kontakten, mit den Kindern telefonische Gespräche führen. Dabei ist stets von beiden Kindern die Rede; Hinweise darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein soll, zu telefonieren, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, dass eine Kommunikation zwischen ihm und seinem Sohn gänzlich unmöglich sei, sondern führt selber aus, sein Sohn könne gemäss einem Bericht der Fachstelle Sozialberatung vom 26. Februar 2018 (immerhin) in einfachen, wenigen Worten sprechen. Im Übrigen ist der Frage, inwiefern der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im Falle einer Wegweisung aufrecht erhalten werden kann, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.3 hiernach).
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Ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung bildet die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers. Wie zu zeigen sein wird, ist die Frage, ob er, wie von ihm behauptet, vor September 2017 bereits einzelne Einsätze im Stundenlohn hatte, angesichts der gesamten Umstände nicht entscheidrelevant (vgl. E. 4.4 hiernach).
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die zukünftige Kontaktpflege mit seinen Kindern bereits im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 31. August 2018 thematisiert wurde. Dieses kam zum Schluss, die Verwendung moderner Kommunikationsmittel sei dem Sohn des Beschwerdeführers trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich. Der Beschwerdeführer hatte sodann die Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu zu äussern, was er auch tat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Im Übrigen haben die Parteien nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Begründung ihnen vorweg zur Stellungnahme unterbreitet. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267; Urteil 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2). Dass sich aus Art. 62 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1), wonach den Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern, weitergehende Ansprüche ergeben, bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Da es sich um kantonales Recht handelt, wäre es an ihm gelegen, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewendet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. |
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, um einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Er macht insbesondere geltend, durch die Wegweisung würde er nicht mehr in der Lage sein, den Kontakt zu seinen Kindern, insbesondere zu seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn, aufrechtzuerhalten. Ferner lebe er seit 18 Jahren in der Schweiz, sei beruflich integriert und habe weiterhin Kontakt zur Mutter seiner Kinder sowie zu seiner Ex-Ehefrau.
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4.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1).
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4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4). Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 142 II 35 E. 6.2 S. 47; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dieses Kriterium bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis - ausser in zwei vorliegend nicht massgebenden Konstellationen (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff. sowie BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f., mit Hinweisen) - nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).
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Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung gilt bei bereits in der Schweiz ansässigen Personen als erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98; 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f.; 139 I 315 E. 2.3. S. 319 f.). Die wirtschaftliche Bindung hat nach der Rechtsprechung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit sind aber auch Naturalleistungen mitzuberücksichtigen. Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 S. 99; Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6).
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4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch obhutsberechtigt ist, und dass er nicht mit seinen Kindern zusammen lebt. Ob er eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen Kindern pflegt, ist fraglich: Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind seine Kinder seit dem 24. September 2010 verbeiständet; eine Regelung über das Besuchsrecht hat vorher nicht bestanden. Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern und Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ordnete die KESB Region Solothurn im April 2018 vorsorglich ein Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern an. Mit Entscheid der KESB vom 27. September 2018 wurde ihm ein ausschliesslich begleitetes Kontaktrecht zu den Kindern eingeräumt (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen. Dem angefochtenen Entscheid kann aber entnommen werden, dass zumindest bis zum Entscheid der KESB vom April 2018 regelmässige Kontakte zu seinen Kindern bestanden hatten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hat die Frage der besonders intensiven affektiven Beziehung nicht abschliessend beurteilt, weil sie das Vorliegen einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht und eines klaglosen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht zu beanstanden.
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4.3.1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern pflege (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat das Obergericht Region Solothurn mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gewährt. Nach den Ausführungen der Vorinstanz könne dieser Verfügung zudem entnommen werden, dass die Alimente bereits vorher bevorschusst worden seien. Insbesondere in den Jahren 2012 bis 2014, als der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen habe, habe er wohl nicht für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen können. Im Übrigen sei nicht bekannt, inwiefern der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Juli 2012, in welchem der Unterhalt auf Fr. 350.-- pro Monat und Kind festgelegt wurde, eingehalten worden sei. Zwar muss eine Bevorschussung nicht zwingend bedeuten, dass die Alimente nicht bezahlt wurden; der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen jedoch nicht und behauptet auch nicht, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Bindung zu seinen Kindern bestehe. Ebensowenig macht er geltend, dass er in einer anderen Form einen Beitrag am Unterhalt der Kinder geleistet habe.
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4.3.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf die Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern scheitert ohnehin am Kriterium des klaglosen Verhaltens. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2008 zweimal wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und zweimal wegen Drohung bzw. mehrfacher Drohung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. In den Jahren 2010 und 2011 beging er Strassenverkehrsdelikte. Schliesslich wurde er mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. Juni 2013 wegen mehrfacher Drohung, Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Entscheids). Der letzten Verurteilung wegen mehrfacher Drohung lagen folgende Vorfälle zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte die Amtsvormundin, mit deren Kindesschutzmassnahmen er nicht einverstanden war, beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen und sämtliche Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde zu erschiessen. Zudem sagte er dem Leiter des Heimes, in welchem sein Sohn platziert war, er wisse schon, wo dieser wohne, und kündigte an, dessen Kinder umzubringen. Das Gericht qualifizierte das Verschulden als schwer (Art. 105 Abs. 2 BGG). Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Dezember 2015 (Art. 105 Abs. 2 BGG) wurde der Beschwerdeführer zwar nicht mehr verurteilt; dennoch kann ihm keine gute Prognose gestellt werden: So erfolgte die letzte Verurteilung im Juni 2013 in einem Bereich, wo er zwischen 2003 bis 2008 bereits viermal verurteilt worden war. Ferner liess er sich von den zwei Verwarnungen des Migrationsamtes (Verfügungen vom 6. Januar 2009 und 11. Mai 2011), mit welchen er auch angehalten wurde, sich künftig klaglos zu verhalten, nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter. Seine Delinquenz war nicht untergeordneter Natur und es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, die Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermögen (vgl. Urteile 2C_619/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).
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4.3.3. Das Verwaltungsgericht verkennt schliesslich nicht, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern von Angola aus schwer fallen dürfte (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Wie die Vorinstanz jedoch willkürfrei festgestellt hat, sind telefonische Gespräche trotz der gesundheitlichen Behinderung seines Sohnes zumindest eingeschränkt möglich (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Kontakt könnte auch durch die Mutter der Kinder unterstützt werden, zu welcher er nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis pflegt. Schliesslich wird es ihm möglich sein, über Skype oder ähnliche Applikationen seine Kinder zu sehen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Wegweisung die Interessen der Kinder konkret gefährden würde. Unbehelflich ist sein Hinweis auf das Urteil des EGMR
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4.3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und 8 EMRK weitergehende Ansprüche einzuräumen.
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4.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seiner langen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit knapp 18 Jahren hier auf. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass seit Ende 2008 Betreibungen gegen ihn laufen. Am 9. Februar 2018 lagen offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 92'519.70.-- und Betreibungen von Fr. 23'766.10.-- vor. Im Jahr 2010 betrugen seine Schulden Fr. 45'490.30.--. Vom 16. Dezember 2011 bis 27. Oktober 2014 bezog er finanzielle Unterstützungsleistungen vom Sozialamt in der Höhe von Fr. 32'953.25.--. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils einer Erwerbstätigkeit auf Stundenlohnbasis nachging. Dieser Umstand reicht jedoch für die Bejahung einer gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht aus. Die begangenen Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Auch legt er nicht dar, dass er - abgesehen von seiner Schweizer Ex-Ehefrau und von "Freundschaften" am Arbeitsplatz - über ein ausgebautes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt.
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4.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar: Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte der Beschwerdeführer 31 Jahre dort und verbrachte somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in Angola. Er besuchte dort die Schule, war als Händler tätig und begann eine Ausbildung. Seine Mutter, sein Bruder sowie zwei weitere Kinder (Jahrgang 1993 und 1995) leben im Heimatland. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm möglich sein wird, mit Unterstützung seiner Familie, eine Beschäftigung zu finden und ein neues Beziehungsnetz aufzubauen (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Schliesslich wurde er im Sinne der Verhältnismässigkeit zweimal verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). In der Folge änderte er an seiner Situation allerdings nichts.
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5. |
Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verneint hat.
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6. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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