BGer 4A_367/2019
 
BGer 4A_367/2019 vom 12.09.2019
 
4A_367/2019
 
Urteil vom 12. September 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Juli 2019 (BEZ.2019.43).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Forderungsprozesses über Fr. 40'000.-- gegen die B.________AG vor dem Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 10. Juni 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Zivilgerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2019 abwies und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2019 erstreckte;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2019 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren allein den Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung stelle, bei dem es sich um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag handle; ergänzend wies das Appellationsgericht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise mit der Begründung zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinandersetze;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 1. und vom 6. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend zusammengefassten Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und der B.________ AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer