BGer 5A_706/2019 |
BGer 5A_706/2019 vom 13.09.2019 |
5A_706/2019 |
Urteil vom 13. September 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Olten-Gösgen.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. September 2019 (VWBES.2019.299).
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Sachverhalt: |
Am 13. August 2019 verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik U.________ die Zurückbehaltung von A.________. Am 14. August 2019 verlängerte die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. September 2019 ab.
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Am 9. September 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein vorformuliertes Blatt mit dem Titel "Rekurs gegen die Fürsorgerische Unterbringung (FU) " ein, in welchem er seinen Namen eingefüllt und seine Unterschrift sowie den Text "Der letzte Rekurs wurde aufgrund von Lügen abgelehnt, darum verlange ich ein Anwalt (Staatsanwalt) beim nächsten Gespräch!" angebracht hatte. Mit Schreiben vom 11. September 2019 leitete das Verwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen sein Urteil vom 5. September 2019 handle.
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Erwägungen: |
1. Das vorformulierte Schreiben scheint als Vorlage gedacht für die Anrufung des Gerichtes gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung bzw. gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB bei einer Anordnung durch die KESB. Nachdem aber am 9. September 2019 das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, muss die am selben Tag gemachte Eingabe zwangsläufig als dagegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht verstanden werden, zumal ein genügender Wille ersichtlich ist, sich gegen die fürsorgerische Unterbringung mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Eine dahingehende Begründung enthält die Beschwerde nicht und es ist auch nicht zu sehen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid, in welchem der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie) sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung aufgrund der noch deutlich vorhandenen Wahnsymptomatik und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 2. September 2019 ausführlich behandelt werden, gegen Recht verstossen könnte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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