BGer 8C_493/2019 |
BGer 8C_493/2019 vom 18.09.2019 |
8C_493/2019
|
Urteil vom 18. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
AXA Versicherungen AG,
|
Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 2. Juli 2019 (UV.2019.00118).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Juli 2019 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
|
in die daraufhin von A.________ am 20. Juli und 3. August 2019 eingereichten Ergänzungen,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
|
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das mit Einspracheentscheid vom 11. August 2017 rechtskräftig Entschiedene (Leistungseinstellung aus obligatorischer Unfallversicherung per 8. Januar 2017) nicht zurückzukommen brauchte, mithin der von der Versicherten eingereichte Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 3. Januar 2019 keine Elemente enthalte, mit welchen sich ein Anspruch auf ein Zurückkommen auf den Einspracheentscheid begründen liesse,
|
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Rechtsbeständigkeit des Einspracheentscheids und der fehlenden Möglichkeit, darauf zurückzukommen, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder einer fehlerhaften Anwendung von Rechtsbestimmungen gemäss Art. 95 ff. BGG beruhen sollen,
|
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
|
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
|
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
|
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 18. September 2019
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|