BGer 6B_1112/2018 |
BGer 6B_1112/2018 vom 25.09.2019 |
6B_1112/2018 |
Urteil vom 25. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln; Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
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vom 10. Oktober 2018 (SST.2018.152).
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Sachverhalt: |
A. X.________ befuhr am 16. Juni 2017 zwischen 18.20 Uhr und 19.05 Uhr mit einem Motorrad Kawasaki Ninja ZX-6R mehrmals die Strecke zwischen Roggwil und Vordemwald durch den "Boowald" (Gemeinde Murgenthal). Ihm wird vorgeworfen, er sei teilweise in niedrigen Gängen und mit hoher Motordrehzahl unterwegs gewesen. Dadurch habe er erhebliche Lärmimmissionen verursacht.
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B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach X.________ mit Strafbefehl vom 25. Juli 2017 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (begangen durch fortgesetztes unnötiges Herumfahren und Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahl beim Fahren in niedrigen Gängen). Sie auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--.
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Auf Einsprache hin verurteilte das Bezirksgericht Zofingen X.________ am 27. Februar 2018 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--.
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In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Oktober 2018 das erstinstanzliche Urteil. Es sprach X.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (begangen durch fortgesetztes unnötiges Herumfahren und Verursachen von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahl beim Fahren in niedrigen Gängen) und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 300.--.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3 mit Hinweis).
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1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 abends mit dem Motorrad fünfmal eine Strecke durch den "Boowald" befuhr. Die erste Instanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer auf seinen Fahrten zwischen Roggwil und Vordemwald teilweise in niedrigen Gängen und mit hoher Motordrehzahl unterwegs war, was eine erhebliche Lärmimmission verursachte. Die erste Instanz stellt weiter fest, dass der kurvenreiche Strassenabschnitt bei Lenkern sehr beliebt ist und eine "gewisse Rennatmosphäre" entstehen lässt, weshalb am besagten Abend die Kantonspolizei eine Verkehrskontrolle durchführte. Die erste Instanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Wahrnehmungen dreier Polizisten (erstinstanzlicher Entscheid S. 4 f.). Die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts fällt laut Vorinstanz nicht willkürlich aus (Entscheid S. 5 f.).
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1.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe das Fahren von Kurven geübt. Er habe nicht nur die fragliche Strecke, sondern mit Unterbrüchen eine grössere Rundstrecke befahren. In den Akten seien keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach er mit einer zu hohen Motordrehzahl respektive in zu niedrigen Gängen gefahren sei. Dazu gebe es "nicht einmal ansatzweise einen Vorwurf". Er habe gegenüber der ersten Instanz festgehalten, die Gänge den Umständen angepasst zu haben.
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Diese Ausführungen überzeugen aus mehreren Gründen nicht. Hält der Beschwerdeführer fest, aus den Akten gehe der Vorwurf der fraglichen Fahrweise nicht hervor, verkennt er das ihm zur Last gelegte Verhalten. Dies spiegelt sich auch in seinen Behauptungen wider, es sei ihm nicht vorgeworfen worden, die Strecke mit einer zu hohen Motordrehzahl respektive in zu niedrigen Gängen gefahren zu haben. Es mache den Anschein, die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er die hier zur Diskussion stehende Strecke mit zu hoher Motordrehzahl und in zu niedrigen Gängen befahren habe. Ebendieses vom Beschwerdeführer umschriebene Fahrverhalten ist Gegenstand der Anklage und des Schuldspruchs.
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Mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer zudem nicht auseinander, sondern klammert sie im Ergebnis aus. Er hält ihr einzig pauschal entgegen, keine Anhaltspunkte für die ihm zur Last gelegte Fahrweise ausfindig zu machen. Inwiefern die erste Instanz willkürlich solche belastenden Umstände insbesondere gestützt auf den Polizeirapport bejaht, thematisiert der Beschwerdeführer nicht.
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Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer, er habe die Strecke nicht ununterbrochen befahren. Vielmehr habe er eine Rundstrecke (über die Land-, Rotherd- und Murhofstrasse) abgefahren und dabei auch Pausen eingelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollte und den Beschwerdeführer entlasten könnte. Insbesondere räumt er ein, die Strasse durch den "Boowald" innerhalb von 45 Minuten fünfmal und damit durchschnittlich im 9-Minuten-Takt befahren zu haben. Ob er dabei im Kreis fuhr oder wendete, ist nicht von Interesse und kann dahingestellt bleiben.
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Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Die von ihm befahrene Strecke befinde sich nicht in einem Wohngebiet mit Anwohnern und er habe weder andere Strassenbenützer belästigt noch Tiere erschreckt. Auch habe er sich nicht in einem Erholungsgebiet befunden. Weshalb eine normal befahrbare Strasse, welche durch einen Wald führe, ein Erholungsgebiet im Sinne von Art. 33 VRV sein soll, habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 7 f. und 9 ff.).
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2.2. Nach Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern unter anderem durch Lärm zu unterlassen. Gemäss Art. 33 VRV dürfen Fahrzeugführer, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b). Verboten sind nicht alle Belästigungen generell, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte (Urteil 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.4).
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2.3. Der "Boowald" dient nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Erholung und Freizeitgestaltung. Indem der Beschwerdeführer kritisiert, der fragliche Wald sei nicht als Erholungsgebiet gekennzeichnet und mangels Signalisation kein Erholungsgebiet im Sinne von Art. 33 VRV, wirft er eine Rechtsfrage auf. Dazu hält die erste Instanz fest, eine spezielle Signalisation sei nicht notwendig. Ein Erholungsgebiet sei nicht oder nur wenig bebaut, liege in der Nähe einer Stadt oder eines Ballungsgebietes und sei wegen seiner Bedeutung für die Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung bekannt (erstinstanzlicher Entscheid S. 6). Diese Erwägungen sind zutreffend. Nicht näher erklärt werden musste, weshalb der "Boowald" keiner speziellen Signalisation bedarf, damit er als Erholungsgebiet dienen kann (eine solche existiert gemäss Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] im Übrigen nicht). Um der Begründungspflicht zu genügen, durften sich die Vorinstanzen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
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Indem der Beschwerdeführer mehrmals in kurzen Zeitabständen durch ein Erholungsgebiet fuhr, hat er vermeidbaren Lärm respektive eine vermeidbare Belästigung verursacht. Ergänzend bleibt Folgendes anzufügen. Stellte man auf die vom Beschwerdeführer behauptete Rundstrecke ab (Untersuchungsakten pag. 25), wäre der Beschwerdeführer zudem durch ein Wohngebiet gefahren. Laut seiner eigenen Darstellung fuhr er fünfmal unter anderem am Alters- und Pflegeheim Murhof und an der unmittelbar daneben liegenden Wohnsiedlung (auf der Höhe des ehemaligen Klosters St. Urban) vorbei.
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Ebenso wenig verletzt der Schuldspruch Bundesrecht, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, durch seine Fahrweise vermeidbaren Lärm verursacht zu haben. Art. 33 VRV untersagt unter anderem hohe Drehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b). Was der Beschwerdeführer zum Anklagevorwurf vorbringt, ist unzutreffend (E. 1.4 vorstehend). Seine darauf fussende Argumentation geht deshalb an der Sache vorbei und vermag eine Verletzung von Bundesrecht nicht aufzuzeigen.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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