BGer 2C_745/2019 |
BGer 2C_745/2019 vom 03.10.2019 |
2C_745/2019 |
Verfügung vom 3. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 und 2014,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 (A 2017 11).
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Nach Einsicht |
in die Eingabe der A.________ AG vom 20. August 2019, mit welcher diese beim Bundesgericht gegen das Urteil A 2017 11 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt,
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in das Schreiben des neu ernannten Rechtsvertreters der A.________ AG vom 24. September 2019, worin dieser namens und auftrags seiner Klientschaft den Rückzug der Beschwerde erklärt,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_745/2019 eröffnet hat,
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dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,
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dass dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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