BGer 5A_785/2019
 
BGer 5A_785/2019 vom 09.10.2019
 
5A_785/2019
 
Urteil vom 9. Oktober 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o B.________ AG, U.________/ZH
z.Zt. Klinik C.________ AG, in V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik C.________ AG,
in V.________.
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 28. September 2019 (PA190028-O/U).
 
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_760/2019 vom 27. September 2019 verwiesen werden.
Zwischenzeitlich hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2019 die gegen den Entscheid des Bezirksge-richts Meilen vom 12. September 2019 erhobene Beschwerde von A.________ abgewiesen.
Dagegen hat A.________ am 3. Oktober 2019 beim Bundesgericht mit zwei Eingaben Beschwerde erhoben. Am 4., 6. und 7. Oktober 2019 reichte er weitere Schreiben nach.
 
Erwägungen:
 
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
2.
In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht führte das Obergericht im angefochtenen Entscheid unter Erwähnung der ernsthaften Gesundheitsgefährdung, der Behandlungsbedürftigkeit und der betreffenden Urteilsunfähigkeit sowie des Behandlungsplans unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten aus, dass für die am 4. September 2019 während zwei Wochen angeordnete Zwangsmedikation mit "Clopixol Acutard" die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit dem Medikament "Xeplion" stellte das Obergericht fest, dass dieses ebenfalls im Behandlungsplan vorgesehen, aber nicht zwangsweise angeordnet ist, der Beschwerdeführer damit aber auch nicht zwangsbehandelt wird, sondern er sich, wie dem Verlaufsbericht zu entnehmen sei, am 2. September 2019 nach etwas Diskussion selbst auf das Bett gelegt und sich habe spritzen lassen. Davon ausgehend hat das Obergericht erwogen, es liege eine freiwillige Medikamenteneinnahme und keine faktische Zwangsmedikation vor.
Ferner hat das Obergericht die Feststellung getroffen, dass keine Patientenverfügung bekannt sei, weder in der Klinik noch bei der Vorinstanz.
 
3.
In der einen Eingabe äussert sich A.________ überhaupt nicht zu diesen Feststellungen und Erwägungen, sondern nur in ganz allgemeiner Weise (der Rechtsstaat, das Militär und die Verarztung seien kriminell; das Gesetz verbiete lügenhaften Charakteren das Richteramt; in der Schweiz habe der psychiatrische Pöbel das Sagen; die Chefärzte seien alle ruchlos; die ETH klaue Zähne von Kindern für die Forschung; das Schulsystem 21 verschleisse die Kinder; Tiere würden kastriert; der Holocaust werde unaufhörlich fortgesetzt und die Akten wegen Verjährung verheizt; auch seine Klinik schreddere die Akten; debile Ärzte müssten wegen Schwachsinn und Geisteskrankheit eine IV-Rente erhalten).
In der anderen Eingabe erwähnt A.________ ohne weitere konkretisierenden Ausführungen "Androhung von Xeplion" und stellt die Frage, ob man ihn zerstören wolle. Sodann behauptet er, es existiere eine Patientenverfügung. Die übrigen Ausführungen sind allgemeiner Natur (für den psychiatrischen Holocaust gebe es keine Entschuldigung; die Psychiatrie könne auf "überwältigende Erfolge" bei der chemischen Kastration verweisen und die Pfleger würden sagen, Kastration mache die Leute friedlich, während die Ärzte festhalten würden, dass gelitten werde; die medizinische Wissenschaft sei zu eliminieren).
Auch die weiteren Schreiben vom 4., 6. und 7. Oktober 2019 enthalten ähnliche allgemeine Aussagen (die Heimleitung habe gesunde und muntere Ziegen kastriert; er werde vom Psychiatriepersonal bösartig und distanzlos behandelt; man wolle ihn grundlos vernichten; der Schizophreniebegriff sei Mord; sein Bein sei in den letzten Jahren durch die Spritzen schwer beschädigt worden und er sei gehbehindert; die Ärzte würden kleine Bisswundentäter strafverfolgen und auch Verkehrssünder ahnden; die Polizei verehre kranke Epileptiker-Ärzte).
 
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________ AG, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und D.________, Soziale Dienste Bezirk W.________, Fachstelle Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli