BGer 2C_726/2018 |
BGer 2C_726/2018 vom 14.10.2019 |
2C_726/2018 |
Urteil vom 14. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ AG AG,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch LL.M. Michael Barrot und/oder Florian S. Jörg, Rechtsanwälte,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA CH-DE),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. August 2018 (A-6829/2017).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Am 22. Juni 2016 stellte das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (BZSt) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62). Das Ersuchen betrifft die Besteuerung der in Deutschland domizilierten Gesellschaft C.________ GmbH und bezieht sich auf den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Das BZSt führt aus, die C.________ GmbH sei eine Tochtergesellschaft der A.________ AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere habe sich im Alleineigentum des 2013 verstorbenen D.________ befunden. Es gehe darum, festzustellen, ob es anschliessend zu einem Anteilseignerwechsel gekommen sei. Gemäss Auskunft der C.________ GmbH habe die Erbengemeinschaft des Verstorbenen zunächst die Anteile der A.________ AG erhalten. Ein Anteilseignerwechsel habe Auswirkungen auf die vorgetragenen Verluste zur Körperschaftssteuer und zur Gewerbesteuer, die nach deutschem Steuerrecht bei einem Anteilseignerwechsel zu kürzen seien.
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A.b. Das BZSt ersucht in vorgenanntem Zusammenhang unter anderem um die Angabe bzw. Übermittlung
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- der Namen der Gesellschafter der A.________ AG, sprich der Aktionäre;
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- der prozentuale Beteiligung der Anteilseigner (der Erbengemeinschaft von D.________) an der A.________ AG;
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- eventueller Kaufverträge über den Erwerb von Anteilen der A.________ AG ab 2013.
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Mit Schlussverfügung vom 31. Oktober 2017 gab die ESTV dem Amtshilfegesuch im Wesentlichen statt und ordnete unter anderen die Übermittlung folgender Informationen an:
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"Gemäss der A.________ AG sind diese [Erben von D.________] zu 100 % an dieser beteiligt.
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Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich:
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Die Erben von D.________, sel., sind: [Es folgt eine Auflistung der Erben mit Name und Adresse].
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Gemäss der dem Kantonalen Steueramt Zürich vorliegenden Informationen war die Erbengemeinschaft nicht an der A.________ AG beteiligt. Die im Kanton Zürich wohnhaften Erben von Herrn D.________, sel., haben in ihren Steuererklärungen 2013 dann auch lediglich Guthaben gegenüber der A.________ AG deklariert, nicht aber eine Beteiligung an der Gesellschaft. Weder im Testament, im Tresoröffnungsprotokoll noch in den beiden Erbteilungsverträgen werden Aktien an der A.________ AG erwähnt.
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Nach dem Kenntnisstand des Kantonalen Steueramtes Zürich war Herr B.________ im Jahr 2013 einziger Anteilseigner an der A.________ AG. Gemäss dem vorliegenden Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2013 war Herr B.________ damals einziger Aktionär der A.________ AG. Herr B.________ ist gemäss vorliegenden Informationen in U.________, Deutschland, wohnhaft.
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Ausserdem reicht das Kantonale Steueramt Zürich eine Kopie des Aktienbuches ein, aus welcher hervorgeht, dass bis am 25. Juni 2013 Herr D.________ sel. und ab dem 25. Juni 2013 die Erbengemeinschaft D.________ sel., vertreten durch Herrn E.________, jeweils 100 % der Aktien der A.________ AG halten (siehe Beilage 1 Kopie Aktienbuch).
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[Auf die Frage nach Kaufverträgen über Anteile an der A.________ AG]
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Gemäss der A.________ AG:
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Antwort entfällt, da solche Unterlagen nicht existieren.
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Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich:
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Wie erwähnt befinden sich die Aktien nach aktuellem Kenntnisstand im Besitz von Herrn B.________, welcher nicht in V.________ ansässig ist. Es liegt kein Aktienregister der Gesellschaft vor. Eine solche Mitteilung ist deshalb nicht möglich."
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B.
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B.a. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 fochten die A.________ AG und B.________ die Schlussverfügung der ESTV an und beantragten die Streichung all jener Passagen der vorgenannten Informationen (oben kursiv dargestellt), wonach im Jahr 2013 nicht die Erben von D.________ sel., sondern B.________ Aktionär der A.________ AG gewesen sei. Sie machten unter anderem geltend, B.________ sei nie Aktionär der A.________ AG gewesen. Dass er in den von der Steuerverwaltung edierten zwei Dokumenten trotz fehlender wirtschaftlicher Berechtigung als Alleinaktionär der A.________ AG aufgetreten sei, habe mit den besonderen Umständen nach dem Tod von D.________ zu tun. Letzterer sei alleiniger Verwaltungsrat gewesen. Man habe zu verhindern versucht, dass das Handelsregisteramt - wie bei anderen von Herrn D.________ geleiteten Gesellschaften - einen Organisationsmangel geltend mache. Weil die Erbengemeinschaft nicht handlungsfähig gewesen sei, habe man die Generalversammlung 2013 mit B.________ als Aktionär durchgeführt, womit der Organisationsmangel behoben worden sei. Zivilrechtlich sei B.________ jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Aktien übertragen worden. Die Situation sei im Nachgang (im Jahr 2017) bereinigt worden. Die Erbengemeinschaft habe die Aktien steuerlich nachdeklariert und das Generalversammlungsprotokoll aus dem Jahr 2013 sei formell berichtigt worden.
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B.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2018 ab.
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C.
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C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 30. August 2018 beantragen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gewährung der Amtshilfe nur unter Streichung derjenigen Passagen, deren Entfernung bereits vor der Vorinstanz verlangt wurde (vgl. lit. B.a oben). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.b. Die ESTV hat mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, während die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 repliziert und die ESTV mit Eingabe vom 23. November 2018 wiederum dupliziert haben bzw. hat. Mit der genannten Replik legten die Beschwerdeführer ein Berichtigungsgesuch vom 7. September 2018 an die ESTV ins Recht, mit welchem sie gestützt auf Art. 25 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) die Berichtigung der gemäss Beschwerdeführer falschen Bezeichnung von B.________ als Aktionär der A.________ AG verlangten. Die ESTV wiederum legte mit der erwähnten Duplik eine Nachfristansetzung der Beschwerdeführer an die ESTV bezüglich des genannten Berichtigungsgesuchs und ihre Stellungnahme in dieser Sache ins Recht.
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D.
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D.a. Mit Eingabe im Rahmen des Replikrechts vom 5. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, "bis die datenschutzrechtliche Frage der Berichtigung und/oder Löschung (Vernichtung) der unrichtigen Daten entschieden ist." Gleichzeitig legten sie unter anderem ein Vernichtungs- und Berichtigungsgesuch vom 21. November 2018 gemäss § 21 lit. a und b des Gesetzes [des Kantons Zürich] vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) an das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich (KSTA) ins Recht.
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D.b. Mit sechs weiteren Eingaben vom 8. Januar, 31. Januar, 25. Februar, 6. Mai, 5. Juli und 5. September 2019 hielten die Beschwerdeführer jeweils an ihrem Sistierungsantrag fest und legten weitere Unterlagen zum Stand des jeweiligen Datenschutzverfahrens auf Bundes- und kantonaler Ebene ins Recht. Unter anderem legten sie einen Nichteintretensentscheid der ESTV vom 10. Dezember 2018 bezüglich des Berichtigungsgesuchs (vom 7. September 2018) und die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Januar 2019, die verfügte Abweisung des Vernichtungs- und Berichtigungsgesuchs (vom 21. November 2018) durch das KSTA vom 1. April 2019 und die dagegen erhobene Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 30. April 2019 ins Recht.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG).
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1.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig (Art. 83 lit. h BGG), wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342).
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1.3. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).
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Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.).
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Die zu beurteilenden Rechtsfragen müssen schliesslich entscheidrelevant sein. Das Bundesgericht prüft nicht Fragen rein theoretischer Natur, die keine konkrete Auswirkung für die Parteien haben (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteile 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.7; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).
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1.4. Die Beschwerdeführer stellen folgende Frage, welche ihrer Ansicht nach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt:
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- "Darf die ESTV falsche Informationen weiterleiten?"
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Die Frage wird vor dem Hintergrund der Überzeugung der Beschwerdeführer aufgeworfen, wonach B.________ bzw. der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht Aktionär der A.________ AG gewesen und die entsprechenden, zur Weiterleitung bestimmten Informationen des KSTA deshalb falsch seien. Gemäss den Beschwerdeführern bestehen starke Indizien für die Unwahrheit der Informationen, weshalb sich die Frage stelle, ob letztere nicht vor der Übermittlung auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssten. Es sei fraglich, ob im Rahmen der Steueramtshilfe Informationen weitergegeben werden dürften, für welche konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass sie nicht richtig seien. Es frage sich, ob die ESTV bei widersprüchlichen Antworten bewusst eine falsche übermitteln dürfe.
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Ausgehend von der eingangs genannten Frage stellen die Beschwerdeführer weitere "Grundsatz-Teilfragen", welche ihrer Ansicht nach ebenfalls Fragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen:
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- " (i) Ist Art. 14 der Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV) wirklich nur beim Spontanen Informationsaustausch anwendbar?
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- (ii) Verletzt die Weitergabe potentiell falscher Informationen elementare Grundsätze des Verwaltungsrechts?
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- (iii) Verletzt die Weitergabe potentiell falscher Informationen das Datenschutzrecht?
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- (iv) Verletzt die Übermittlung einer potentiell falschen Information das Erheblichkeitserfordernis, d.h. kann eine falsche Information überhaupt erheblich sein?"
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1.5. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach die Informationen des KSTA über die Aktionärseigenschaft von B.________ im Jahr 2013 offensichtlich falsch sei,
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1.6. Die Beschwerdeführer werfen im Wesentlichen die Frage auf, wie weit die Behörden bei der Prüfung der zu übermittelnden Informationen gehen müssen, wenn Indizien für die Unrichtigkeit einer Information bestehen. Sie stellen die Frage nach dem anzuwendenden Prüfungsmassstab und insbesondere nach der Vereinbarkeit der Übermittlung mit dem Datenschutzrecht, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Teil der Informationen unzutreffend ist. Diese Rechtsfrage wurde vom Bundesgericht bisher nicht geklärt. Sie dürfte sich zu gegebener Zeit auch bei anderen Fällen und auch im Rahmen anderer, schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen stellen. Ausserdem ruft sie von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung. Demnach ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1). Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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2.2. Dass B.________ im Jahr 2013 als Aktionär der A.________ AG in Erscheinung getreten ist, wird vorliegend von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Letztere haben vor der Vorinstanz weder die Echtheit der entsprechenden, schriftlichen Belege widerlegt noch vor Bundesgericht eine diesbezügliche willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt. Ebenso ist unbestritten, dass später, im Jahr 2017, das Generalversammlungsprotokoll für das Jahr 2013 abgeändert und die Erben im Jahr 2016 ihre Eigentümerschaft an den Aktien der A.________ AG für das Steuerjahr 2015 nachdeklariert haben. In tatsächlicher Hinsicht schliesst der erstgenannte Vorgang im Jahr 2013 den letztgenannten im Jahr 2017 nicht aus. Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen.
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3.
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3.1. Das vorliegende Amtshilfeverfahren richtet sich nach dem DBA CH-DE, insbesondere dessen Art. 27, sowie dem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1).
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3.2. Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Datenschutzrechtliche Fragen können sich somit im Rahmen eines Verfahrens stellen, welches hauptsächlich andere Ansprüche zum Gegenstand hat, nämlich wie vorliegend die amtshilfeweise Informationsübermittlung in Steuerfragen, und bei welchem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist (wobei vorliegend noch die Voraussetzungen von Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG erfüllt sein müssen). In diesem Fall sind die datenschutzrechtlichen Aspekte zusammen mit den jeweiligen spezialgesetzlichen Fragen im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen, zumal sich solche Fragen rechtlich und faktisch mit den einschlägigen materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekten überschneiden (vgl. Urteil 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. die entsprechenden Teilfragen datenschutzrechtliche Aspekte beinhalten, sind diese somit im vorliegenden Verfahren zu klären. Deshalb sind die Entscheide der erwähnten, laufenden datenschutzrechtlichen Verfahren auf Bundes- und auf kantonaler Ebene (vgl. Sachverhalt lit. D) nicht abzuwarten. Demzufolge ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2018 abzuweisen.
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3.3. Vorliegend fragt es sich, wie weit im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen datenschutzrechtlichen Ansprüchen Rechnung zu tragen ist. Da die ESTV als Bundesbehörde für die entsprechende Datenbearbeitung und -übermittlung zuständig ist, richtet sich der Blick auf das DSG. Dieses ist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG grundsätzlich anwendbar, da es sich beim internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen auf Stufe ESTV um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren handelt (ROBERT WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 127, 2017, S. 96; DANIEL HOLENSTEIN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 3 zu Art. 26 OECD-MA [Musterabkommen]). Allerdings werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die StAhiV (Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; SR 651.11) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes).
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Gemäss Ziff. 3, Zu Art. 27, lit. g) dd) des Protokolls zum DBA CH-DE (SR 0.672.913.62) gelten, falls nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund des DBA CH-DE personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend folgende Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften: "die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen." Gemäss Botschaft soll diese Datenschutzklausel die Rechte der vom Auskunftsaustausch betroffenen Personen sicherstellen (Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 2002, BBl 2002 4287 ff., 4292). Diese staatsvertragliche Regelung bekräftigt die Geltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, wie sie bereits im DSG enthalten sind. Da gemäss dieser Regelung die ESTV, falls sich herausstellen sollte, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, verpflichtet ist, dies der empfangenden Stelle bzw. ausländischen Steuerbehörde mitzuteilen, erübrigt sich die Beantwortung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob Art. 14 StAhiV nur für den spontanen Informationsaustausch gilt. Die staatsvertragliche Regelung beinhaltet auch für den Informationsaustausch auf Ersuchen im Wesentlichen dasselbe wie Art. 14 StAhiV, weshalb die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Teilfrage ohne praktische Relevanz ist. Die Frage bleibt, ob und inwiefern allenfalls unrichtige Daten vor der Übermittlung zu berichtigen sind.
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3.4. Da die genannte staatsvertragliche Reglung bloss ergänzend zum innerstaatlichen Recht gilt, kann vorliegend auf Art. 5 und 25 DSG Rückgriff genommen werden (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.2 S. 514). Die Information, wonach B.________ Aktionär der A.________ AG gewesen sei, ist personenbezogen im Sinne von Art. 3 lit. a DSG. Unter den Datenbegriff fällt dabei jede Art von Information, sowohl Tatsachenfeststellungen als auch Werturteile, mit denen Meinungen und Beurteilungen kundgetan werden (GABOR P. BLECHTA, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 3 DSG; DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 9 zu Art. 3 Bst. a DSG). Bei der genannten Information handelt es sich somit um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG. Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG hat, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Die bearbeitende Person hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Frage stellt sich, inwiefern ein Werturteil bzw. eine Beurteilung im datenschutzrechtlichen Sinne überhaupt unrichtig sein kann. Bei der Aussage, wonach der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war, handelt es sich um eine rechtliche Aussage aufgrund tatsächlicher Umstände (insbesondere der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2013), aber nicht um eine reine Tatsachenfeststellung. Werturteile lassen sich kaum in richtig oder falsch einordnen, wobei Werturteile mit Tatsachen vermischt sein können, sodass eine Abgrenzung schwierig ist (vgl. MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 DSG; Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6.1). Personendaten sind richtig, wenn sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben. Daten müssen im Gesamtzusammenhang richtig sein, wobei der Zweck und die Art der Bearbeitung der Datensammlung zu berücksichtigen sind (MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., N. 5 und 6 zu Art. 5 DSG). In diesem Rahmen hat sich auch die Vergewisserungspflicht des Datenbearbeiters gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG zu bewegen.
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3.5. Da die Besteuerung meist auf der Basis des Welteinkommensprinzips erfolgt, bezweckt die internationale Amtshilfe in Steuersachen die Unterstützung ausländischer Steuerbehörden bei der Aufklärung des relevanten Sachverhalts, um letzteren zu ermöglichen, den Steuerpflichtigen korrekt zu veranlagen (ROBERT WEYENETH, a.a.O., S. 24; ausführlich und unter Beleuchtung weiterer Interessen dazu ANDREA OPEL, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S. 207 ff.). Nicht Zweck der Amtshilfe ist die Klärung materiellrechtlicher Fragen wie der Frage, ob der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war. Diese Frage ist offen und es trifft zu, dass bei der Übermittlung von Informationen, wonach der Beschwerdeführer einerseits Aktionär war, gemäss anderen Informationsquellen dagegen nicht, eine der beiden Informationen unzutreffend ist und damit insgesamt eine potentiell falsche Information weitergegeben wird. Wenn die ESTV jedoch wie vorliegend Informationen, welche die beiden unterschiedlichen Positionen reflektieren, weitergibt, wird für die ausländische Steuerbehörde ersichtlich, dass die Information umstritten ist und weiterer Klärungsbedarf besteht, insbesondere eine materiellrechtliche Frage zu entscheiden ist. Mit diesem Vorgehen wird die ESTV dem Zweck der Amtshilfe, möglichst rasch Informationen zu liefern, um eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen, gerecht. In tatsächlicher Hinsicht geben die Informationen zudem korrekt wieder, dass B.________ 2013 als Aktionär der A.________ AG in Erscheinung getreten ist, auch wenn sich die Aktionärseigenschaft nachträglich materiellrechtlich als unzutreffend erweisen sollte (vgl. Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6.2). Wäre die ESTV verpflichtet, im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen materiellrechtlich zu klären, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht, würde dies die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist (vgl. Urteil 2C_1156/2016 vom 29. Juni 2018 E. 2.3.2). Die ESTV hat deshalb der Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG sowie Ziff. 3 des Protokolls zum DBA CH-DE genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Sie kann demzufolge auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend ist und damit eine potentiell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich auch das Anbringen eines Bestreitungsvermerks gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG, denn es ist klar erkennbar, dass ein Teil der Informationen bestritten ist. Werden diese Grundsätze beachtet, ist die Informationsübermittlung auch verhältnismässig. Ausserdem könne die Beschwerdeführer ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Eine Verletzung elementarer Grundsätze des Verwaltungsrechts lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausmachen.
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4. |
4.1. Laut Ziff. 3 lit. c des Protokolls zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass bezüglich Art. 27 DBA CH-DE der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die voraussichtliche Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Die Rolle der ersuchten Behörde ist diesbezüglich beschränkt - die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit kommt primär der ersuchenden Behörde zu. Die ersuchte Behörde muss insbesondere nur überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Bezug zum im Gesuch dargestellten Sachverhalt haben. Von der Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen nur Informationen, welche mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit als wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3 S. 214 f.; 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194 f.; 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.2 S. 165 f.; 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5 S. 444 ff.). Das Amtshilfegesuch muss zudem nicht lückenlos und widerspruchsfrei sein, denn das Ersuchen bringt es naturgemäss mit sich, dass gewisse Punkte noch im Dunkeln sind, welche die verlangten Informationen klären sollen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 in fine S. 166).
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4.2. Dass die Information, wonach der Beschwerdeführer Aktionär der A.________ AG war, einen Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt hat und zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich erstere als erheblich für die Steuerveranlagung herausstellen wird, lässt sich nicht von der Hand weisen. Unter Beachtung der in E. 3.5 genannten Grundsätze ist die entsprechende Information auch dann voraussichtlich erheblich, wenn sie potentiell falsch ist, denn es ist Aufgabe der ausländischen Steuerbehörde und des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, umstrittene Fragen materiellrechtlicher Natur zu klären, und Sache der betroffenen Person, sich in diesem Verfahren zu wehren.
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5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Letztere tragen diese Kosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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