BGer 1B_511/2019 |
BGer 1B_511/2019 vom 17.10.2019 |
1B_511/2019 |
Urteil vom 17. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Oktober 2019 (UE190288-O/Z1).
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Erwägungen: |
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2019 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. |
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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4. |
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Weiter ergibt sich aus ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig erfolgt sein sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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