BGer 6B_1163/2019 |
BGer 6B_1163/2019 vom 21.10.2019 |
6B_1163/2019 |
Urteil vom 21. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190197-O/U/HEI).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. September 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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