BGer 1B_465/2019 |
BGer 1B_465/2019 vom 22.10.2019 |
1B_465/2019 |
Urteil vom 22. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 12. September 2019 (BKBES.2019.97).
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/2017). Die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen E.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).
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Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
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2. |
A.________ reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn u.a. eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Februar 2019 ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2019 (Verfahren 6B_318/2019) nicht ein.
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Bereits am 26. März 2019 erhob A.________ in der gleichen Sache eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. März 2019 erneut abwies. A.________ erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf mit Urteil vom 9. Juli 2019 nicht eintrat (Verfahren 6B_429/2019).
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Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte A.________ eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Beschwerde sowie ein (allfälliges) Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Stüdi ab. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (Verfahren 1B_341/2019) nicht ein.
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3. |
In einem weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Rechtsverzögerung stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn A.________ mit Verfügung vom 12. September 2019 eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2019 zur Kenntnis zu.
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4. |
A.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung Vernehmlassungen.
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5. |
Es ist nicht genau ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde überhaupt rügen will. Soweit sie Ausführungen zu einer allfälligen Rechtsverzögerung macht, ist festzustellen, dass das vor dem Obergericht hängige Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung mit der Verfügung vom 12. September 2019 noch nicht abgeschlossen worden ist. Insoweit liegt noch kein anfechtbarer Entscheid vor. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass das Obergericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren rechts- bzw. verfassungswidrig verzögern würde. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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6. |
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdekammer richtet, ist festzuhalten, dass diese das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht nicht abschliesst; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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7. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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