BGer 6B_465/2019 |
BGer 6B_465/2019 vom 23.10.2019 |
6B_465/2019 |
Urteil vom 23. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. März 2019 (SK 18 164).
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Sachverhalt: |
A. A.________ wird vorgeworfen, in Münchenbuchsee am 17. Dezember 2015 ohne den erforderlichen Führerausweis ein Fahrzeug gefahren und am 21. Februar 2016 eine Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson und das erforderliche Lernfahrschild ausgeführt zu haben.
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B. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 27. Februar 2018 des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 20.--.
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C. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch am 5. März 2019 und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 260.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 20.--.
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D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung freizusprechen. Die Geldstrafe sowie die Verbindungs- und Übertretungsbusse seien aufzuheben.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________, welche die Fahrt des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 der Polizei gemeldet haben. Ihre Aussagen seien übereinstimmend und glaubhaft gewesen, weswegen darauf abzustellen sei. Aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Eltern D.________ und E.________, sowie G.________ hätten sich keine Elemente ergeben, welche ernsthafte Zweifel an den Schilderungen von B.________ und C.________ aufkommen liessen. Dasselbe gelte für die von B.________ beobachtete Fahrt vom 21. Februar 2016. Dessen Aussagen seien glaubhaft gewesen und hätten mit denjenigen von F.________, der zwar nicht das Kerngeschehen beobachtet, aber dennoch relevante Umstände bestätigt habe, übereingestimmt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Mutter D.________ und seiner Freundin H.________ hätten keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen von B.________ und F.________ aufkommen lassen.
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Aus den vorhandenen Beweismitteln ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 um ca. 18:25 Uhr in einen Personenwagen auf dem Besucherparkplatz der Stockwerkeigentümerschaft I.________ in Münchenbuchsee eingestiegen sei. Er sei rückwärts aus dem Parkplatz in die J.________gasse gefahren und habe insgesamt ca. 30 Meter zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen, da sein auf Probe ausgestellter Führerausweis im Jahre 2012 annulliert worden sei. Weiter sei der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 um ca. 18:15 Uhr in Münchenbuchsee ohne Begleitperson und ohne Lernfahrschild mit einem Personenwagen vom K________weg herkommend in die J.________gasse gefahren und habe das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft I.________ abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt.
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1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, am 17. Dezember 2015 und am 21. Februar 2016 mit einem Fahrzeug gefahren zu sein. Was er dabei vorbringt, vermag jedoch keine Willkür an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
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So stellt er beispielsweise seine Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 und der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber oder gibt die Aussagen seiner Freundin H.________, seiner Mutter D.________ und seines Kollegen G.________ wieder und leitet daraus pauschal ab, die Geschehnisse hätten sich wie von ihm dargelegt zugetragen. Weiter versucht er zu widerlegen, dass der Zeuge C.________ Angst vor Repressalien gehabt habe, obwohl die Vorinstanz festgehalten hat, dass das Aussageverhalten von C.________ nicht von dessen anfänglich vorgeschobener Angst vor Repressalien geprägt gewesen sei, sondern es ihm aufgrund seiner langjährigen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer unangenehm gewesen sei, diesen zu belasten. Der Beschwerdeführer unterlässt es ebenfalls, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wenn er beanstandet, C.________ habe seine Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung abgelesen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Aussagen von C.________ qualitativ und quantitativ weit über die notierte summarische Umschreibung des Vorfalls hinaus gegangen seien und dieser seine Aussagen aus der Erinnerung wiedergeben könne.
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Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, weswegen darauf nicht einzugehen ist. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder die Unschuldsvermutung verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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