BGer 2C_905/2019 |
BGer 2C_905/2019 vom 29.10.2019 |
2C_905/2019 |
Urteil vom 29. Oktober 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,
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Gegenstand
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Rechnung Rettungsdienst Zug,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 2. Oktober 2019 (V 2019 56).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf die Beschwerde von A.________ betreffend eine Rechnung des Rettungsdienstes Zug wegen Verspätung nicht ein. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug schrieb die Beschwerde mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 vom Geschäftsverzeichnis ab, nachdem A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 250.-- nicht bezahlt hatte.
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1.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und verlangt eine Prüfung seines Falles. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2019 verpflichtet worden sei, einen Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zu bezahlen. Die Verfügung sei mit der Androhung verbunden worden, dass bei Nichtbezahlung das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Die Zahlungsfrist sei telefonisch bis 29. September 2019 erstreckt worden. Der Kostenvorschuss sei in der Folge nicht eingegangen.
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2.3. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag, sondern verlangt lediglich eine Überprüfung des Falles. Zum Streitgegenstand bringt er vor, es sei ihm nicht gelungen, den Kostenvorschuss aufzubringen, weil er monatliche Einnahmen von Fr. 2'200.-- habe und damit für drei Personen sorgen müsse. Soweit er damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hätte er dieses Gesuch beim Verwaltungsgericht stellen müssen. Dass er dies getan hat, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde. Erstmals vor Bundesgericht vorgebracht, können die entsprechenden Ausführungen nach Art. 99 BGG nicht berücksichtigt werden, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation weder näher substanziiert noch belegt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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