BGer 5A_994/2018 |
BGer 5A_994/2018 vom 29.10.2019 |
5A_994/2018 |
Urteil vom 29. Oktober 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
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Verfahrensbeteiligte |
5A_994/2018
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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5A_1003/2018
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 6. November 2018 (FO.2017.5-K2 / ZV.2017.14-K2 / ZV.2017.68-K2).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1979) und B.________ (geb. 1981) heirateten 2009. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2012). Mit Urteil vom 7. September 2016 sprach das Kreisgericht Rheintal die Scheidung aus. Dabei genehmigte es die Teilkonvention der Parteien (betreffend elterliche Sorge, Wohnort Kinder, Güterrecht, Erziehungsgutschriften) und entschied u.a. was folgt: Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut und wohnen bei ihr. Der Vater betreut sie an jedem zweiten Wochenende und zusätzlich während drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien verbringen die Kinder grundsätzlich während drei einzelnen Wochen beim Vater; ab dem vollendeten 6. Altersjahr des Sohnes ist der Vater berechtigt, zwei zusammenhängende Ferienwochen mit den Kindern zu verbringen (Disp.-Ziff. 5). Des Weiteren verpflichtete es A.________, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: je Fr. 600.-- ab Januar 2017 bis zum vollendeten 12. Altersjahr; anschliessend je Fr. 800.-- bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Disp.-Ziff. 7).
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B. |
Dagegen erhob A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 6. November 2018 hob dieses das Scheidungsurteil teilweise auf. Es verpflichtete A.________, an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft des Entscheides bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus je Fr. 260.--, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Zudem stellte es die zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden monatlichen Beträge fest: bei C.________ Fr. 850.-- (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit April 2023, Fr. 785.-- (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) ab Mai 2023 bis und mit April 2027 und Fr. 330.-- ab Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung; bei D.________ Fr. 850.-- (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit September 2024, Fr. 785.-- (davon Fr. 255.-- Betreuungsunterhalt) ab Oktober 2024 bis und mit April 2027, Fr. 1'040.-- (davon Fr. 510.-- Betreuungsunterhalt) ab Mai 2027 bis und mit April 2028 und Fr. 330.-- ab Oktober 2028 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
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C. |
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 5. Dezember 2018 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesgericht (Verfahren 5A_994/2018). Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Ferienbetreuung aufzuheben und mit folgender Regelung zu ersetzen: "[...] Der Vater betreut die Kinder [...] zusätzlich während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien verbringen die Kinder bei Uneinigkeit der Eltern mindestens an zwei einzelnen und in zwei zusammenhängenden Ferienwochen beim Vater. [...]" Weiter sei er zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus je Kind Fr. 100.--, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, für die gesetzlich bestimmte Dauer zu bezahlen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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C.b. Am 7. Dezember 2018 erhob auch B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Verfahren 5A_1003/2018). Sie verlangt, der Beschwerdegegner sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft des Entscheides bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus je Fr. 684.--, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich folgende Beträge fehlen: bei C.________ Fr. 126.-- Betreuungsunterhalt ab Rechtskraft des Entscheides des Kantonsgerichts bis und mit April 2023 bzw. Fr. 61.-- Betreuungsunterhalt ab Mai 2023 bis und mit April 2027; bei D.________ Fr. 126.-- Betreuungsunterhalt ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit September 2024, Fr. 61.-- Betreuungsunterhalt ab Oktober 2024 bis und mit April 2027 bzw. Fr. 522.-- (davon Fr. 510.-- als Betreuungsunterhalt) ab Mai 2027 bis und mit April 2028. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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C.c. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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C.d. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 reichte A.________ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. November 2018 (Verfahren 5A_996/2018) ein.
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C.e. Mit Schreiben vom 23. September 2019 bestätigte der Instruktionsrichter auf Nachfrage der Beiständin G.________ hin, dass gegen Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Aufhebung der Beistandschaft vor Bundesgericht keine Beschwerde erhoben wurde, womit der Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen sei.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Beide Parteien fechten dasselbe Urteil an und befassen sich mit verschiedenen Teilaspekten desselben, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 5A_994/2018 und 5A_1003/2018 zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über Zivilsachen entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und Abs. 2 und 90 BGG). Wie vor der letzten kantonalen Instanz stehen auch vor Bundesgericht vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) und nicht vermögensrechtliche (Besuchs- bzw. Ferienrecht) Fragen im Streit. Die Beschwerde unterliegt entsprechend keinem Streitwerterfordernis. Die Parteien sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden in Zivilsachen sind damit zulässig.
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1.3. Infolge Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wird die seitens des Beschwerdeführers eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hinfällig (vgl. Art. 113 BGG). Es erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Fragen, die seiner Ansicht nach Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift an mehreren Stellen auf seine vorinstanzliche Eingabe und beantragt, die dort gemachten Ausführungen als Bestandteil der Beschwerde vor Bundesgericht zu betrachten (vgl. S. 5, 9 und 14 der Beschwerde). Nach den soeben dargelegten Anforderungen erweist sich die Beschwerde unter diesem Blickwinkel als ungenügend, weshalb in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
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3. |
Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordung von E.________, dipl. Rechtsfachmann HF und Vorstandsmitglied des Vereins IGM (Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer), als Vertreter im Sinn von Art. 41 BGG, da er nicht in der Lage sei, den Prozess selbst zu führen.
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Die Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 41 BGG setzt voraus, dass eine Partei offensichtlich ausser Stande ist, ihre Sache selber zu führen. Sie bietet aber keine Grundlage dafür, sich vor Bundesgericht nach Belieben durch eine Drittperson vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe (z.B. Unbeholfenheit, Nichtbeherrschen der Verfahrenssprache, Krankheit oder Abwesenheit) für seine angebliche Postulationsunfähigkeit vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Zudem verkennt er, dass für die gewillkürte Vertretung vor Bundesgericht das Anwaltsmonopol gilt, wenn es sich wie vorliegend um eine Zivilsache handelt (Art. 40 BGG). Für das Bundesgericht besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine (anwaltliche) Vertretung beizuordnen, zumal er offensichtlich in der Lage ist, sein Anliegen selbst vorzutragen, oder zumindest die Möglichkeit hat, einen Rechtsvertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 2).
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4. |
Weiter beantragt der Beschwerdeführer aus Kostengründen die "parallele Behandlung" der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde mit der gleichentags eingereichten subsidiären Verfassungsbeschwerde betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Verfahren 5A_996/2018; vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Einer (nicht förmlichen) parallelen Behandlung der beiden Eingaben steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal in beiden Fällen ohnehin dieselben Akten beizuziehen sind und damit auch Gründe der Prozessökonomie dafür sprechen.
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5. |
5.1. Der Streit dreht sich u.a. um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Konkret geht es um das Ferienbesuchsrecht des Beschwerdeführers.
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5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ein Ferienrecht von drei Wochen zugestanden, wovon ab dem vollendeten 6. Altersjahr des Sohnes zwei davon zusammenhängend verbracht werden können. Im Rahmen der vorinstanzlich durchgeführten Anhörung hätten beide Kinder ausgesagt, gerne zu ihrem "Papi" zu gehen, sich aber für eine Reduktion der Ferienbesuche auf zwei Wochen ausgesprochen. Als Grund gab der Sohn auf Nachfrage hin an, der "Papi" schimpfe manchmal laut. Die Tochter meinte, sie wolle mehr Zeit für ihre Freunde haben. Unter Berücksichtigung des jungen Alters der Kinder (5.5 bzw. 7 Jahre im Zeitpunkt der Anhörung) sei es jedoch fraglich, ob sie die zeitliche Dimension richtig einzuschätzen vermögen. Weiter sei auch die Authentizität der Willenskundgebungen zweifelhaft. Die Kinder würden sich in einem Loyalitätskonflikt befinden. In einer Gesamtbetrachtung zeige sich, dass keine Gründe ersichtlich seien, das Ferienrecht des Vaters zu reduzieren (wie von der Beschwerdeführerin beantragt) oder zu erhöhen (wie vom Beschwerdeführer beantragt). Die erstinstanzliche Regelung von drei Ferienwochen pro Jahr entspreche dem in der Praxis üblichen Umfang und ermögliche mit Blick auf die geographische Distanz - verglichen mit einem zweiwöchigen Ferienbesuchsrecht - genügend Zeit miteinander zu verbringen. Die Kinder hätten mit dieser Regelung immer noch ausreichend Zeit, einen Grossteil der Ferien in ihrer Umgebung und mit Freunden zu verbringen. Dieser Wunsch werde mit zunehmendem Alter der Kinder grösser, und es komme je nach Hobbies und Vereinszugehörigkeit ein bis drei Wochen Lager etc. dazu. Somit sei die erstinstanzliche Regelung zu bestätigen. Einer einvernehmlichen Regelung auf Ausdehnung oder Änderung der Ferien beim Vater, insbesondere auf Wunsch der Kinder, stehe die Anordnung nicht entgegen.
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5.3. |
5.3.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Ferienbesuchsrecht zunächst als unangemessen und rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art. 273 ZGB.
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5.3.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteile 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3; 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 135 III 121 E. 2 S. 123; 131 III 209 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verweis der Vorinstanz auf die Üblichkeit eines dreiwöchigen Ferienrechts erkläre die vielen Kontaktabbrüche von getrennt lebenden Kindern und Vätern in "unserer Gesellschaft". Seine Kinder könnten bereits ihren Alltag mit ihren Freunden verbringen. Ihre Freunde seien während den Ferien ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit abwesend, weshalb die Kinder sich dann langweilen würden, statt mit ihrem Vater die Welt zu entdecken. Im Übrigen würde auch bei vier Wochen Ferien beim Vater genügend Zeit für Ferienunternehmungen mit Freunden verbleiben. Weiter sei der Verbindung zum Vater eine höhere Priorität als zu Schulfreunden beizumessen. Die Kinder seien jetzt noch nicht "alt", sondern abhängig von der Zuwendung und dem Interesse an ihnen, was der Vater ihnen biete könne. Schliesslich verhindere die Mutter einvernehmliche Regelungen.
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5.3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So hat sich das Kantonsgericht mit den Umständen des konkreten Falls auseinandergesetzt. Es hörte die Kinder selber an und begründete den Umfang des Ferienrechts auf nachvollziehbare Weise, wobei es insbesondere die Interessen der Kinder (Ferienlager, Freunde etc.), die geographische Situation und Gerichtspraxis berücksichtigte. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Aussage, wonach der Kontakt zwischen Vater und Kindern wichtig sei. Damit vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, weshalb das Kindeswohl zwingend die Ausdehnung auf vier Wochen Ferien erfordert und eine Abweichung vom "Gerichtsüblichen" unabdingbar ist.
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5.4. In Bezug auf den Umfang des Ferienrechts ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die vorinstanzliche Regelung verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Für eine ungleiche Verteilung der Ferienzeiten auf die Eltern liege keine gesetzliche Grundlage vor. Wenn sich die Vorinstanz für die Begründung ihres Entscheides auf die Praxis berufe, welche Väter benachteilige, liege im schlimmsten Fall eine "strukturelle Diskriminierung" vor.
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Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3).
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Die Frage der Ausgestaltung des Besuchs- bzw. Ferienrechts wird in Art. 273 ff. ZGB geregelt (vgl. E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer pauschal eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, zeigt er nicht auf, inwiefern die Regelung von Art. 273 ff. ZGB mit dem übergeordneten Verfassungsrecht unvereinbar wäre bzw. sich aus diesen abstrakten Normen weitergehende Ansprüche als aus der konkretisierenden Gesetzesregelung ableiten liessen. Mangels Substanziierung der Verfassungsrüge kann auf diese deshalb nicht eingegangen werden (vgl. E. 2.1).
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5.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt, weil der angefochtene Entscheid durch kein vernünftiges Argument getragen sei. Der Beschwerdeführer verliert sich dabei in allgemein gehaltenen Erörterungen (z.B. Es seien die elementaren menschlichen Bedürfnisse und der ungeschriebene Generationenvertrag zu schützen). Diese Ausführungen sind appellatorischer Natur, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1).
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5.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Wie die vorstehende Erwägung E. 5.2 zeigt, hat das Kantonsgericht begründet, warum es das Ferienrecht des Vaters nicht ausdehnt, namentlich durch den Verweis auf die Bedürfnisse der Kinder, die geographische Situation und auf die Gerichtspraxis. Dies stellt eine den dargestellten Anforderungen genügende Begründung dar, was sich auch gerade darin zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. E. 5.3.3).
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5.7. Folglich ist der angefochtene Entscheid soweit das Ferienbesuchsrecht des Beschwerdeführers betreffend nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet erweist.
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6. |
6.1. Anlass zur Beschwerde gibt sodann die Höhe des Kindesunterhalts bzw. die Leistungsfähigkeit der Parteien. Strittig ist das vorinstanzlich angerechnete hypothetische Einkommen beim Beschwerdeführer (E. 6.2) sowie das Einkommen der Beschwerdegegnerin (E. 6.3). In Bezug auf den Bedarf des Beschwerdeführers steht die Berechnung des Existenzminimums (E. 6.4) sowie der Besuchsrechtskosten (E. 6.5) im Streit.
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6.2. |
6.2.1. Zentraler Streitpunkt bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.
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6.2.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 BGG). Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; Urteile 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1; 5A_400/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3.1).
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Um die Höhe des Einkommens zu ermitteln, kann der Richter die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen den monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes ("Kategorien") und Geschlecht aus (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.3.3). Annahmen der Vorinstanz über das hypothetische Einkommen, die auf der Würdigung konkreter Anhaltspunkte beruhen, sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die sich ausschliesslich nach der allgemeinen Lebenserfahrung richten, somit nach einem Erfahrungssatz, der gleichsam die Funktion einer Norm hat (vgl. Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.1.2).
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6.2.3. Im konkreten Fall rechnet das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides ab Rechtskraft seines Entscheides ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'900.-- an.
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Dabei hält es in Bezug auf das tatsächliche Einkommen zunächst fest, dass der Beschwerdeführer (nach einer Periode der Arbeitslosigkeit) seit November 2017 wieder angestellt sei. Er arbeite in einem 90%-Pensum im Aussendienst der Firma F.________, wo er bereits von Juli 2015 bis Juni 2016 angestellt gewesen sei. In der für den Entscheid relevanten Zeitspanne von November 2017 bis März 2018 habe er bei einem Arbeitspensum von 90% einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 2'750.-- netto erzielt.
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Mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erwägt das Kantonsgericht sodann, das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers erscheine für eine gesunde Person, knapp 40 Jahre alt und mit abgeschlossener Berufsausbildung zu tief, zumal mit Blick auf die Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien und ihre Erfüllung die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen verlange. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner derzeitigen Arbeitsstelle unterdessen ein solides Kundennetz aufgebaut habe und genügend Umsatz generiere, damit er provisionsberechtigt werde und sein monatliches Nettoeinkommen erhöhen könne. Aufgrund der Schwierigkeit bei der Schätzung der Provisionshöhe sei behelfsweise darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer verdienen könnte, wenn er seine Stelle wechseln und einen Fixlohn erzielen würde. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Lagerist abgeschlossen und bis Ende Januar 2014 auch oft als solcher gearbeitet. Seine berufliche Laufbahn sei aber von häufigen Stellenwechseln und Arbeitslosigkeit geprägt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag (Fr. 4'927.-- bis Fr. 6'043.-- brutto pro Monat) erscheine als zu hoch (www.bfs.admin.ch; Lagerei, Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft, abgeschlossene Berufsausbildung, 0 Dienstjahre; Nettobetrag rund Fr. 4'350.--). Aber auch der mittels Lohnrechner errechnete Betrag von netto Fr. 4'350.-- pro Monat sei mit Blick auf die unstete berufliche Laufbahn unrealistisch, und es erscheine zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf langfristig Fuss fassen werde. Realistischer sei, dass er bei einem Stellenwechsel als ungelernte Hilfskraft, z.B. im Bau, Arbeit finden würde, was einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'900.-- ergäbe (www.bfs.admin.ch; Tiefbau, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, 37.8 Stunden). Die Erzielung dieses Einkommens sei dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieses Entscheides zumutbar, sei es durch einen Stellenwechsel oder die Erzielung einer vergleichbaren Provision.
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6.2.4. Der Beschwerdeführer möchte wie bereits vor Vorinstanz lediglich sein tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet wissen. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 3'900.-- anrechne. So habe er sich während seiner Arbeitslosigkeit unter amtlicher Supervision in verschiedensten Branchen (auch in der Baubranche) um eine Anstellung bemüht. Die Offerte einer Stelle mit einer Entlöhnung von Fr. 3'900.-- sei "nie" im Entferntesten in Aussicht gestanden. Der Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung belege "notorisch", dass er sich gesetzeskonform bemüht und alles Vorgeschriebene in der Arbeitssuche unternommen habe. Zuerst hätte eine Möglichkeit sich eröffnen müssen, bevor sich die Frage der Zumutbarkeit hätte stellen können. Betreffend Zumutbarkeit könne man ihm "wohl zu keiner Zeit Empfindlichkeit unterstellen". Das Kantonsgericht habe diesbezüglich keine Abklärungen getroffen und handle willkürlich, wenn es die jahrelang gelebten Bemühungen des Beschwerdeführers ignoriere. Das Urteil müsse sich auf den "individuellen und konkreten Sachverhalt", also die persönliche Möglichkeit abstützen und nicht pauschal auf das, wozu "andere oder durchschnittliche fähig" seien. Schliesslich finde der Beschwerdeführer unter der angeführten Quellenangabe des Kantonsgerichts (www.bfs.admin.ch) keine "3'900-CHF-Stelle", auch nicht unter Zuhilfenahme der genannten Suchbegriffe.
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6.2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'900.-- willkürlich sei. Der Sachverhalt sei trotz Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht spruchreif abgeklärt worden. Sie beantragt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von mindestens Fr. 4'500.-- pro Monat. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2015 gestützt auf sein Einkommen bei der Firma F.________ und die Lohnstrukturerhebungen ein hypothetisches Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'400.-- und Fr. 5'500.-- pro Monat angerechnet worden. Dabei seien alle relevanten einkommensvermindernden Faktoren berücksichtigt worden. Auch die erste Instanz habe ihm ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'500.-- angerechnet. Die Verhältnisse seien damals nicht anders gewesen. Die Vorinstanz handle "krass" rechtsmissbräuchlich, wenn sie das hypothetische Einkommen auf Fr. 3'900.-- pro Monat reduziere. Es sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar und möglich, eine Tätigkeit als Lagerist wieder aufzunehmen. Indem die Vorinstanz die aktuelle Tätigkeit im Aussendienst anerkenne, verletze sie Art. 276 ZGB bzw. Art. 285 ZGB.
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6.2.6. |
6.2.6.1. Die Vorbringen beider Parteien beziehen sich in erster Linie auf die Frage, welches Einkommen dem Beschwerdeführer zu erzielen möglich ist. Das Bundesgericht überprüft diese Tatfrage lediglich unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.2).
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6.2.6.2. Der Beschwerdeführer begnügt sich bezüglich des Kriteriums der Möglichkeit mit dem Hinweis, er habe sich in verschiedensten Branchen erfolglos um Arbeit bemüht. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich mit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem November 2017 wieder eine Stelle habe, fehlt. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist darauf nicht einzutreten.
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6.2.6.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer lediglich die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 3'900.-- möglich sei, nicht einverstanden ist und sich auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO) beruft, müsste sie in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und daher willkürlich festgestellt hat, und alsdann die - für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden - Tatsachen behaupten, die sie festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat (vgl. Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Was den ersten Schritt angeht, erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich auszuweisen vermögen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das im Eheschutzentscheid vom 5. Mai 2015 festgelegte hypothetische Einkommen beruft, übersieht sie, dass die seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse beim Beschwerdeführer (erneute Arbeitslosigkeit, Stellenwechsel und aktuelle Anstellung als Aussendienstmitarbeiter) sehr wohl eine andere Würdigung zulassen. So erscheint es unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer seit 2014 nicht mehr als Lagerist gearbeitet hat und seine berufliche Laufbahn stets Schwankungen ausgesetzt war, nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Anstellung als ungelernte Hilfskraft für realistischer hält und gestützt darauf die Berechnung des hypothetischen Einkommens vornimmt. Den im Familienrecht erhöhten Mehranforderungen trägt die Vorinstanz dadurch Rechnung, dass sie dem Beschwerdeführer die Erzielung einer Provision bei der aktuellen Stelle bzw. einen Stellenwechsel (in die Baubranche) zumutet. Insbesondere kann der Vorinstanz als Scheidungsgericht auch nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, zumal dieses bei der Sachverhaltserstellung nicht an die Feststellungen des Eheschutzgerichts gebunden ist (vgl. Urteile 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.4; 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2; je mit Hinweisen).Abgesehen davon erhebt die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Feststellungen keine Einwände. Sie macht insbesondere nicht geltend, das behelfsweise ermittelte Einkommen sei falsch berechnet worden.
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6.2.7. Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit vermögen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 2.1), keine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss sich der Beschwerdeführer grundsätzlich derart einrichten, dass er seinen Unterhaltspflichten nachzukommen vermag, und hierfür seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (vgl. Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen). Sie stellt seine Stellenbemühungen, die der Beschwerdeführer zwecks Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung getätigt hat, entgegen seinem Dafürhalten nicht in Abrede. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien (vgl. dazu Art. 16 und 17 AVIG) nicht unbesehen auf das Familienrecht übertragen werden können, sondern dass hier Mehrleistungen verlangt werden dürfen. Dies gilt erst recht mit Bezug auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und wo - wie hier - wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer die Erzielung einer Provision bzw. ein Stellenwechsel, namentlich die Aufnahme einer Stelle als ungelernte Hilfskraft in der Baubranche zumutbar.
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6.2.8. Was die Höhe bzw. Berechnung des angerechneten (hypothetischen) Einkommens mitttels statistischem Lohnrechner anbelangt, handelt es sich um eine Tatfrage. Diese wird entsprechend nur unter Willkürgesichtspunkten geprüft, wobei es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, Willkür darzutun. Erneut verkennt er die gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil geforderten - und im Gegensatz zu Art. 16 AVIG erhöhten - Bemühungen hinsichtlich der Ausschöpfung der Erwerbskapazität. Die Erwägungen der Vorinstanz zum in der Baubranche erzielbaren hypothetischen Einkommen sind nachvollziehbar und das Ergebnis lässt sich mittels Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (BFS) überprüfen (<https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start>; vgl. E. 6.2.3). Dass die für die Berechnung erforderlichen und von der Vorinstanz verwendeten Parameter (Geschlecht, Alter, Berufserfahrung etc.) unrichtig seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
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6.2.9. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. So müsse die Begründung des angerechneten Einkommens individuell auf ihn eingehen. Vergleiche mit statistischen Zahlen und Branchenwerten würden diesen Anforderungen hingegen nicht genügen.
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Diese Rüge ist unzutreffend. Das Kantonsgericht kommt den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. E. 5.6) in jeder Hinsicht nach. So kann für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens - wie bereits dargelegt - auf statistische Werte abgestellt werden (vgl. E. 6.2.2). Das Kantonsgericht hat sich diesbezüglich mit den wesentlichen Einzelheiten des Falles auseinandergesetzt und der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit trifft der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht nicht zu.
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6.3. |
6.3.1. Die Auseinandersetzung dreht sich weiter um die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
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6.3.2. Die Vorinstanz verweist für das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'100.-- auf den erstinstanzlichen Entscheid, welcher in dieser Hinsicht unbestritten geblieben sei und durch die eingereichten Lohnbelege bestätigt würde. Die Beschwerdeführerin arbeite im Stundenlohn in einer Bäckerei und erhalte einen Nettolohn von gerundet Fr. 18.-- pro Stunde. Dies entspreche einem Pensum von rund 70%. Eine Aufstockung sei mithin nicht zu prüfen.
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6.3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin erziele ein höheres Einkommen. So arbeite sie in der Bäckerei ihrer Eltern, deren Betrieb sie hauptsächlich übernommen habe. Als Geschäftsführerin könne sie "beliebige Papiere" ausstellen. Der Beschwerdeführer verlangt die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Hilfe des Untersuchungsgrundsatzes. Zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sei, wendet der Beschwerdeführer ein, der Kindesunterhalt sei stets beschwert [sic] gewesen und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin unterliege nach wie vor der uneingeschränkten Sachverhaltserforschung durch das Gericht. Im Übrigen sei er selber "als Distanzierter" nicht in der Lage, über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu berichten. Es wäre auch nicht in seinem Sinne, die Kinder darüber "auszuspionieren".
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6.3.4. Mit dieser Sachverhaltsrüge ist der Beschwerdeführer mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. So ist die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits dort vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er sie zwar erhoben hätte, damit aber in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) nicht gehört worden wäre. Der pauschale Einwand, der Kindesunterhalt sei stets bestritten gewesen, ist unbegründet, da auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungs- und Rügepflicht entbindet (Urteile 5A_236/2016 bzw. 5A_239/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.3.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ferner behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sich seine Unterhaltspflicht im Falle eines höheren Einkommens seitens der Beschwerdeführerin reduzieren bzw. sich die erfolgreiche Anfechtung auf das Ergebnis des Entscheides auswirken würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin ihren Unterhaltsbeitrag bereits in natura erbringt und damit - aufgrund der Gleichwertigkeit des Naturalunterhalts - ohnehin von der Leistung des Barunterhalts entbunden wäre (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch der Einwand, wonach der Beschwerdeführer über keine Informationen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin verfüge, unbehelflich, zumal er diese soweit notwendig mithilfe des Prozessrechts oder allenfalls gestützt auf das eheliche Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB hätte beschaffen können (vgl. hierzu Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1).
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6.4. |
6.4.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird ferner die Bedarfsberechnung angefochten.
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6.4.2. Die Vorinstanz legt der Unterhaltsberechnung einen Bedarf des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 3'382.-- (Fr. 1'200.-- Grundbetrag, Fr. 1'400.-- Wohnkosten, Fr. 342.-- Krankenkasse, Fr. 30.-- Versicherungen, Fr. 410.-- Kosten Besuchsrecht) zugrunde. Dazu hält sie fest, dass die vorinstanzlichen Bedarfspositionen nicht angefochten seien und so übernommen werden könnten. Für die Ermittlung des Bedarfs geht die Vorinstanz aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von der Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändung vom 13. August 2009 des Kantons Luzern aus.
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6.4.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der Rechtssicherheit. Unter Hinweis darauf, dass er seit Jahren betrieben bzw. sein Existenzminimum durch das Betreibungsamt des Kreises Hochdorf im Kanton Luzern (Wohnort des Beschwerdeführers) regelmässig überprüft werde, macht er geltend, das Kantonsgericht hätte die vom Betreibungsamt verwendeten Werte übernehmen müssen. Diese seien in Anwendung des Gesetzes (Art. 92 ff. SchKG) ermittelt worden. Stattdessen habe es sich auf ein kantonales bzw. "nicht demokratisch" legitimiertes Kreisschreiben abgestützt. Dies habe zu willkürlichen Abweichungen bzw. zu einer grossen Rechtsunsicherheit beim Beschwerdeführer geführt, da er nicht mehr wisse, was gelte. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetze.
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6.4.4. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers schlägt fehl. So beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf lediglich pauschal, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung stark von derjenigen des Betreibungsamtes abweiche und damit willkürlich sei. Er zeigt aber nicht auf, welche Bedarfspositionen Differenzen aufweisen. Der angefochtene Entscheid lässt indes ohnehin zu keinen Beanstandungen Anlass, denn das Vorgehen des Kantonsgerichts entspricht konstanter Rechtsprechung. So bemisst sich das Existenzminimum in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.), welche von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (Urteil 5A_20/2018 vom 24. September 2018 E. 3.1.1). Für den Kanton Luzern ist die Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen vom 13. August 2009 (LGVE 2009 I Nr. 42) einschlägig. Diese Richtlinien dienen auch - gerade in knappen Verhältnissen - in familienrechtlichen Streitigkeiten für die Bestimmung des Bedarfs als Grundlage, womit deren Beizug durch das Kantonsgericht nicht zu beanstanden ist. Mithin war das Kantonsgericht nicht an die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes gebunden.
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6.5. |
6.5.1. Umstritten ist schliesslich die Höhe der vorinstanzlich angerechneten Besuchsrechtskosten.
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6.5.2. Während die erste Instanz dem Beschwerdeführer für die Besuchsrechtskosten einen Betrag von monatlich Fr. 250.-- zugestanden hat, rechnete die Vorinstanz ihm Fr. 410.-- pro Monat an. Dies entspreche den monatlichen Kosten für die Autofahrt zwischen den elterlichen Wohnorten, welche pro Weg zwei Stunden daure (158 km). Obwohl die Kosten für die Benutzung des Autos mehr als doppelt so hoch seien als mit dem öffentlichen Verkehr (Fr. 160.--), sei dieser Variante der Vorzug zu geben. So weise die Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr mehr als drei Stunden pro Weg auf, wobei drei bis fünf Mal umgestiegen werden müsse. Dies erscheine für die Kinder als unzumutbar. So sei für den Sohn die Autofahrt von St. Gallen nach Luzern mit knapp zwei Stunden schon lange genug. Bei Abholung der Kinder am Freitagabend zwischen 17.00 und 18.00 Uhr für das Besuchsrecht wären sie bei Nutzung des öffentlichen Verkehrs frühstens um 21.00 Uhr zu Hause, was für Kinder in diesem Alter als nicht sachgerecht erscheine.
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6.5.3. Die Beschwerdeführerin moniert, dass dem Beschwerdeführer einerseits ein 90%-Pensum zugestanden werde, damit er die Kinder freitags zu "normalen" Zeiten abholen könne. Andererseits werde seitens des Kantonsgerichts festgehalten, dass die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Zeiten den kleinen Kindern nicht zumutbar sei. Dies sei ein Widerspruch in sich. Für Kinder in diesem Alter sei eine Zugreise einer Autofahrt vorzuziehen. Im öffentlichen Verkehr könnten sie bereits die gemeinsame Zeit geniessen. Demgegenüber müsste sich der Kindsvater bei der Autofahrt auf das Lenken etc. konzentrieren, was nicht im Kindeswohl sei. Zudem würden die Kinder im Auto "wohl" schlafen, was angesichts der Tatsache, dass sie erst gegen Abend in Luzern ankommen und dass die Kinder erst später zu Bett gehen würden, ebenfalls nicht im Kindeswohl liegen würde. Weiter habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich dargestellt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel monatlich Fr. 250.-- eingespart werden könnten. Zusätzlich habe die Vorinstanz Art. 296 ZGB und Art. 302 ZGB verletzt. Es seien dem Beschwerdeführer daher lediglich die durch die erste Instanz berechneten Fr. 160.-- pro Monat anzurechnen. Zudem sei zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner in seiner Berufungsschrift angegeben habe, pro Fahrtkilometer Fr. 0.50 zu brauchen. Damit ergäbe sich eine Einsparung von Fr. 94.--. Warum ihm die Vorinstanz Fr. 0.65 pro km zugestehe, bleibe offen.
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6.5.4. Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zusprechen will und in welchem Umfang, ist eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden Ermessens (Art. 4 ZGB; vgl. Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1; 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.1.2). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer angesichts der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten und mit Blick auf das Kindeswohl trotz der knappen Verhältnisse die Auslagen für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zur Ausübung seines Besuchsrechts zugestanden. Die Beschwerdeführerin vermag dabei nicht in überzeugender Weise darzutun, dass die Nutzung des öffentlichen Verkehrs dem Kindeswohl besser gerecht wird. So argumentiert sie zwar, dass der Vater und die Kinder die Zeit im Zug gemeinsam geniessen könnten. Sie blendet dabei aber komplett aus, dass sie bei Benützung des öffentlichen Verkehrs eine Reisezeit von bis zu vier Stunden hätten, drei bis fünf Mal umsteigen müssten und wesentlich später beim Vater ankommen würden. Eine Ermessensüberschreitung seitens der Vorinstanz liegt nicht vor.
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Hinsichtlich der Kosten pro Fahrtkilometer berechnet die Vorinstanz die Kosten für die Benutzung des Fahrzeugs gestützt auf die Weisung bzw. das Kreisschreiben über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, was zulässig ist (vgl. E. 6.4.4).
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6.6. Vor diesem Hintergrund gibt die vorinstanzliche Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Parteien bzw. des Kindesunterhalts zu keinen Beanstandungen Anlass.
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7. |
7.1. Streitgegenstand bildet schliesslich die Festlegung des Kindesunterhalts über die Volljährigkeit der beiden Kinder hinaus.
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7.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass auch das volljährige Kind Anspruch auf Unterhalt habe, soweit es noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und es für die Eltern zumutbar sei (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Volljährigenunterhalt werde regelmässig -wie auch richtigerweise in der vorliegenden Konstellation - bereits im Scheidungsverfahren über die Volljährigkeit hinaus festgelegt. Diese Praxis führe zur sachgerechten Lösung, wonach bei Erreichen der Volljährigkeit nicht das Kind auf Unterhalt klagen müsse, sondern der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinerseits bei veränderten Verhältnissen eine Klage einreichen könne.
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7.3. Der Beschwerdeführer verlangt "die originäre Rechtsanwendung, so wie sie im Gesetz steht". Seine Ausführungen seien in Rz. 7 und 8, ab Seite 8 der Berufung dargelegt. In Zusammenfassung und Ergänzung dazu führt er - soweit verständlich - sinngemäss aus, dass auch die Mutter zu verpflichten sei, so wie es das Gesetz "teleologisch" offenbare. Die Begründung, wonach nicht das Kind eine Unterhaltsklage erheben müsse, treffe nicht zu, denn es müsse bei Eintritt der Volljährigkeit gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Mutter klagen, wenn sie jetzt nicht zu Unterhalt verpflichtet werde. Er verlange eine nachvollziehbare Begründung.
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7.4. Die Einwände des Beschwerdeführers laufen ins Leere. Die Möglichkeit, den Kindesunterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festzulegen, ist in Art. 133 Abs. 3 ZGB gesetzlich vorgesehen (vgl. hierzu BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403), und dessen Festlegung entspricht in eherechtlichen Verfahren wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt gängiger Praxis. Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass die Mutter bereits insofern am Unterhalt beteiligt ist, als die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge den Bedarf der Kinder nicht zu decken vermögen. Ferner steht die Regelung bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse unter dem Vorbehalt einer Abänderungsklage.
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8. |
8.1. Nach alledem erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Weil den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Beschwerde des jeweils anderen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
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8.2. Die Gesuche der beschwerdeführenden Parteien um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, da beide Beschwerden nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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8.3. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von E.________ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG abgewiesen wurde, erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 41 Abs. 2 BGG einzugehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 5A_994/2018 und 5A_1003/2018 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von E.________ als Prozessvertreter wird abgewiesen.
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4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
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