BGer 6B_1088/2019 |
BGer 6B_1088/2019 vom 30.10.2019 |
6B_1088/2019 |
Urteil vom 30. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 22. August 2019 (BAS 19 11).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauch und Betrug gegen die IV-Stelle/Ausgleichskasse Nidwalden bzw. deren Mitarbeitende (namentlich B.________) stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Strafverfahren am 29. Mai 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 22. August 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Denn zivilrechtliche Ansprüche gegen Mitarbeitende der IV-Stelle/Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden stehen ihm nicht zu, sondern nur allenfalls staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche, welche indessen öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 ATSG, Art. 52, 70 und 71a AHVG; siehe Urteil 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.1) und demnach in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
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3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht (recte wohl Obergericht) hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass er ein solches Gesuch vor Obergericht überhaupt gestellt und sich zudem zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. er das von der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2019 abgewiesene Gesuch um Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Obergericht angefochten hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht, die Strafuntersuchungsakten seien unvollständig. Dass er diese Behauptung bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Auf das erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon liesse sich ohnehin nur im Rahmen einer (unzulässigen) materiellen Prüfung der Angelegenheit sagen, ob das bzw. die als "nicht vorhanden" bezeichnete (n) Dokument (e) überhaupt von Belang wäre (n).
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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