BGer 8C_422/2019 |
BGer 8C_422/2019 vom 31.10.2019 |
8C_422/2019 |
Urteil vom 31. Oktober 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2019
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(200 18 705 IV).
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Sachverhalt: |
A. Die 1967 geborene A.________ meldete sich am 4. Mai 2016 unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch und liess die Verhältnisse im Haushalt untersuchen (Bericht vom 21. Februar 2018). Nach Einholung von Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Mai 2018 und des Bereichs Abklärungen vom 20. August 2018im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung vom 28. August 2018).
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle - nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen - zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und bei teilweise erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60, 141 V 15 E. 3 S. 20, 137 V 334, 133 V 504, 125 V 146; SVR 2018 IV Nr. 7, 8C_157/2017 E. 3.5) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Invaliditätsbemessung nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann (Urteil 8C_865/2018 vom 17. April 2019 E. 4.3). Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.) sowie von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor Bundesrecht standhält.
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3. |
3.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den medizinischen Aspekt im Wesentlichen, die Versicherte leide an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) bzw. differentialdiagnostisch an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Seitens der behandelnden Ärzte sei vom 12. April bis 15. Juli 2016 und vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2016 eine vollständige sowie in der Zeit vom 16. Juli bis 25. Oktober 2016 sowie ab 7. Dezember 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. So gehe der Psychiater Dr. med. B.________ in Zwischen- bzw. Remissionsphasen sowohl im erlernten Beruf als Köchin als auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von einer 50%-igen Leistungsfähigkeit aus. Der Einsatz solle in geordneter, überschaubarer, stressarmer und ruhiger Arbeitsumgebung mit wenig Mitarbeitenden stattfinden (Berichte vom 13. Juni und 13. Oktober 2016, 7. Februar und 3. November 2017). Dies stehe, so die Vorinstanz weiter, im Einklang mit den Angaben in den Berichten der Klinik C.________, wonach im Wesentlichen die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Köchin bei gut organisierter und strukturierter psychischer Nachsorge als zumutbar angesehen worden sei (Austrittsberichte vom 19. Mai und 24. November 2016, Bericht vom 31. August 2016). Dementsprechend habe der RAD bei einer regelmässigen und geregelten Tätigkeit in überschaubarem Team, ohne Nacht- und Schichtdienst und ohne Zeiten mit erhöhtem Stress, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Köchin als zumutbar erachtet (Bericht vom 30. November 2017). Die Vorinstanz hielt ferner fest, der RAD habe die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Köchin in einem Privathaushalt als konform mit diesem Zumutbarkeitsprofil erachtet. In zeitlicher Hinsicht sei ihr jedoch ein Pensum nicht nur im tatsächlich geleisteten Umfang von 30 %, sondern von 50 % möglich.
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3.2. Für die Invaliditätsbemessung ging die Vorinstanz sodann davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 40 % bei der bisherigen Arbeitgeberin erwerbstätig und zu 60 % besorge sie den Haushalt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte das kantonale Gericht einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % geltend bis 31. Dezember 2017 (keine Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsanteil) und einen solchen von 20 % ab 1. Januar 2018 (50%-ige Einschränkung im Erwerbsanteil von 40 % und keine Einschränkung im Anteil Haushalt; vgl. E. 2.1 hievor).
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4. |
4.1. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, eine leidensangepasste Tätigkeit im erlernten Beruf als Köchin sei im Umfang von 50 % zumutbar, basiert auf einer bundesrechtskonformen Würdigung der medizinischen Aktenlage und bleibt daher verbindlich. Dass die Versicherte auch in gesundheitlich stabilen Phasen nicht voll belastbar und die Tätigkeit als Köchin nur im medizinisch umschriebenen Tätigkeitsprofil zumutbar ist (vgl. E. 3.1 hievor) steht ausser Frage. Eine in zeitlicher Hinsicht weitergehende Beeinträchtigung der um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit findet in den medizinischen Unterlagen jedoch keine Stütze. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Bericht vom 30. November 2017 ausdrücklich darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater von einer 50%-igen Leistungsfähigkeit ausgehe und sich aktuell eine zusätzliche Reduktion der quantitativen Leistungsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich abzeichne. Soweit die Beschwerdeführerin aus den Angaben ihrer Arbeitgeberin gemäss Fragebogen vom 12. Februar 2018 etwas anderes ableiten will, dringt sie damit nicht durch. Die Versicherte vermag nicht aufzuzeigen, dass die darin geschilderten Schwierigkeiten in ihrem beruflichen Alltag als Köchin in einem Privathaushalt wichtige Aspekte enthalten würden, die ärztlicherseits beim umschriebenen Zumutbarkeitsprofil unberücksichtigt geblieben wären, zumal Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2018 diese Ausführungen der Arbeitgeberin miteinbezog, wie die Vorinstanz bereits festhielt.
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4.2. Die Versicherte macht überdies mit Blick auf die erstmals im Jahr 2008 diagnostizierte Brustkrebserkrankung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem in tatsächlicher Hinsicht relevanten Verfügungszeitpunkt vom 28. August 2018 geltend (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 2.1). Diese Verschlechterung bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. Die diesbezüglich neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, vom 8. Februar 2019 und Schreiben des Spitals F.________, vom 18. März 2019) bleiben als Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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5. |
5.1. Streitig ist ferner die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig.
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5.2. Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist eine Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar. In welchem Ausmass eine im Aufgabenbereich Haushalt tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist hingegen Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 8C_525/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).
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5.3. Das kantonale Gericht berücksichtigte insbesondere die Angaben im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2018 und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der IV-Stelle vom 24. Mai 2016, wonach sie als Gesunde vermutlich mit einem Pensum zwischen 20 und 30 % arbeiten würde, zumindest solange die 1995 und 1997 geborenen Kinder noch bei ihr wohnten. Danach könne sie sich vorstellen, als Köchin am bisherigen Arbeitsplatz im Umfang von ca. 40 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson übernahm diese Einschätzung, da die Versicherte nachvollziehbar geschildert habe, dass sie als Gesunde ausserhäuslich erwerbstätig wäre und sich, auch wegen der Trennung vom Ehegatten, etwas Eigenes aufbauen möchte, wobei dieser sie und die Kinder aktuell finanziell voll unterstütze. Vor ihrer Krankschreibung (April 2016) sei sie zu einem Pensum von 20 bis 30 % und mehr (40 %) tätig gewesen, weshalb von einer 40%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werde.
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5.4. Die Versicherte bringt nichts vor, was die in Würdigung der konkreten Lebensumstände getroffene Feststellung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft erscheinen liesse. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Versicherte als Gesunde zu mehr als 40 % arbeitstätig wäre, zumal sie auch in früheren Jahren kein höheres Arbeitspensum innehatte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2016). Zusammenfassend wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie den Schluss zog, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt. Sie durfte daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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6. |
6.1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands.
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6.2. Nachdem das im Verfügungszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis als Privatköchin, welches die Beschwerdeführerin mit einem zweijährigen Unterbruch seit dem Jahr 2012 innehat, als leidensadaptiert gilt und somit beide Vergleichseinkommen auf derselben Bemessungsgrundlage fussen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Weil das kantonale Gericht das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen heranziehen durfte, fällt die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn ausser Betracht (BGE 126 V 75; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1). Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, dass selbst wenn auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, da sich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigte. Dies weil die leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit von 50 % berücksichtigt worden seien. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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7. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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