BGer 5A_893/2019 |
BGer 5A_893/2019 vom 08.11.2019 |
5A_893/2019 |
Urteil vom 8. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Betreibungsamt Zürich 3.
|
Gegenstand
|
Pfändungsurkunde,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190169-O/U).
|
Sachverhalt: |
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde gegen pfändungsurkunde betreibungsamt". Er machte geltend, eine (nicht näher bezeichnete) Pfändungsurkunde sei unpfändbar. Zudem habe er seit 2015 keine Krankenkasse, aber das Recht, versichert zu sein. Schliesslich verlangte er die Rückzahlung einer (nicht näher begründeten) Summe von Fr. 8'300.--. Das Bezirksgericht forderte ihn zur Verbesserung der Beschwerde auf mit der Androhung, dass ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die entsprechende Gerichtsurkunde holte A.________ nicht ab, worauf das Bezirksgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2019 nicht eintrat.
|
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 ab.
|
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, beide Pfändungen des Betreibungsamtes Zürich 3 für unpfändbar zu erklären, die Summen von Fr. 2'800.-- und Fr. 5'500.-- und Fr. 1'200.-- und Fr. 1'500.-- auf sein privates Konto zu überweisen und ihn von der B.________ zu befreien.
|
Erwägungen: |
1. Soweit der Beschwerdeführer ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Begehren stellt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu Nationalität und Arbeitslosigkeit.
|
Im Übrigen müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt indes nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe, wonach das Bezirksgericht lüge und das Betreibungsamt ihm Geld wegnehme.
|
2. Angesichts der konkreten Umstände wird einmal mehr auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Angesichts der in kurzer Folge eingegangen Beschwerden, welche jeweils keinen konkreten Bezug zum Betreibungsverfahren aufwiesen, wird dem Beschwerdeführer indes ausdrücklich angedroht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden zukünftig ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. November 2019
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|