BGer 6B_1211/2019 |
BGer 6B_1211/2019 vom 11.11.2019 |
6B_1211/2019 |
Urteil vom 11. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Oktober 2019 (SK 19 69).
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Erwägungen: |
1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 400.-- sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'570.--. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 8. Oktober 2019 auf Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil und auferlegte diesem die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'700.--.
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Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156 mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Er rügt, die Aussagen der Zeugin entsprächen nicht der Wahrheit, da sie zu weit weg vom Geschehen gewesen sei. Es lägen keine Beweise vor, dass er seine Hündin geschlagen habe. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb er von allen Vorwürfen freizusprechen sei.
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4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Dies macht er auch nicht geltend, da er den beantragten Freispruch mit der "Aussage gegen Aussage"-Situation und sinngemäss mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel begründet. Damit verkennt er, dass die Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht bzw. nur ungenügend auseinander. Seine Beschwerde erschöpft sich in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.
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5. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde zudem, er sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, nebst der Busse auch die Verfahrenskosten von Fr. 1'570.-- und Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Es werde ein unbescholtener Bürger zur Kasse gebeten. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet, dass bzw. weshalb die Kostenauflage gegen Bundesrecht verstossen könnte.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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