BGer 2C_963/2019 |
BGer 2C_963/2019 vom 21.11.2019 |
2C_963/2019 |
Urteil vom 21. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Kommunikation.
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Gegenstand
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Radio- und Fernsehempfangsgebühren;
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 29. Oktober 2019 (A-5612/2019).
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Erwägungen: |
1.
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1.1. A.________ erhob am 24. Oktober 2019 (Posteingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in einer Angelegenheit be-treffend die Radio- und Fernsehgebühren. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5612/2019 vom 29. Oktober 2019 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 19. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Be-schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
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1.2. Unter dem Titel "Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung" gelangt A.________ mit Schriftstück vom 18. November 2019 (Post-aufgabe: gleichentags) an das Bundesgericht und bittet, in seinem Verfahren unentgeltlich Recht zu sprechen. Die Eingabe erweist sich damit als Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht und daher vorab um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Derartige Gesuche sind bei der Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu dieser Frage kann Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen einen diesbezüglichen Zwischenent-scheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Weder aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts noch aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und von diesem beurteilt worden wäre. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen und zur Prüfung des Gesuchs an die zuständige Bundesbehörde weiter-zuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2).
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1.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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1.4. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Eingabe vom 18. November 2019 wird (samt Beilagen) im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
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3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesver-waltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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