BGer 5F_21/2019
 
BGer 5F_21/2019 vom 22.11.2019
 
5F_21/2019
 
Urteil vom 22. November 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019.
 
Sachverhalt:
A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit mit weiteren Verwandten reichten sie am 1. März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen eine Bank und eine Versicherung je eine "zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" ein; sie erhoffen sich Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers.
Je mit Verfügung vom 17. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die beiden Klagen im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurück. Je mit weiterer Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt zu gelten hätten.
Die je gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Juli 2019 gut. Es erwog, aus der Klage sei ersichtlich, dass es um Auskunft und Offenlegung gehe. Auch wenn die Eingaben weitschweifig, langatmig und unangenehm zu lesen seien, könne nicht von Unverständlichkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO gesprochen werden.
Gegen die obergerichtlichen Entscheide haben A.________ und D.________ am 15. Juli 2019 je in ihrer Sache beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Mit Urteilen 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, es mangle an einer Beschwer, weil A.________ und D.________ vor Obergericht vollumfänglich Recht erhalten hätten und auch nicht mit Kosten belastet worden seien.
Gegen die Urteile 5A_573/2019 bzw. 5A_574/2019 haben A.________ und D.________ je in ihrer Sache am 5. November 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Für D.________ wurde das vorliegende Revisionsverfahren 5F_21/2019 und für A.________ das Revisionsverfahren 5F_22/2019 eröffnet.
 
Erwägungen:
1. Im zu revidierenden Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf die zahlreichen ausserhalb des Beschwerdeverfahrens bzw. Beschwerdethemas stehenden Rechtsbegehren (welche bereits vor Obergericht gestellt und von diesem als unzulässig bezeichnet wurden) von vornherein nicht einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer möchte das Bundesgericht auf dem Weg der Revision dazu zwingen, sie doch zu beurteilen. Indes sind diese Begehren nicht etwa übersehen, sondern explizit erwähnt und (im Sinn eines Nichteintretens) beurteilt worden, weshalb die geltend gemachten Revisionsgründe von Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG nicht gegeben sind.
Ob das Urteil 5A_573/2019 materiell richtig ist (es wird geltend gemacht, insofern habe eine Beschwer vorgelegen, als ein gutheissendes bundesgerichtliches Urteil im Erbschaftsverfahren dienlich wäre und die Grundlage einer noch einzuleitenden Staatshaftung bilden würde, weshalb die zahlreichen weiteren Rechtsbegehren unbedingt zu behandeln seien), kann nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden: Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; zuletzt Urteil vom 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [Hrsg. Seiler et al.], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar [Hrsg. Spühler et al.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [Hrsg. Niggli et al.], 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG).
2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli