BGer 8C_781/2019
 
BGer 8C_781/2019 vom 29.11.2019
8C_781/2019
 
Urteil vom 29. November 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. August 2019 (VV.2019.30/E).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. November 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass vor Bundesgericht neue tatsächliche Vorbringen nicht zulässig sind, wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgetragen werden können (Art. 99 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zur Überzeugung gelangte, die allein zum Streit erhobene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2019, wonach der Versicherten von Seiten der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen zustünden, sei rechtmässig, da im angestammten Beruf als Mitarbeiterin im Verkauf keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich ihre Lebensgeschichte schildert und dabei ausführt, bei der von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Begutachtung, auf welche das kantonale Gericht bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit massgeblich abstellte, gewisse für sie unangenehme Ereignisse in der Vergangenheit verschwiegen zu haben,
dass sie es dabei unterlässt aufzuzeigen, inwiefern sie dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (Art. 99 BGG),
dass abgesehen davon allein damit die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage gestellt ist,
dass auch sonst nicht näher dargetan ist, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Entscheid gegen Recht verstossen haben soll,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt offensichtlich nicht den eingangs geschilderten Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel