BGer 5A_606/2019
 
BGer 5A_606/2019 vom 03.12.2019
 
5A_606/2019
 
Urteil vom 3. Dezember 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Luzern, Museggstrasse 21, 6004 Luzern.
Gegenstand
Kollokationsplan und Lastenverzeichnis (Spezialliquidation/Schätzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Juli 2019 (2K 19 5).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 26. Februar 2019 erstellte das Konkursamt Luzern im Konkurs über die B.________ AG den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis. Das Verfahren beschränkt sich auf die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG einer 6½ Zimmer-Maisonettewohnung samt zwei Kellern in U.________ (Stockwerkanteil Nr. xxx am Grundstück Nr. yyy). Der Schätzungswert wurde mit Fr. 3'000'000.-- aufgeführt. Kollokationsplan samt Lastenverzeichnis wurden vom 1. bis 21. März 2019 beim Konkursamt aufgelegt.
A.b. Die A.________ ist als Inhaberin eines Schuldbriefes über Fr. 1'000'000.--, 3. Pfandstelle, lastend auf dem Stockwerkanteil Nr. xxx, für eine Forderung von Fr. 1'071'670.-- kolloziert.
 
B.
B.a. Mit Eingabe vom 20. März 2019 gelangte die A.________ AG gegen das Lastenverzeichnis und den Kollokationsplan an das Bezirksgericht Luzern als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG. Sie verlangte eine Neuschätzung des Stockwerkanteils Nr. xxx. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
B.b. Daraufhin wandte sich die A.________ an das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und wiederholte ihr Begehren um eine Neuschätzung des Stockwerkanteils Nr. xxx. Die Beschwerde wurde am 12. Juli 2019 abgewiesen.
 
C.
Die A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. August 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin erneuert den im kantonalen Verfahren gestellte Antrag auf Neuschätzung.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in einer Konkurssache ist gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 2 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Pfandgläubigerin vom Entscheid über die Neuschätzung eines Konkursaktivums besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz bestätigte die Ansicht des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde gegen den Kollokationsplan samt Lastenverzeichnis innert zehn Tagen ab Publikation der Auflage im SHAB zu erfolgen habe; diese Frist sei im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Zudem bestehe im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens kein Anspruch auf eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG.
2.2. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass auf ihre Beschwerde einzutreten sei, da sie innert zehn Tagen nach Einsichtnahme in den aufgelegten Kollokationsplan samt Lastenverzeichnis erhoben worden sei. Gestützt auf Art. 257 Abs. 3 SchKG habe sie das Recht auf eine Neuschätzung der Liegenschaft in U.________, die umgehend angeordnet werden müsse.
 
3.
Anlass zur Beschwerde gibt der im Rahmen einer Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG erstellte Kollokationsplan samt Lastenverzeichnis. Strittig ist insbesondere die das Lastenverzeichnis aufgenommene Schätzung der zur Verwertung anstehenden Liegenschaft.
3.1. Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist das Konkursverfahren beendet und die juristische Person ist im Handelsregister grundsätzlich zu löschen (Art. 159 Abs. 3 und Abs. 5 lit. a HRegV). Gleichwohl besteht sie zu Konkurszwecken weiter und der Konkursbeschlag bleibt bestehen, soweit sich in der Konkursmasse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte befinden. Verlangt ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes, so nimmt das Konkursamt von Amtes wegen die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG vor. Das Gesetz regelt diese Verwertung nicht eigens, weshalb das summarische Konkursverfahren zur Anwendung kommt (BGE 140 III 462 E. 5.1; 97 III 34 E. 3; Urteil 5A_272/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; LORANDI, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven, AJP 1999 S. 41, 43; GASSER, Die Liquidation nach Art. 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 61; VOUILLOZ, La suspension de la faillite faute d'actif, Jusletter 28. Oktober 2019, Rz. 59, 69).
3.2. Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unvollständig festgehalten zu haben. Tatsächlich geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass der Konkurs über die B.________ AG in Liquidation zuvor mangels Aktiven eingestellt worden sei, wie die Beschwerdeführerin schildert. Allerdings gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 138 II 557 E. 6.2; Urteil 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4), und dem zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister sowie dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) lässt sich entnehmen, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern mit Entscheid vom 6. Juni 2017 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt hat. Entscheidend ist im konkreten Fall zudem, dass das Konkursamt nunmehr die Spezialliquidation einer Liegenschaft nach Art. 230a Abs. 2 SchKG durchführt, was sich auch dem Kollokationsplan entnehmen lässt.
3.3. Die Beschwerdeführerin besteht auch vor Bundesgericht darauf, gegen den im Lastenverzeichnis aufgeführten Schätzwert rechtzeitig Beschwerde erhoben zu haben. Sie weist darauf hin, dass der Kollokationsplan samt Lastenverzeichnis vom 1. bis 21. März 2019 zur Einsicht aufgelegen habe. Am 19. März 2019 habe sie darin Einsicht genommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe und mit ihrer Beschwerde vom 20. März 2019 eingehalten wurde.
3.3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde die Auflage des Kollokationsplans samt Lastenverzeichnis vom 1. bis 21. März 2019 im SHAB vom 1. März 2019 publiziert. Damit hat die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG) nach Auffassung der Vorinstanz am 1. März 2019 zu laufen begonnen. Dass die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise erst nach Ablauf der Beschwerdefrist die Unterlagen einsehen konnte, bringe sich nicht vor. Damit schützte die Vorinstanz im Ergebnis die Auffassung des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde zu spät eingereicht wurde.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass entgegen der Praxis des Bundesgerichts der Fristenlauf für die Beschwerde gegen die Schätzung auf die volle Auflagedauer des Kollokationsplans auszudehnen sei. Damit habe in ihrem Fall die Beschwerdefrist mit der Einsichtnahme begonnen und sei eingehalten worden.
3.3.3. Im Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG ist (ohne Beteiligung von Drittklassgläubigern) ein Kollokations- bzw. Lastenverzeichnis zu erstellen (Urteil 5A_796/2016 vom Urteil vom 4. September 2017 E. 3.3; LORANDI, a.a.O., S. 43; VOUILLOZ, La suspension [...], a.a.O., N. 69, 70; SCHMID/JENT-SØRENSEN, Zur Liquidation juristischer Personen nach Art. 230a SchKG, in: Festschrift Isaak Meier, 2015, S. 645). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts beginnt allgemein die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans und damit des Lastenverzeichnisses mit der Publikation der Auflage im SHAB. Anders als in der Spezialexekution steht das Lastenverzeichnis nämlich nicht für sich, sondern es bildet einen Bestandteil des Kollokationsplans (Art. 247 Abs. 2 SchKG). Der Fristbeginn gilt gleichermassen für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses wie für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG (Urteil 5A_66/2010 vom 16. November 2010 E. 5, in SJ 2011 I S. 204; vgl. BGE 135 III 545 E. 2). Diese Ansicht wird von der Lehre durchwegs geteilt (u.a. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 17 zu Art. 249).
3.3.4. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich keine Argumente entnehmen, wonach die Vorinstanz den Fristenlauf für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt hätte. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden ist.
3.4. In der Sache besteht die Beschwerdeführerin auf der Anordnung einer Neuschätzung der zur Verwertung anstehenden Liegenschaft.
3.4.1. Die Vorinstanz hat ungeachtet der als verspätet erachteten Beschwerde zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Schätzung Stellung genommen. Dabei hat sie diese zuerst auf den Unterschied einer Beschwerde gegen die Schätzung und eines Gesuchs um Neuschätzung hingewiesen. Die Kritik an der Schätzung hat sie alsdann als Beschwerde interpretiert, da sinngemäss ein falsches Vorgehen bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses gerügt werde. In Wirklichkeit werde aber bloss eine fehlende objektive Bewertung ins Feld geführt, welche mit dem Hinweis auf den Zeitablauf und den damit verbunden Veränderungen auf dem Immobilienmarkt in U.________ begründet werde. Ein solcher Einwand könnte aber nur im Rahmen einer Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG geprüft werden. Die Vorinstanz kam alsdann zum Schluss, dass der Art. 9 Abs. 2 VZG im summarischen Konkursverfahren - und damit auch im Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG - nicht zur Anwendung komme. Massgebend seien einzig die Art. 122 ff. VZG und die Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), welche eine analoge Vorschrift zu Art. 9 VZG oder einen Verweis darauf nicht vorsähen. Die Vorinstanz stützte ihre Ansicht auf einen bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 114 III 29 E. 3c), wonach nichts darauf hinweise, dass diese Bestimmung im (summarischen) Konkursverfahren anwendbar wäre (Urteil 5A_195/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; VOUILLOZ, La liquidation sommaire de la faillite, AJP 2001 S. 973; AMONN, in: Die Rechtsprechung [...], ZBJV 1990 S. 575; LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 46 zu Art. 231).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin geht auf die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Schätzung und die Abgrenzung zum Gesuch um eine Neuschätzung im vorliegenden Verfahren nicht ein (vgl. dazu BGE 133 III 537 E. 4). Sie beschränkt sich vor Bundesgericht auf die Frage einer Neuschätzung. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil (BGE 114 III 29 E. 3) die auf Gesetzesebene vorgesehene Regelung von Art. 257 Abs. 3 SchKG übersehen und sich stattdessen nur mit Art. 9 VZG befasst habe. Soweit die Beschwerdeführerin hierbei den Vorrang einer gesetzlichen Bestimmung vor einer Verordnung betonen möchte, kann ihr im Hinblick auf die Möglichkeit einer Neuschätzung nicht gefolgt werden. In Art. 257 SchKG wird einzig die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung geregelt und nicht die Auflage des Kollokationsplans samt Lastenverzeichnis (Art. 249 SchKG). Der Hinweis an die Grundpfandgläubiger in Art. 257 Abs. 3 SchKG ermöglicht ihnen mitzubieten (BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 257). Hingegen schafft ihnen die Mitteilung der Versteigerung und damit des Steigerungswertes keine (neue) Möglichkeit, den letzteren im Verfahren des summarischen Konkurses bzw. der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG anzufechten.
 
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante