BGer 6B_1066/2019
 
BGer 6B_1066/2019 vom 04.12.2019
 
6B_1066/2019
 
Urteil vom 4. Dezember 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auferlegung von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. September 2019 (SK2 19 50).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 9. Mai 2018 war mit dem auf A.________ eingelösten Personenwagen auf der Autostrasse A13 im Südportal des Tunnels "Plazzas" auf dem Gemeindegebiet Bonaduz in Fahrtrichtung Thusis die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 17 km/h überschritten worden.
 
B.
Die Kantonspolizei Graubünden stellte A.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine Busse von Fr. 240.-- in Rechnung. Trotz Mahnung vom 25. Juni 2018 bezahlte er die Rechnung nicht. Die Sache wurde mit Rapport vom 6. August 2018 zur Anzeige gebracht. A.________ bezahlte die Rechnung am 27. August 2018.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden büsste ihn mit Strafbefehl vom 3. September 2018 wegen Übertretung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG mit Fr. 240.-- und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 205.--. Sie begründete, die nach Fristablauf erfolgte Zahlung hemme den ordentlichen Abschluss des gesetzeskonform eröffneten Verfahrens nicht (Art. 6 Abs. 3 OBG). A.________ erhob am 11. September 2018 Einsprache.
 
C.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache nach weiteren Abklärungen am 29. November 2018 an das Regionalgericht Imboden. Dieses führte am 26. März 2019 eine Hauptverhandlung durch. Es stellte die Rechtskraft des Strafbefehls im Schuld- und Strafpunkt fest, wies die Einsprache gegen die staatsanwaltschaftlichen Kosten ab und auferlegte A.________ Kosten von Fr. 5'255.-- (staatsanwaltschaftliche Kosten Fr. 755.-- plus Gerichtsgebühr Fr. 4'500.--).
 
D.
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 11. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.
 
E.
A.________ erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den vorinstanzlichen Beschluss.
 
Erwägungen:
 
1.
Die unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370). Die Einsprache ist als Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und neue Beurteilung der Verfahrenskosten entgegen zu nehmen.
 
2.
Der Beschwerdeführer macht sachlich geltend, die Vorinstanz habe die kantonalen Verfahrenskosten bundesrechtswidrig festgesetzt.
2.1. Der letztinstanzlich bestätigte Kostenentscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; Urteile 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2, 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.2, 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 1).
2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Laienbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss. Er war im kantonalen Straf- und Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich verbeiständet. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 2).
2.3. Jedenfalls soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint, ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24). Die erstinstanzlich auferlegte und vorinstanzlich bestätigte Gerichtsgebühr erscheint angesichts der schlichten Fallkonstellation prima vista auffallend hoch, prohibitiv und unter dem Titel des Fairnessgebots (Art. 3 StPO) zweifelhaft, so dass die Beschwerde trotz ungenügender Begründung an Hand zu nehmen ist.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis heute werde nicht belegt, dass er den Bussenbescheid bekommen habe. Er habe die Busse einbezahlt, sobald sie aufgefunden worden sei. Es sei für ihn auch keine tolle Sache, wegen Fr. 250.-- bis vor Bundesgericht zu gehen, aber hier gehe es um Gerechtigkeit. Ihm würden jetzt extrem grosse Gerichtskosten auferlegt, was er sich nicht leisten könne, und für etwas, was er nicht getan habe. Es werde behauptet, dass die B-Post immer ankomme. Die Post sei nicht 100% fehlerfrei. Dass er die Busse bekommen habe, weil er zu schnell gefahren sei, habe er niemals bestritten. Für den Fehler stehe er gerade und habe die Busse bezahlt. Aber es könne doch nicht sein, dass er in einem Rechtsstaat für etwas verurteilt werde, ohne einen Beweis vorzulegen, dass er die Rechnung bekommen habe.
3.2. Die Vorinstanz weist verfahrensrechtlich darauf hin, der Beschwerdeführer begnüge sich damit, die vor der Erstinstanz erhobenen Einwände gegen die Kostenauferlegung zu wiederholen. Welche Gründe einen abweichenden Entscheid nahelegen würden, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Er komme seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Es könne auch von einem Laien erwartet werden, wenigstens kurz anzugeben, was an dem angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch sei (Urteil 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Hinsichtlich des Bussenbescheids und der Mahnung sei die Beschwerde unbegründet und sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Beschluss S. 7).
3.3. Nach dem massgebenden BGE 145 IV 252 ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (die Informationsrechte) gewahrt werden (a.a.O., E. 1.3.2 S. 254). Im Ordnungsbussenverfahren besteht nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) keine besonders geregelte Zustellung (a.a.O., E. 1.7 S. 258). Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer den Bussenbescheid vom 14. Mai 2018 oder die Mahnung vom 25. Juni 2018 (oben Sachverhalt B) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, was er ja bestreitet, sondern ob zumindest eines dieser Dokumente gleichwohl als zugestellt zu gelten hat. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde, weshalb es angesichts der praktischen Schwierigkeit des Beweises angebracht sein könnte, nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden (a.a.O., E. 1.8 S. 258 f.).
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Behörden diesen Nachweis erbracht hätten. Die Vorinstanz verweist (oben E. 3.2) dazu auf die Erstinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) und hält zusammenfassend fest, die Erstinstanz führe aus, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sein sollen, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen; Ausnahmefälle seien aber vorbehalten. Der Bussenbescheid und die Mahnung seien mit B-Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er den Bussenbescheid gar nicht und die Mahnung erst zwei Monate nach dem Versand offen im Briefkasten erhalten habe, zumal der Strafbefehl an der exakt gleichen Adresse offenkundig ohne Probleme habe in Empfang genommen werden können. Der Beschwerdeführer habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass seine Adresse nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Indizien sprächen dafür, dass der Bussenbescheid und die Mahnung korrekt zugestellt und auch das ordentliche Verfahren korrekt eingeleitet worden seien.
Der Beschwerdeführer widerspricht, ohne ein einziges Indiz vorzubringen, das diese Darstellung als zweifelhaft erscheinen liesse, so dass auf diesen Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG abzustellen ist.
3.5. Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7 OBG). Das ordentliche Verfahren, in welchem ebenfalls Ordnungsbussen ausgefällt werden können (Art. 11 OBG), wäre nur kostenfrei, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255). Das ist hier nicht geschehen.
Die Kantonspolizei erhob im Ordnungsbussenverfahren (Bussenbescheid und Mahnung) gesetzeskonform keine Kosten. Wegen der nicht fristgemässen Zahlung wurde die Sache zur Anzeige gebracht, und folgerichtig erhob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vom 3. September 2018 Verfahrenskosten von Fr. 205.-- (oben Sachverhalt B). Diese Kostenauflage erfolgte zu Recht, da der Strafbefehl nicht mehr im Ordungsbussenverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren ergeht. Der Betrag von Fr. 205.-- musste dem Beschwerdeführer als offenkundig gerechtfertigt erscheinen. Er erhob aber Einsprache. Das veranlasste die Staatsanwaltschaft zu weiteren Abklärungen, welche naturgemäss weitere Kosten verursachten, sodass sich diese schliesslich insgesamt auf Fr. 755.-- beliefen.
3.6. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die auferlegten Kosten von Fr. 755.-- (Staatsanwaltschaft) und Fr. 4'500.-- (Erstinstanz) seien angesichts des Bussenbescheids von Fr. 240.-- nicht verhältnismässig.
3.6.1. Die Vorinstanz stellt zunächst erneut eine den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerdeführung fest, räumt aber sogleich ein, die Erstinstanz habe es unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass eine Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei (Beschluss S. 7). Sie begründet den Kostenentscheid selber.
3.6.2. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 755.-- stellt die Vorinstanz fest, diese entsprächen den gesetzlichen Grundlagen und erwiesen sich zweifellos als angemessen. Die Beurteilung ist nicht zu beanstanden (Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).
3.6.3. Die Vorinstanz stellt anschliessend fest, was die (erstinstanzlichen) Kosten des Regionalgerichts anbelange, so bedürften diese einer eingehenderen Betrachtung. Die Kosten erwiesen sich als relativ hoch, zumal lediglich über die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden gewesen sei. Hinzukomme, dass die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten rechtlichen Grundlagen aufführt" (Beschluss S. 9).
Massgebend sei Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210), die für das erstinstanzliche Hauptverfahren einen Kostenrahmen von 1'000 bis 20'000 Franken vorsehe. Die festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- liege im untersten Viertel des Kostenrahmens. Zu berücksichtigen seien ein Instruktionsaufwand, die Durchführung einer Verhandlung mit Beratung in Dreierbesetzung und ein mehrseitiger Beschluss. Immerhin sei zu beachten, dass ein schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können. Das letztlich teure ordentliche Verfahren habe der Beschwerdeführer selber veranlasst. Sie kommt zum Ergebnis: "Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von der [Erstinstanz] erhobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- zwar hoch aber noch im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der [Erstinstanz] in Kostenentscheiden überdies ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht offensichtlich überschritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich auch in diesem Punkt zu bestätigen" (Beschluss S. 9 f.).
3.6.4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO) bzw. wenn sie unterliegt. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Regionalgerichts zu tragen.
Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann neben der rechtsverletzenden Ermessensausübung auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c StPO). Die Vorinstanz ist zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet, jedoch ist ihr als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzugestehen, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen. Insoweit reduziert sich auch ihre Begründungspflicht (Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Sie muss indessen jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sie ihren Entscheid stützt (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2).
Auch angesichts des nachträglich vorinstanzlich begründeten erstinstanzlichen Kostenentscheids lässt sich die Gerichtsgebühr betragsmässig selbst bei zuzugestehender zurückhaltender Ermessenskontrolle entgegen der vorinstanzlichen Motivation nicht mehr als "vertretbar" werten. Die Entscheidung verletzt Art. 426 Abs. 1 StPO. Der Erstinstanz lag der schlichte Sachverhalt der von der Staatsanwaltschaft abschliessend eingeforderten Verfahrenskosten von Fr. 775.-- zur Beurteilung vor. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie sich die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- rechtfertigen liesse.
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (die vorliegende Konstellation fällt nicht unter den Ausschluss dieser Bestimmung bei fehlerhaftem Strafbefehl, vgl. Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass ein umfängliches Beweis- oder Instruktionsverfahren oder eine Hauptverhandlung notwendig gewesen wären, sondern dass im Gegenteil ein schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können (oben E. 3.6.3), wie das die Staatsanwaltschaft denn auch beantragt hatte (Beschluss S. 2).
Der Beschluss ist wegen Unverhältnismässigkeit des erstinstanzlichen Kostenentscheids (Art. 5 Abs. 2 BV) in Verbindung mit Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO aufzuheben. Es ist in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind im Rahmen von Art. 2 VGS/GR auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
3.7. Die Vorinstanz nimmt an, beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 VGS/GR im Betrag von Fr. 1'500.-- zu lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 428 StPO (Beschluss S. 10).
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wie die Vorinstanz feststellt, hätte die Erstinstanz die Sache im (einfachen) schriftlichen Verfahren beurteilen können, und wie sie weiter feststellt, hatte die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung" vorgebracht (oben E. 3.6.3). Erst die Vorinstanz begründet auf Beschwerde hin den erstinstanzlichen Kostenentscheid und behebt damit die erstinstanzliche formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO. Da die Erstinstanz ihre Entscheidung nicht begründete, war der Beschwerdeführer von vornherein ausserstande gesetzt, den Kostenentscheid als solchen zu rügen. Dies anerkennt die Vorinstanz (oben E. 3.6.1). Der Beschwerdeführer obsiegte insoweit vollständig. Er hätte überdies auch sachlich überwiegend obsiegen müssen (oben E. 3.6.4), indes nicht vollständig, sodass die Vorinstanz berechtigt war, dem Beschwerdeführer die für das Beschwerdeverfahren angemessenen Kosten aufzuerlegen.
Angesichts dieser Bemessungstatsachen erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist reformatorisch zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BBG). Der Kostenrahmen der Gebührenverordnung sieht in Art. 8 VGS/GR für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von 1'000 bis 5'000 Franken vor. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
 
4.
Es geht um eine Prozessrechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Vernehmlassung der Vorinstanz erübrigt sich (Urteile 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.1, 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 E. 2).
 
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss ist aufzuheben. Die Entscheidung bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 775.-- ist zu bestätigen (oben E. 3.6.2). Die erst- und vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (oben E. 3.6.4 und 3.7). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zulasten des Kantons zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September 2019wird aufgehoben und das vorinstanzliche Dispositiv in den Ziff. 1 und 2 neu gefasst:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.1. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft im Betrag von Fr. 775.-- auferlegt.
2.2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Regionalgerichts Imboden im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt.
2.3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt."
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Imboden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw