BGer 9C_523/2019 |
BGer 9C_523/2019 vom 06.12.2019 |
9C_523/2019 |
Urteil vom 6. Dezember 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich,
|
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (IV.2017.01330).
|
Sachverhalt: |
A. Der 1967 geborene A.________, von Beruf Schreiner, war an verschiedenen Stellen in seinem Beruf tätig. Im Jahr 1997 zog er sich bei einem Sturz mit dem Motorrad eine Mehrfachfraktur im rechten Unterschenkel zu, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Im Januar 2004 nahm A.________ eine selbstständige Arbeit als Schreiner auf, wobei er für verschiedene Unternehmungen Montagearbeiten im Innenausbau ausführte. Er war nunmehr im Rahmen einer freiwilligen Versicherung bei der Suva versichert. Diese anerkannte für einen Unfall vom 3. Juli 2008, bei dem sich der Versicherte bei der Arbeit eine Rissquetschwunde im Endglied des linken Zeigefingers zugezogen hatte, ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 sprach ihm die Anstalt auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine Invalidenrente zu. Im Mai und Juni 2014 erlitt der Versicherte weitere Unfälle. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 erhöhte die Suva die Invalidenrente ab April 2017. Sie legte nunmehr einen Invaliditätsgrad von 35 % zugrunde.
|
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich ein erstes Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente am 14. Februar 2011 verfügungsweise abgelehnt hatte, meldete sich A.________ nach einem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.________ (vom 29. Februar bis 27. März 2016; Bericht vom 27. März 2016) am 13. Mai 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Veranlassung der IV-Stelle hielt sich der Versicherte vom 27. Februar bis 24. März 2017 zur beruflichen Abklärung in der Eingliederungsinstitution C.________ auf (Bericht vom 7. April 2017). Die IV-Stelle holte die Akten der Suva und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2017 ein. Mit Verfügung vom 2. November 2017 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut.
|
B. A.________ liess Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichts- oder Administrativgutachten anzuordnen. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte die vorinstanzlich gestellten Anträge auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell Einholung eines polydisziplinären medizinischen Administrativgutachtens und neue Entscheidung über den Rentenanspruch, wiederholen. Unabhängig davon sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zur Höhe des mutmasslichen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) treffe.
|
Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
2. Die Vorinstanz hat vollständig dargelegt: Die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 IVG), die gleichermassen für die Neuanmeldung zum Leistungsbezug geltenden Revisionsgrundsätze (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer selbstständig erwerbstätigen versicherten Person die Aufgabe der selbstständigen und die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Urteile 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1, 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.
|
3. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Invalidenrentenanspruch des Versicherten in Übereinstimmung mit der Verwaltung zu Recht verneint hat.
|
3.1. Das kantonale Gericht stellte nach Prüfung der umfangreichen medizinischen Akten mit Bezug auf die somatischen Diagnosen im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Berichte der Suva-Ärzte sowie die Angaben der Eingliederungsinstitution C.________ (Bericht vom 7. April 2017), hinsichtlich der psychischen Diagnosen auf die Ärzte der Klinik B.________ ab. Auf eine volle Arbeitsfähigkeit schloss es auf Grund der von RAD-Arzt Dr. med. D.________ im Juni 2017 und von Dr. med. E.________ im September 2016 erstellten Zumutbarkeitsprofile. In psychischer Hinsicht verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens gestützt auf den Umstand, dass in der Klinik B.________ ein weitgehend adäquates Leistungsverhalten des Beschwerdeführers festgestellt wurde, sowie den Bericht der Eingliederungsinstitution C.________ vom 7. April 2017 über den Aufenthalt vom 6. Februar bis 5. März 2017, worin besondere Persönlichkeitsmerkmale erwähnt wurden, welchen indessen nicht das Ausmass einer versicherungsrelevanten Störung zugeschrieben wurde. Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen, die sich beide auf längere Beobachtungszeiträume beziehen, wäre dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit (zu 100 %) im angestammten Beruf als Schreiner zumutbar, wobei aus berufsberaterischer Sicht insbesondere Reparaturarbeiten oder die Tätigkeit in einer Kleinteileschreinerei in Frage kämen.
|
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017 sowie der Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 19. September 2016 vollen Beweiswert zuerkannt habe. Er bestreitet, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden sei. Das kantonale Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Verschiedene Beschwerden im Bereich der Hüften, des linken Zeigefingers, in Kopf und Nacken sowie die Beeinträchtigung der Kraft in der linken Hand müssten im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens abgeklärt werden. Auch in psychischer Hinsicht dränge sich eine vertiefte Abklärung auf. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistungen seien ebenfalls zusätzliche Abklärungen nötig, da der RAD praktisch vollumfänglich auf die Einschätzung des Suva-Kreisarztes abgestellt habe.
|
3.3. Diese die medizinische Situation betreffenden Rügen sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erscheinen zu lassen (E. 1 hievor). Wenn der Beschwerdeführer in allen seinen Gesundheitszustand betreffenden Punkten zusätzliche Abklärungen für erforderlich hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen einlässlich und sorgfältig geprüft. Dabei hat es zu sämtlichen in der Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschäden somatischer und psychischer Natur Stellung genommen und mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb auf zusätzliche fachärztliche Untersuchungen verzichtet werden kann. Sie hat sich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Beweiswürdigungsregeln vorwerfen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer die Beweislage abweichend vom kantonalen Gericht würdigt und aus den ärztlichen Berichten andere Schlüsse zieht oder ohne Begründung deren Beweiswert in Frage stellt, genügt nicht, um eine Bundesrechtsverletzung, namentlich eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, zu begründen. Vielmehr erschöpfen sich die Argumente des Versicherten weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche das Bundesgericht aufgrund der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen hat.
|
Richtig ist, dass das kantonale Gericht davon abgesehen hat, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Versicherten anzuordnen, wie dieser eventualiter beantragt hat. Auch mit der Abweisung dieses Rechtsbegehrens hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Im Laufe der Jahre wurde der Beschwerdeführer nach verschiedenen Unfällen von zahlreichen Ärzten, insbesondere Unfallmedizinern, untersucht, er wurde psychiatrisch und in einer Eingliederungsinstitution von Medizinern abgeklärt, und schliesslich nahm auch der RAD eine Beurteilung vor. Weshalb angesichts dieser Fülle an medizinischen Untersuchungsergebnissen für die Belange der Invalidenversicherung zusätzlich eine polydisziplinäre Begutachtung in einer medizinischen Abklärungsstelle veranlasst werden sollte, vermag der Versicherte nicht darzutun. Vielmehr war die Vorinstanz befugt, in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) von der Anordnung einer medizinischen Expertise abzusehen, da hievon keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Erkenntnisse erwartet werden konnten.
|
4.
|
4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Sie nahm zur Invaliditätsbemessung dementsprechend einen Einkommensvergleich vor, wobei sie für die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Kompetenzniveau 2, drei berufsverwandte Teilbereiche mit einem Durchschnittslohn von Fr. 5514.- heranzog und hievon einen leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm, sodass ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 59'119.- für das Jahr 2016 resultierte. In Bezug auf das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte das kantonale Gericht auf das Durchschnittseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab, das der Beschwerdeführer laut Einträgen im individuellen Konto (IK) in den Jahren 2005 bis 2007 verdient hatte; nach Anpassung an die seither aufgelaufene Teuerung ergab sich ein Betrag von Fr. 90'502.-. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59'119.- resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 35 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
|
4.2. Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch insoweit an, als ihm die Aufnahme einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zugemutet wird, indem er einwendet, bereits seit dem Jahr 2004 als Selbstständigerwerbender gearbeitet zu haben. Er vermag indessen keine stichhaltigen Argumente zu nennen, die gegen die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit sprechen. Auf persönlichkeitsbedingte Gründe zu verweisen, ohne zu erklären, worum es sich dabei handelt, genügt offensichtlich nicht. Davon, dass die Vorinstanz die "grossen Bedenken der Fachleute in der Eingliederungsinstitution C.________" nicht "rechtsgenüglich" berücksichtigt habe, kann nicht die Rede sein. Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits früher in verschiedene Arbeitsorganisationen einfügen konnte und flexibel war, erscheint es nicht willkürlich, der Empfehlung der Eingliederungsfachleute nicht zu folgen.
|
4.3. Schliesslich wendet sich der Versicherte gegen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 90'502.- festgesetzten Valideneinkommens, wobei er geltend macht, die Vorinstanz habe verschiedene relevante Positionen in den Geschäftsabschlüssen 2006 und 2007 nicht berücksichtigt. Weiter rügt er die von der Vorinstanz als massgebend erachteten Beträge und behauptet, in den fraglichen Jahren wesentlich höhere Erträge erzielt zu haben.
|
Zunächst hat sich der Versicherte entgegen halten zu lassen, dass er offenbar in unzutreffender Weise Geschäftsertrag und Erwerbseinkommen gleichsetzt. Im Weiteren übersieht er, dass für die Invaliditätsbemessung von bis anhin Selbstständigerwerbenden in der Regel auf die aus dem individuellen Konto ersichtlichen Erwerbseinkommen abgestellt wird, wobei bei erheblichen Schwankungen der Durchschnitt aus mehreren Jahren herbeigezogen werden kann (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79; Urteil 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen betreffen seine Einwendungen keine Rechtsfrage, sondern die betragliche Ermittlung des Valideneinkommens, sind damit tatsächlicher Natur und deshalb vom Bundesgericht nicht zu prüfen, zumal kein willkürlicher Umgang mit den Zahlen vorliegt (E. 1 hievor; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
|
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 6. Dezember 2019
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|