BGer 5A_1011/2019 |
BGer 5A_1011/2019 vom 16.12.2019 |
5A_1011/2019 |
Urteil vom 16. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 1,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschussverfügung im Betreibungsverfahren,
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Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamts Zürich 1 vom 11. Dezember 2019 (b01des).
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Sachverhalt: |
Als Reaktion auf ein Gebühreninkasso bzw. auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellte A.________ gegen das Obergericht des Kantons Zürich bzw. den Kanton Zürich beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren.
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Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 forderte ihn das Betreibungsamt Zürich 1 zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 66.60 für die Durchführung der Betreibung auf.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine "Klage gegen den Gerichtspräsidenten Herr lic. iur. B.________ / Antrag auf Amtsenthebung" eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgefordert worden ist, unter Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Betreibungsbegehren als zurückgezogen gilt.
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2. Hiergegen ist bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs - bzw. im Kanton Zürich zuerst bei der zuständigen unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - Beschwerde zu erheben (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG/ZH). Erst gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die direkt gegen die Kostenverfügung des Betreibungsamtes beim Bundesgericht eingereichte Eingabe kann mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
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3. Im Übrigen könnte auf die Eingabe auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Ausführungen - mit Ausnahme der sinngemässen Beanstandung der Höhe der Gebühr für die Durchführung der Betreibung - das Gerichtsverfahren bzw. allgemeine Behördenkritik betreffen und damit inhaltlich am Beschwerdegegenstand (Gebührenverfügung des Betreibungsamtes) vorbeigehen.
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4. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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