BGer 8C_813/2019 |
BGer 8C_813/2019 vom 23.12.2019 |
8C_813/2019
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Urteil vom 23. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. Oktober 2019 (IV.2018.00981).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen - sinngemässen - Antrag enthält (Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids vom 24. Oktober 2019 und der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 sowie Weiterausrichtung der Invalidenrente), darin jedoch weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er im Wesentlichen behauptet, das kantonale Gericht habe auf Mutmassungen abgestellt, soweit es davon ausgehe, er simuliere seine körperlichen und psychischen Leiden,
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dass die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
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dass der Versicherte darüber hinaus zwar Art. 6 Abs. 2 EMRK anruft, jedoch nicht mit der notwendigen Klar- und Detailliertheit anhand der Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids darlegt, inwiefern das angerufene Recht verletzt worden sein soll, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält,
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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