BGer 5D_229/2019 |
BGer 5D_229/2019 vom 06.01.2020 |
5D_229/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
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Beschwerdegegner,
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Kanton Graubünden,
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vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. November 2019 (KSK 19 14).
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Sachverhalt: |
Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017 wurden A.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.
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In der hierfür vom Kanton Graubünden eingeleiteten Betreibung erteilte das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 9. Januar 2019 definitive Rechtsöffnung.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. November 2019 nicht ein (vgl. dazu das parallele Verfahren 5A_228/2019). Mit separatem Entscheid gleichen Datums wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen von Anfang an gegebener Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat A.________ am 19. Dezember 2019 beim Bundesgericht ebenfalls eine Beschwerde eingereicht, wofür das vorliegende Verfahren eröffnet wurde.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (zuletzt Urteil 5D_56/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3 m.w.H.). Vorliegend ist mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. paralleles Urteil 5A_228/2019 E. 1), mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, geschweige denn Verfassungsrügen; sie besteht aus (nicht mit denjenigen in der Beschwerde 5A_228/2019 identischen) Bibelzitaten und dem Statement, dass man persönlich vor Gericht aussage.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kanton Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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