BGer 9C_797/2019 |
BGer 9C_797/2019 vom 06.01.2020 |
9C_797/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2019 (IV.2018.00691).
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Sachverhalt: |
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch von A.________ (geboren am 3. November 1956) mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 ab.
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A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch MARCO WEISS, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
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3. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des BEGAZ Begutachtungszentrums, Binningen, vom 27. März 2018 erkannt, dass der Beschwerdeführer der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart wegen seiner Herzkrankheit und der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit nicht mehr nachgehen könne, hingegen leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne überwiegendes Gehen) seit Juli 2014 (mit Ausnahme der Spitalaufenthalte und anschliessender Rehabilitation) uneingeschränkt auszuüben vermöchte. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der vorinstanzliche Verweis auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle wird ebenso wenig beanstandet. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, zufolge seines fortgeschrittenen Alters könne er die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwerten.
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4. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Versicherten aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld auf dem genannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zur Verfügung steht. Im massgebenden Zeitpunkt (Erstattung des polydisziplinären BEGAZ-Gutachtens vom 27. März 2018) war er knapp 611 /2 Jahre alt (vgl. E. 2 hievor in fine). Es verblieben ihm demnach noch 31 /2 Jahre bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem im Juli 2014 erlittenen Myokardinfarkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Andererseits war er mit Ausnahme der Hospitalisationen und der daran anschliessenden Rehabilitationszeiten in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nie eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem verfügt er über einen Lehrabschluss als Schreiner mit dreissigjähriger Erfahrung in diesem Beruf und kann überdies auf eine insgesamt mehr als fünfjährige Tätigkeit als Hauswart und Allrounder in einer grossen Überbauung zurückblicken. Auch wenn er diesbezüglich für eine angepasste Erwerbstätigkeit nur wenig spezifische Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die bisherigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben. Für künftige regelmässige Hospitalisationen, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, gibt es gegenwärtig keine konkreten Hinweise.
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5. Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteile 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.5 und 9C_864/2018 vom 22. Juli 2019; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28; Marco Weiss, a.a.O., S. 635 ff. und 639 f.; Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], 2019, S. 161 ff., 164 ff.). Im Hinblick darauf ist bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände keine Verletzung von Bundesrecht durch das kantonale Gericht erkennbar, wenn es - aus iv-rechtlicher Sicht - den Zugang des 611 /2-jährigen Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hat. Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand nahm die Vorinstanz dabei eine einlässliche Einzelfallprüfung vor, während der Beschwerdeführer selber keinerlei hier relevanten persönlichen oder beruflichen Umstände im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 2 hievor) geltend macht.
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Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 beruft (Frage nach der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei revisionsweiser Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten), verkennt er, dass diese eine laufende Rente voraussetzt. Die Ausführungen betreffend Eingliederungsmassnahmen beschlagen sodann eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Invalidenrente) liegende Frage, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
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6. Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben.
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7. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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8. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Januar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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