BGer 1B_3/2020 |
BGer 1B_3/2020 vom 07.01.2020 |
1B_3/2020 |
Urteil vom 7. Januar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
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Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren: Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
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vom 28. November 2019 (UE190366-O/Z1).
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Erwägungen: |
1. A.________ erhob am 22. November 2019 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. November 2019. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 28. November 2019 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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2. |
Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die von der III. Strafkammer geforderte Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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