BGer 5F_1/2020
 
BGer 5F_1/2020 vom 13.01.2020
 
5F_1/2020
 
Urteil vom 13. Januar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision des Urteils 5A_995/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019.
 
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien stehen sich vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland in einem Scheidungsverfahren gegenüber. In diversen Verfahren gelangt die Ehefrau wöchentlich und zum Teil fast täglich mit stets neuen Eingaben an das Bundesgericht.
Vorliegend geht es um das am 6. Januar 2020 gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_995/2019 vom 18. Dezember 2019.
 
Erwägungen:
1. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe auch gegen das Schreiben des präsidierenden Mitgliedes der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Dezember 2019 wendet - mit welchem ihr beschieden wurde, dass ihre Eingaben betreffend angeblich ungebührliche Behandlung durch den verfahrensleitenden Oberrichter nicht entgegengenommen und inhaltlich behandelt werden können, weil das Bundesgericht weder für allgemeine Anliegen und Abklärungen zuständig noch Aufsichtsbehörde über kantonale Gerichte oder Gerichtspersonen ist - und diesbezüglich (sowie insgesamt im Zusammenhang mit einer angeblichen Benachteiligung durch die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, durch das Obergericht des Kantons Bern, durch das Regionalgericht Bern-Mittelland, durch die KESB Bern und durch das Sozialamt Bern) eine Abklärung und Beurteilung durch den Bundesgerichtspräsidenten wünscht, ist festzuhalten, dass diesem ebenso wenig wie den Abteilungen des Bundesgerichtes Aufsichtsfunktion über das kantonale und kommunale Gerichts- oder Behördenpersonal zukommt.
2. Ebenso wenig ist der Bundesgerichtspräsident zuständig für die Beurteilung des Revisionsgesuches; vielmehr obliegt diese Aufgabe der betreffenden Abteilung.
Auch wenn das zu revidierende Urteil 5A_995/2019 präsidialiter erging, urteilt die Abteilung über Revisionsgesuche stets in Normalbesetzung, d.h. in der Regel in Dreierbesetzung, wobei das ursprünglich mitwirkende Mitglied und der Gerichtsschreiber erneut im Spruchkörper sein können, soweit gegen sie keine anderen Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Urteil geltend gemacht werden (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).
3. Das Revisionsgesuch ist dahingehend begründet, dass das Bundesgericht bzw. die II. zivilrechtliche Abteilung im Zusammenhang mit der beanstandeten ungebührlichen Behandlung durch den verfahrensleitenden Oberrichter offensichtlich inoffiziell mit diesem kommuniziere und Absprachen zu ihrem Nachteil treffe. Dies erwecke den Anschein von Befangenheit, und ein Urteil, das in Missachtung von Ausstandsvorschriften ergangen sei, erweise sich als rechtswidrig.
Sinngemäss ruft die Gesuchstellerin den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG an. Indes hat keinerlei inoffizielle Kommunikation zwischen Vertretern des Bundesgerichtes und des Obergerichtes des Kantons Bern stattgefunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der verfahrensleitende Oberrichter am 11. Dezember 2019 Kenntnis von den pendenten Beschwerden 5A_306/2019 und 5A_995/2019 hatte, nachdem das Bundesgericht den Eingang der Beschwerden dem Obergericht am 11. April 2019 bzw. 6. Dezember 2019 angezeigt hatte. Vielmehr dokumentieren die phasenweise fast täglich erfolgenden, zum Teil querulativen Eingaben der Gesuchstellerin, dass sie jedermann, der sich ihrer Meinung nicht anschliesst, in ihr Feindsystem einbaut und hinter allem eine Verschwörung wittert. Dem ist nicht so und es wird der Gesuchstellerin in ihrem eigenen Interesse geraten, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli