BGer 6B_1416/2019 |
BGer 6B_1416/2019 vom 14.01.2020 |
6B_1416/2019 |
Urteil vom 14. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückzug der Einsprache infolge Nichterscheinens; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 22. November 2019 (UH190322-O/U/HON).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 28. November 2018 bedingt aufgeschobene Freiheitsentzug von 15 Tagen für vollziehbar erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung zur angesetzten Einvernahme nicht erschien, trat die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2019 auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. November 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. |
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. |
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob zu Unrecht ein unentschuldigtes Fernbleiben von der angesetzten Einvernahme angenommen und deshalb unzulässig von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen wurde. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Vorbringen beziehen sich vielmehr ausschliesslich auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft schützte, mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. |
Ausnahmsweise kann auf Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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